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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Monografie

Persistenter Identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Titel:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Autor:
Hoffmann, Alexander
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Jäh & Schunke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1906
Umfang:
235 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.

Einleitung

Titel:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Einleitung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

4 — 
hunderts nachweisbar.!) Und zu dieser Zeit wurden sie zwar 
auch vorzugsweise vom Grund und Boden als solchem entrichtet. 
Es scheint sich hierbei aber — ähnlich wie das auch für andere 
deutsche Territorien zu konstatieren ist — damals schon zum 
großen Teile auch um solche Steuern gehandelt zu haben, die 
als Vermögenssteuern auf die damaligen Hauptobjekte des 
Vermögens, also auf den Boden selber gelegt wurden. Damit 
stimmt denn auch, daß man auch in Sachsen, ähnlich wie in 
westlicheren Gebieten, jene Steuern Beden oder Beten?) (peti- 
tiones, precariae), d. h. wie dort namentlich mit Bezug darauf 
benannte, daß sie auf Grund besonderer Bedürfnisse des Landes- 
herrn von den Untertanen „erbeten“, also nicht kraft herge- 
brachter allgemeiner Rechtstitel gefordert wurden. Charakte- 
ristisch aber, dieser Sachlage entsprechend, ist denn auch, daß 
in Sachsen diese Beden anfangs nur zwischen dem Landesherrn 
und einzelnen Gliedern der Landschaft (Landständen) verein- 
bart wurden?), wobei denn, wie schon angedeutet ist, diese 
Abgaben — soweit sich aus den vorhandenen Nachrichten er- 
kennen läßt — bis gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts (bis 
1438) ausschließlich oder doch ganz vorzugsweise vom Grund- 
besitz (unbeweglichen Vermögen), und zwar regelmäßig in Quo- 
ten des Jahresgrundzinses, entrichtet wurden.*) So erfahren wir 
z. B. aus einer Urkunde vom Jahre 1273, daß von den adligen 
Lehensleuten in Thüringen dem Landgrafen zum Rückkauf von 
Weißensee eine Abgabe — hactenus inaudita — von 1 Lot 
Silbers auf jeden Pflug bewilligt wurde.5) Desgleichen wurde 
im Jahre 1289 dem Markgrafen Friedrich von Landsberg von 
dem Bischof und dem Kapitel zu Meißen ex liberalitate et gratia 
non ex jure aliquo eine Beihülfe bewilligt, wozu die Stiftsunter- 
1) Die erste Spur von Beden als „außerordentliche Beihilfen“ an den 
Landesherrn in Kursachsen findet man gegen Mitte des 12. Jahrh. in einer 
Urkunde des Markgrafen Otto. Die Form, unter der diese Steuern be- 
willigt und erhoben wurden, läßt sich jedoch nicht feststellen (vgl. Joh. 
Falke, Die Steuerbewilligungen der Landstände im Kurfürstentum Sachsen 
bis zu Anfang des 17. Jahrhunderts, in der Zeitschr. für die gesamte Staats- 
wissenschaft, Bd. 30 S. 396; F. G. Schimmelpfennig a. a. O. S. 387). 
2) Der Begriff wrtl Charakter sowie der Ursprung der Bede ist noch 
heute streitig. — Gegen die irrige Auffassung, daß die Bede keine Steuer 
gewesen sei, vgl. namentlich G. von Below, Artikel „Bede“ in der 2. Aufl. 
des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften; derselbe, in neuester Zeit: 
„Zur Frage nach dem Ursprung der ältesten deutschen Steuer“ in den 
„Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung“, Bd. 25; 
auch Fr. J. Neumann a. a. O. S. 232 ff. Über die Geschichte und das 
Wesen der Beden kommen sonst noch in Betracht: die Ausführungen bei 
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft III, 1 S. 67—71, wo die Hauptdefinitionen 
"zusammengestellt sind; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1902 
S. 542 ff., sowie die dort aufgeführte Literatur. 
3) Ähnliche Bedeverträge mit Teilen der Landstände im Herzogtum 
Magdeburg. Vgl. Harald Bielfeld, Geschichte des magdeburgischen Steuer- 
wesens. Leipzig 1888 S. 5. 
4) Vgl. Falke a. a. O., Bd. 31 (1875) S. 180; Wagner a. a. O., S. 82. 
5) Falke a. a. O., Bd. 30 S. 396.
	        

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