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Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_bay
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_002
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Medizinalpolizei
Volume count:
2
Place of publication:
Landshut
Publishing house:
Jos. Thomann'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

Full text

— 
In den größern mit Spitälern versehenen Städten der 
Regierungsbezirke bestehen Commissionen für die Prüfung der 
Baderlehrlinge. Vorstand einer solchen Prüfungscommission, 
der ein bestimmter Distrikt mit der Competenz zur Prüfung 
der in demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen ist, ist der 
betreffende Gerichtsarzt. 
Der Austritt jedes Baderlehrlings, er mag nun während 
der Lehrzeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, des- 
gleichen die Dienstesaufnahme und Entlassung der Badergesellen 
ist dem Gerichtsarzte anzuzeigen 
Das bei dem Austritte eines Badergesellen von dem 
Prinzipal mittelst Eintragung in das Wanderbuch auszustellende 
Zeugniß, ist bevor es durch die Destriktspolizeibehörde beglaubigt 
wird, sofern gegen dessen Inhalt eine Erinnerung nicht besteht, 
mit dem gerichtsärztlichen Visa zu versehen. 
Der Gerichtsarzt darf fremden ausländischen Aerzten, 
Operateursl, Augen- und Zahnärzten, auch inländischen Zahn- 
ärzten aus andern Regierungsbezirken die Ausübung ihrer 
Kunst, ohne Vorweis eines eigenen Erlaubnißscheines der ihm 
vorgesetzten Regierung Kammer des Innern nicht begutachten. 
Bei Festsetzung und Abänderung der Hebammendistrikte 
hat der Gerichtsarzt im Benehmen mit der Distriktspolizei- 
behörde seine gutachtliche Erinnerung abzugeben. 
Er hat darüber zu machen, daß erledigte Hebammenbezirke 
rechtzeitig wieder besetzt werden. 
Bei Aufstellung einer neuen Hebamme resp. Absendung 
einer Hebammen-Candidatin zur Schule muß solche durch den 
Gerichtsarzt vorher ärztlich untersucht werden, wobei derselbe 
sowehl ihre geistige, als körperliche Befähigung ins Auge zu 
fassen und ihr ein Zeugniß hierüber auszustellen hat. 
Die Hebammen dürfen ohne Vorwissen und Erlaubniß des 
Gerichtsarztes und der Distriktspolizeibehörde nicht verreisen; 
ihr Erkranken müssen sie demselben anzeigen. 
Die Hebammen haben über alle in ihrem Bezirke vor- 
kommenden Geburten, zu welchen weder sie, noch eine andere 
approbirte Hebamme, noch ein Geburtshelfer zugezogen worden 
ist, alsogleich an den vorgesetzten Gerichtsarzt Anzeigze zu machen. 
Jede Hebamme ohne Ausnahme muß dem Gerichtsarzte 
die in einem Menate ihr vorgekommenen Geschäfte, gemachten 
Geburten, besorgten Verrichtungen und die übrigen in der
	        

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