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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

161 Wilhelm Solf 
Arzneien, Verbandsmittel und erforderlichenfalls auch für ärztliche Be- 
handlung zu sorgen. Bei einer entsprechenden Zahl von Arbeitern ist 
ein besonders eingerichteter Krankenraum bereitzuhalten und eine aus- 
gestattete Apotheke ein zurichten. Eine Verletzung dieser Pflichten gibt 
dem Arbeiter das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne Lohnauspruch 
zu verlieren. Auch kann der verletzte Vertrag behördlicherseits auf- 
gelöst werden. 
Bei der Regelung und Fortbildung des Liegenschaftsrechts war es 
der Regierung ständige Sorge, die Eingeborenen im Besitze eines so 
ausgedehnten Grundbesitzes zu erhalten, daß sic und ihre Aachkommen 
dauernd vor einem wirtschaftlichen Aiedergang bewahrt blieben. Sie 
wurden in ihrem alten Grundbesitz bestätigt oder erhielten so viel Land 
zugewiesen, als sie zur Sicherung ihres Unterhalts brauchten. Die Ver- 
außerung dieses Landbesitzes an Weiße sowie die dingliche Belastung 
wurde entweder ganz verboten oder an die Genehmigung des Gouver- 
neurs geknüpft. Die Eingeborenen sollten gegen Ausbeutung durch 
fremde Gewinnsucht geschützt sein. Diese Schutzvorschriften sind noch 
in Kraft, trotzdem bereits infolge der fortschreitenden Entwicklung das 
Grundstücksrecht der Eingeborenen dem der Weißen beträchtlich an- 
genähert ist. 
Im Mittelpunkt des deutschen Liegenschaftsrechts steht das Grund- 
buch. In ihm sind behördlich die Grundstücke nach Größe und Lage, die 
Eigentumsverhältnisse und dic dinglichen Rechte Dritter verzeichnet. 
Es gibt also, da es von jedermann eingesehen werden kann, über die 
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks sichere Aus- 
kunft und gewährt damit die zum Abschluß eines Grundstücksgeschäfts 
nötigen Unterlagen. Insbesonderc fördert es den außerordentlich wich- 
tigen Grundstückskredit, indem es alle für eine Beleihung wichtigen 
Nachweise zuverlässig enthält. Die Einrichtung ist in die Schutzgebiete 
übertragen, und es ist auch dafür gesorgt, daß der Eingeborene sich ihrer 
bedienen kann, soweit ihm nicht daraus Nachteil droht. Im Grund- 
buch eingetragence Grundstücke kann er unbeschränkt erwerben. Dagegen 
bestimmt über die Eintragung seines eigenen Grundbesitzes der Gon- 
verneur, und zwar im Interesse der Eingeborenen; denn die mit der 
Eintragung geschaffene rechtliche und wirtschaftliche Lage setzt, um sie 
mit Vorteil auszunutzen, eine höhere Verstandeseinsicht voraus, als 
der Eingeborene im Ourchschnitt besitzt. 
Am wenigsten berührt von den Einflüssen dentscher Anschanungen 
ist das Familien= und Erbrecht der Eingeborenen. Die Ehe und ihre 
rechtlichen Wirkungen wurzeln so tief in dem Gemütsleben eines wenn
	        

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