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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_bay
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_001
Title:
Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Medizinalwesen
Volume count:
1
Place of publication:
Landshut
Publishing house:
Jos. Thomann'schen Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
610
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr. (32)
  • Postordnung.
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die Erhebung der Uebergangsabgaben und die Berechnung der Ausfuhrvergütung für Bier und Branntwein betr. (33)

Full text

Allgemeine 
Befilmmun 
gen. 
*5 
a) Sohmler. 
geld. 
1 - 
Luzifer-Z- 
sich-aller 
eld und son · 
ige Wege · it. 
bgaben. 
Extrapost- n nlrierbeforderung. 
!I. Die Gestellung von Extrapost= und Vurierpferden kann nur auf den Straßen 
« verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Er- 
trapost- und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestel- 
lung von Extrapost- und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit 
ihrem Gepäck. 
II. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die GHauptsache ist, Extrapost- und Kurierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Befärderung 
überhaupt zie t und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pfer- 
den der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
58. 
I. An Merdegeld sind * jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Saorgposips e......................... 20 Asg. 
für ein Kurierpfreedddddddn. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Galtung des Wagens r 
Schlitlens für das Kilometer ... 10 Yff 
g . 
III. Größere, als viersihige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht rpsctee 
Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
—i wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abklom- 
men mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, 
und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf 
seine Kosten zu bewirken. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= eoder Kurierwagen auf jeder Sta- 
tion 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung 
der Testelgetühr nicht slatt. 
das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 
sind * Pf. zahlen. 
VI. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor- 
schriterihigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minnten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten mussen stationoweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werden. 
VIII. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege- #c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben. Unentgelt- 
lich hergegebene Mehrbespamung kommt bei Berechnungdes Chausseegeldes nichti in etracht
	        

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