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Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_bay
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_002
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Medizinalpolizei
Volume count:
2
Place of publication:
Landshut
Publishing house:
Jos. Thomann'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

Full text

28 
die für jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln zu 
entwerfen, zur Ausführung derselben sich benehmlich mit den 
Polizeibehörden der Thierärzte zu bedienen, über die Handlungs- 
weise der letzteren zu wachen und in ihren Berichten den Fleiß 
und die Geschicklichkeit derselben zu würdigen. 
Wie schon im I. Bande Seite 393 angeführt, sind die 
Thierärzte die obrigkeitlichen Beschaumänner in allen jenen Vor- 
fällen, in welchen über den Gesundheitszustand der Thiere, die 
Gebrechen derselben, die Zuträglichkeit des Fleisches zum Genusse 
für Menschen, außer einer herrschenden Seuche die Frage ist, 
und müssen dieselben mit ihrem Urtheile, welches sie zu Protokoll 
geben, erst gehört werden. In zweiter Instanz gehen dergleichen 
Gegenstände, insofern sie wissenschaftliche Entscheidung erfordern, 
an die Gerichtsärzte. 
Bei Aufstellung der Thierärzte ist nicht allein die Distrikts- 
polizeibehörde, sondern auch der Gerichtsarzt einzuvernehmen. 
Er hat der Distriktspolizeibehörde diejenigen Thierärzte zu 
bezeichnen, welchen der praktische Unterricht an die Veterinär= 
Candidaten übertragen werden kann. 
Die Distriktspolizeibehörde hat über die bei ihr eingereichten 
Gesuche um thierärztliche Stellen auch das Gutachten des 
Gerichtsarztes zu erholen und vorzulegen. 
Er hat auch sein Gutachten bei der Ertheilung von Licenzen 
zur Castration der kleinen Hausthiere an andere Personen 
abzugeben. 
Wie die Distriktspolizeibehörde so hat auch der Gerichts- 
arzt das von dem Thierarzte dem Veterinär -Candidaten über 
den praktischen Jahreskurs ausgestellte Zeugniß zu contrasigniren. 
Wo in einem Polizeidistrikte mehrere Thierärzte aufgestellt 
sind, hat sich außer der Distriktspolizeibehörde auch der Gerichts- 
arzt darüber gutachtlich zu äußern, welchem Thierarzte die 
amtlichen Funktionen zukommen. 
Die Thierärzte sind außer der Distriktspolizeibehörde auch 
dem Gerichtsarzte unterstellt. Demselben steht neben der 
Distriktspolizeibehörde die disciplinäre Ueberwachung derselben 
zu. Beide Behörden können als disciplinäre Strafen den 
Thierärzten Ermahnungen, Warnungen und Verweise ertheilen. 
Eben so geht der Antrag auf schärfere Strafen, so wie 
auf zeitweise oder gänzliche Suspension der Praxis an die 
betreffende Kreisregierung von diesen beiden Behörden aus.
	        

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