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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

  
  
die deutsche Kolonialpolitik 
  
zum Richteramt in einem Bundesstaat und werden von dem Beichs- 
kanzler zur Ausübung des KRichteramts ermächtigt. Sie sind in der 
Ansübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 
Oie Beisitzer werden aus der Zahl der achtbaren Gerichtscingcsessenen 
berufen. Eine Revisionsinstanz fehlt zurzeit noch. Ihre Errichtung steht 
in der Einsetzung eines Reichskolonialgerichts bevor. 
In dem Strafverfahren wirkt ein Staatsanwalt nur bei der Haupt- 
verhandlung in der ersten Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln 
und bei dem Verfahren zweiter Instanz mit. Rechtsanwälte und No- 
tare haben eine ähnliche Stellung wic in der Heimat. 
Das Recht der Eingeborenen bernht, wie bereits bemerkt wurde, 
auf dem Stammcsrecht. Der sich hieraus ergebende Unterschied gegen- 
über dem Weißenrecht beschränkt sich auf den Inhalt der materiellen 
Berechtigungen und die Art der prozessualen Geltendmachung der An- 
sprüche; er erstreckt sich dagegen nicht auf die persönliche Rechtstellung. 
Der Eingeborenc hat andersgeartete, aber nicht Minderrechte. Leben, 
Gesundheit, Freihcit und Eigentum sind ihm in dem gleichen Um- 
fange gewährleistet wic dem Weißen. Auch ihm leiht die Regierung 
ihren Arm, um seinc Rechte durchzuführen. Zwar finden sich in Ost- 
afrika, Togo und Kamernn noch Reste der sogenannten Haussklaverei. 
Oies hat aber auf die persönliche Rechtstellung der ihr Unterworfenen 
keinen Einfluß. Auch der Haussklave gilt vor dem Richter als rechts- 
fähige Person und genießt den vollen Rechtsschutz. Die Regierung hat 
dafür gesorgt, daß ähnliche Verhältnisse nicht mehr entstehen können 
und daß die noch bestehenden Verhältnisse in kurzer Zeit ihr Ende 
erreichen. 
Zum Schnutze der Eingeborenen gegen eine Ausbeutung ihrer Un- 
erfahrenheit sind da, wo es notwendig schien, eingehende Vorschriften 
über den Abschluß und Inhalt von Kredit- oder Bürgschaftsgeschäften 
und von Arbeitsverträgen erlassen. Kredit= und Bürgschaftsgeschäfte 
bedürfen teils der behördlichen Genchmigung oder Beurkundung, teils 
nur der schriftlichen Form. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Arbeits- 
vertrage zuteil geworden. Hier galt es unter anderem zu verhüten, 
daß sklavenähnliche Verhältnisse entstehen oder daß der Arbeiter seinen 
heimischen Beziehungen entfremdet wird. Der Arbeitsvertrag darf eine 
bestimmte Zeitdaner nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist be- 
greuzt. Die Lohnsätze sind geregelt. Der Lohn muß in bar gezahlt und 
darf nicht gekürzt werden. Dem Arbeitgeber liegen anßerdem zahlreiche 
Pflichten sozialer Fürsorge ob. Er hat für gesunde Näume zur Unter- 
kunft, angemessene Pflege, ausreichenden Unterhalt, für Krankenhilfe, 
117
	        

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