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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

  
166 Wilbelm Solf 
  
über bestehen denn auch allgemcine Vorschriften. Zulässige Strafen 
sind in den afrikanischen Kolonien körperliche Züchtigung, Geldstrafen, 
Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. In der Südsec 
ist körperliche Züchtigung und Kocttenhaft nicht zugelassen, dafür aber 
Zwangsarbeit ohne Gefängnis als Strafe eingeführt. Wo dic körper- 
liche Züchtigung zugelassen ist, fand sie auch bereits vor Begründung 
der deutschen Herrschaft statt. Sic ist als erzicherische Maßregel zurzeit 
noch unentbehrlich, da der Eingeborene selbst sie zu seinem Schutze 
für nötig hält und ihre Anwendung verlangt. Aber Frauen darf sie 
nicht verhängt werden. Altere Leute und Eingeborenc gehobener Bil- 
dung oder besserer Stände sind mit ihr zu verschonen. Aur ein vom 
Gouverncur genehmigtes Züchtigungsrecht darf angewendet werden. 
Dic Züchtigung erfolgt unter der Aufsicht eines Arztes. Die Todes- 
strafe darf endgültig nur von dem Gouverncur verhängt werden. — 
Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen ruht grundsätzlich in der 
Hand der örtlichen Verwaltung, der Bczirksamtmänner, selbständiger 
Oistriktschefs und Stationsvorsteher. Die Gründe, die gegen die Tren- 
nung der Justiz von der Verwaltung sprechen, überwiegen. Der Ver- 
waltungsbcamte steht in ständiger Berührung mit den Eingeborenen; 
er ist am besten in der Lage, ihre Rechtsanschauungen kennen zu lernen. 
und genießt ihr Vertrauen. Sein Ansehen würdec leiden, wenn er nicht 
die Macht hätte, zu strafen und Streitigkciten zu entscheiden. Zu den 
Berhandlungen werden nach Möglichkeit Eingeborene als Berater oder 
Sachverständige zugezogen. In dieser Eigenschaft vermitteln sic die 
Kenntnis des Rechts und lernen selbst die Rechtsanschanungen der 
Weißen kennen. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen in die Recht- 
sprechung zu stärken. Für den Gang des Prozeßverfahrens dienen die 
heimischen Vorschriften als Vorbild; das Verfahren ist mündlich und 
öffentlich. Der Eingeborenc wird nicht beeidigt, doch wird einc wissent- 
lich falsche Aussage bestraft. Mittel, die nach den heimischen Gesetzen 
unzulässig sind, um ein Geständnis zu veranlassen, dürfen nicht an- 
gewendet werden. 
Während in Oeutsch-Ost= und Deutsch-Südwestafrika nur Weiße 
Recht sprechen, ist in Kamerun, in Togo und in der Südsec ein Teil 
der Gerichtsbarkeit den Eingeborenen belassen oder übertragen. Die 
Regierung hat sich jedoch auch hier die Aufsicht und das Recht vor- 
bchalten, die Entscheidung abzuändern. In Kamcrun sind für bestimmte 
Eingeborenenstämmc und Landschaften Häuptlinge als Einzelrichter und 
Eingeborenenschiedsgerichte als Kollegialgerichte tätig. Ihre Zuständig- 
keit ist nach der Höhe des Streitwerts und nach der Schwerc der Straf-
	        

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