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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Title:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

13 — 
werbe- und persönlichen Abgaben betrifft, so waren die Erträge 
der ersteren 8—9mal höher als die der letzteren. Nach dem 
Voranschlag auf das Jahr 18301) z. B. entfielen: 
auf Grundsteuern: 1 801 305 Tlr. = 0,8931 (ce ®/,,) ] vom gesamten 
auf direkte Gewerbs- und _ direkt. Steuer- 
persönliche Abgaben: 215 623 TIr. = 0,1069 (e !I1) einkommen. 
Direkte Steuern zusammen: 2016 928 Tir. 
  
Und blicken wir nun zurück, so zeigt sich, daß das alte 
sächsische direkte Abgabenwesen ganz vorzugsweise auf 
Grundsteuern beruhte. Die Erklärung hierfür aber hat uns 
die Steuergeschichte Sachsens deutlich gegeben. Wir haben 
gesehen, daß man oft das Ziel ins Auge faßte, das bewegliche 
Vermögen zu einer angemessenen Besteuerung mit dem Grund- 
besitze heranzuziehen, daß aber alle wiederholten Versuche 
keinen rechten Erfolg ergaben, und daß man somit auf den 
Grund und Boden immer wieder zurückgriff, weil seine Er- 
träge leicht erfaßbar und weniger schwankend, die Steuer- 
erhebung einfacher und bequemer ist, als bei jeder anderen 
Art von Besitz.?) 
Nur ist ja jenem anscheinend grellen Mißverhältnisse wie 
9 zu 1 gegenüber allerdings zu beachten, daß die Grundsteuern 
als althergebrachte Abgaben auch in Sachsen im großen Um- 
fange in der Art reallastartigen Charakter gewonnen hatten, 
daß sie bis zur Höhe althergebrachter Last vielfach kaum noch 
als Steuern empfunden wurden. 
Soviel von den direkten Staatssteuern. — 
Die indirekte Besteuerung blieb neben der direkten in 
ihrer Entwicklung nicht zurück, setzte freilich verhältnis- 
mäßig spät ein. 
Wie bereits berührt, bestand neben der direkten allge- 
meinen Vermögenssteuer, in Verbindung mit verschiedenartigen 
Personalsteuern, des 16. Jahrhunderts seit 1502 die sogen. 
Tranksteuer als indirekte Steuer. Dieselbe blieb die einzige 
Verbrauchsabgabe bis 1605. In diesem Jahre wurde eine außer- 
ordentliche Weinsteuer bewilligt,?) und 1628 trat die bis heute 
noch bestehende Fleischsteuer hinzu.) 
Später aber führten die Kriegsnöte des 17. Jahrhunderts 
und die Ausbildung stehender Heere insbesondere zu einer 
  
ı) Entnommen Landt.-Akten 1845/46, Beil. der 1. Kammer, S. 12% 
(Deputationsbericht der I. K. vom 20. April 1845). 
2) Außer der Schwierigkeit, das bewegliche Vermögen ausreichend zu 
erfassen, stand der Entwicklung eines rationellen Steuersystems ganz be- 
sonders auch das Widerstreben der Ritterschaft entgegen, sich einer regel- 
mäßigen Besteuerung zu unterwerfen. — Schon 1561 war es der Ritterschaft 
gelungen, die Güter, „so Ritterdienste auf sich hatten“, der allgemeinen 
Landsteuer zu entziehen. (S. Bericht der 3. Deputation der II. K. in Landt.- 
Akten 1863/64, Beil. zur 3. Abt. Bd. 1 S.314 ff.) 
3) S. Falke a. a. O., Bd. 31 S. 182. 
4) S. Denkschrift über das indirekte Abgabenwesen in Sachsen, S. 12.
	        

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