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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Monografie

Persistenter Identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Titel:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Autor:
Hoffmann, Alexander
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Jäh & Schunke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1906
Umfang:
235 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Einkommensteuer-Statistik.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

— 145 — 
richten!) von 114986553 M. (Normalsteuerbetrag) im Jahre 
1879 auf 34599838 M. im Jahre 1901, d. h. also wie 100 zu 
ca. 301, während die (berechnete) mittlere Jahresbevölkerung 
Sachsens von 2912700 im Jahre 1879 auf ca. 4243000?) im 
Jahre 1901 oder wie 100 zu ca. 146 gewachsen ist. 
Was für eine bedeutende finanzielle Stellung gegenwärtig 
die Einkommensteuer im Systeme der direkten Staatssteuern 
sowie im gesamten sächsischen Staatshaushalt überhaupt ein- 
nimmt, ergibt sich aus folgenden, dem Rechenschaftsberichte 
für die Finanzperiode 1900/01 entnommenen Zahlen: 
Im Durchschnitte der Jahre 1900 und 1901 betrug 
die Gesamtsumme der „Überschüsse“ des Staatshaushalts: 
89918017 M. Hiervon entfallen allein 34350717 M. oder 
38,2% auf die Einkommensteuer und 4242943 M. oder 4,7% 
auf die Grundsteuer und Gewerbesteuer im Umherziehen.3) Die 
direkten Steuern zusammen ergaben somit einen Ertrag von 
38593660 M. (d. h. von rund 43% der Gesamteinnahme des 
Staates überhaupt), und hiervon kamen allein 890% auf die Ein- 
kommensteuer. 
Aber auch nach innen, nämlich auf die Landes- und Volks- 
wohlfahrt dürfte das sächsische Einkommensteuergesetz im 
ganzen einen günstigen Einfluß ausüben. „Während anfangs 
das Gesetz demoralisierend zu wirken schien, übt es bei länge- 
rer praktischer Handhabung im Gegenteil einen sittlich er- 
zieherischen Einfluß aus“ (von Bosse, Gemeindebesteuerung in 
Sachsen, 1890, 8. 42). 
G, Einkommensteuer-Statistik. 
l. Allgemeines. 
I. Die Einschätzungsergebnisse der sächsischen Einkom- 
mensteuer sind von Anfang an vom Statistischen Bureau des Mi- 
nisteriums des Innern bearbeitet worden. Das Urmaterial für 
die Einkommensteuerstatistik besteht aus den sogenannten Indi- 
vidualeinschätzungs- und Ortskarten. In eine Individualein- 
schätzungskarte werden die Einschätzungsergebnisse für jede 
im Ortskataster eingeschätzte physische oder juristische Per- 
son, in eine Ortseinschätzungskarte dagegen die nach Aufrech- 
nung des Katasters ermittelten Einschätzungsergebnisse für 
einen Ort oder für einen Steuerdistrikt übertragen. 
Die sächsische Einkommensteuerstatistik hat vor der 
preußischen einmal den Vorzug, daß in Sachsen alle Einkommen, 
ı) S. Tabelle VI. Dies sind also wirklich erhobene Erträge. 
2) Vorläufige Schätzung auf Grund der Bevölkerungszunahme von 1890 
bis 1900. Vgl. Statist. Jahrb. für das Kgr. Sachsen, 1903, 3. 63. 
s) Nämlich 4 016 321 M. Grundsteuer und 226 622 M. Steuer vom Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen. 
Hoffmann, Staatssteuern. 10
	        

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