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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

  
148 Wilbelm Sotf 
  
daß keine Kolonialpolitik jemals so sehr vom Geist der Friedfertigkeit 
und der Achtung vor fremden Rechten durchdrungen war wie die 
deutsche. 
Selbst Gladstone sah sich angesichts des maßvollen Vorgehens der 
deutschen Regierung veranlaßt, vor dem britischen Parlament im Jahre 
1885 Gottes Segen auf Oeutschlands koloniale Bestrebungen zu er- 
slehen und als Englands Bundesfreund und Genossen zum Segen 
der Menschheit willkommen zu heißen und zu erklären: „Ich begrüße 
seinen Eintritt in diese Tätigkeit und werde es erfreulich finden, daß 
es unser Genosse in der Verbreitung des Lichtes und der Zivilisation 
in wenig zivilisierten Gegenden wird. Es wird bei diesem Werke un- 
sere herzlichsten und besten Wünsche und jede Ermutigung finden, die 
in unserer Macht steht.“ 
Vielleicht wären manche Reibungen vermieden worden, wenn die 
planlose, von äußeren Zufälligkeiten abhängige Anfteilung Afrikas in 
den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts durch gegenseitige Ver- 
ständigung und durch Entgegenkommen der interessierten Staaten or- 
ganischer geregelt worden wären. Anregungen, die eine Konsolidierung 
und Umgruppierung, vor allem des deutschen und des englischen Ko- 
lonialbesitzes in Afrika, und damit eine Erleichterung und Verein- 
fachung der Verwaltung im Auge hatten, sind wiederholt ergangen. 
Leider erfolgten sie aber erst zu einem Zeitpunkt, als in den in Be- 
tracht kommenden Kolonien durch private und staatliche Tätigkeit so 
viele Interessen verschiedenster Art geschaffen worden waren, daß ein 
Gebietsausgleich und Tausch auf friedlichem Wege auch beim besten 
Willen undurchführbar erscheinen mußte. Der rechte Augenblick für 
eine Regelung des europäischen Besitzstandes in Afrika auf natürlichen 
Grundlagen war unwiederbringlich verpaßt. 
Wohl aber hätte man erwarten dürfen, daß bei Ausbruch des jetzigen 
Krieges die beteiligten Mächte sich des Artikels 11 der Kongoakte vom 
26.Febrnar 1885 erinnern würden! Oieser Artikel verpflichtet die 
Signatarmächte der Kongoakte für den Fall, daß die eine oder andere 
Macht, die Souveränitätsrechte im konventionellen Kongobecken aus- 
übt, in einen Krieg verwickelt wird, ihre guten Dienste zu leihen, um 
auf Verlangen des betreffenden Staates zu bewirken, daß das frag- 
liche Gebiet während der Daner des Krieges neutralisiert bleibt. Diese 
weise und menschenfreundliche Bestimmung war seinerzeit auf beson- 
deres Betreiben der Vereinigten Staaten von Amerika in die Kongo- 
akte ausgenommen worden. Einer ihrer Bevollmächtigten, Herr Kas- 
son, hatte in einer ausführlichen und überzeugenden Darlegung dar-
	        

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