Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_bay
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
hoffman_medizinal_003
Title:
Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung).
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Medizinalpolizei
Volume count:
3
Place of publication:
Landshut
Publishing house:
Jos. Thomann'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1863
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern.
  • Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Full text

332 
empfohlen. 7) Alle 3 Jahre geschieht eine neue Wahl des Ver- 
waltungsrathes und des Vereins= und Anstaltvorstandes, wobei 
aber die nämlichen stets wieder gewählt werden können. Tritt 
ein Mann aus dem Verwaltungsrathe aus, so wählen die übrigen 
Räthe sogleich einen anderen dafür. 8) Der Verwaltungsrath 
versammelt sich jährlich einmal in der Anstalt selber, empfängt 
vom Kassier die Jahresrechnung und vom Anstaltverwalter den 
ahresbericht, prüft und revidirt sie und legt sie hierauf der 
Jahresversammlung zur Anerkennung vor. Ihm steht es auch 
zu, sich von den Einrichtungen und dem Wirken der Anstalt 
stets persönlich zu überzeugen und zweckdienliche Beschlüsse zu 
fassen. 9) Der Vereinsvorstand hat im Vereine die oberste 
Leitung, beruft die Jahresversammlung, leitet die Verhandlungen, 
unterzeichnet im Namen der Anstalt und vertritt dieselbe nach 
Außen. 10) Jede religiöse, politische und andere Thätigkeit, 
welche nicht den Verein oder die Anstalt angeht, sei und bleibe 
dem Vereine und seine Versammlungen ferne. 11) Der Ver- 
ein hält sich an das Vereinsrecht und an die einschlägigen Ver- 
ordnungen des Staates. 12) Der Ausschuß wählt einen thä- 
tigen Arzt in der Nähe, der mit wissenschaftlichem Eifer die 
Heilung der Pfleglinge und die zweckdienliche Einrichtung der 
Anstalt sich angelegen sein läßt, zum Anstaltsarzte und sorgt für 
Honorirung desselben. 
5. Aufnahme und Aufenthaltszeit der Pfleglinge. 
1) Die Anstalt ist zunächst für katholische Kinder aus der 
Diözese München-Freising berechnet, dann aber auch für alle 
Kinder des Landes, deren katholische Erziehung nicht beanstandet 
wird, soweit es Raum und Mittel gestatten. 2) Unter Beob- 
achtung dieser allgemeinen Bestimmung kann aufgenommen wer- 
den ein blödsinniges Kind, welches das zweite Lebensjahr zu- 
rückgelegt, das achtzehnte aber noch nicht überschritten hat, sei 
der Blödsinn nun in einem höheren oder niederen Grade vor- 
handen. 3) Ein in die Anstalt aufgenommenes Kind bleibt nie 
länger als bis zum zwanzigsten Lebensjahre in der Anstalt und 
dann wird es entweder in das älterliche Haus zurückgegeben 
oder es wird einer ordentlichen Familie zur weiteren Verpflegung 
überbracht und vessen Behandlung von der Anstalt oder ihren 
Agenten beaufsichtiget. 4) Die Zahl der aufzunehmenden Pfleg- 
linge sei Anfangs klein und vergrößere sich erst, wenn die An-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment