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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Title:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

—_ 1 — 
wesentlichen Umgestaltung der sächsischen indirekten Steuern, 
nämlich zur Einführung der Akzise, deren volle Entfaltung 
freilich erst in den Anfang des 18. Jahrhunderts fällt.!) Im 
Jahre 1641 führte man nämlich die „Land- und Warenakzise“ 
ein als dauernde Abgabe ‚‚von allen Waren im Lande, sie haben 
Namen wie sie wollen“. Nur die Ritterschaft war für ihren 
Bedarf landakzisfrei. Diese Akzise traf naturgemäß die Städte 
am stärksten. Daher suchten sie wiederholt, aber vergebens, 
durch eine Erhöhung der allgemein zu tragenden Schocksteuer 
die Aufhebung der Akzise durchzusetzen. Diese letztere wurde 
zwar auch 1670 aufgehoben, bald aber wieder eingeführt. Seit 
Einführung der Generalakzise durch die Generalakzise-Ordnun- 
gen von 1705 und 1707 galt sie für Stadt und Land gleich- 
mäßig und wurde in der Hauptsache erhoben: a) von allen aus- 
ländischen Waren (mit wenigen Ausnahmen) beim Eingang 
über die Zollstädte und an den Toren; b) bei den Produzenten 
von inländischer Wolle, inländischen Tuch- und Leinenwaren, 
Heu usw. 
Ferner wurde nach dem Vorbilde des alten preußischen 
Staates auch in Kursachsen im Jahre 1703 resp. 1705 die sog. 
Generalakzise in den Städten?) eingeführt (endgültig geregeli 
1707). Man wollte durch jene „große Akzise“ namentlich Han- 
del und Gewerbe, als die immer mehr in den Vordergrund 
tretenden Hauptquellen des städtischen Erwerbs, mittelst ver- 
schiedenartiger, die einzelnen städtischen Erwerbsmittel genau 
erfassender indirekter Abgaben stärker zur Steuer heranziehen. 
Den städtischen Grundbesitz suchte man dagegen dadurch zu 
entlasten, daß man, wie berührt, den Städten den damaligen 
Betrag der Schock- und Quatembersteuer erließ. 
Diese städtische Akzise wurde erhoben: 1. von allen in 
den Verkehr tretenden Waren?) ohne Rücksicht auf ihren Ur- 
sprung und ihre frühere Steuerbelastung; 2. als „Nahrungs- 
geld“ von allen Professionisten, das größtenteils solche Per- 
sonen traf, deren Nahrungsstand am wenigsten gesichert war, 
wie z. B. Tagelöhner, Handarbeiter usw.; 3. als Grundabgaben: 
Akzisgrundsteuer. 
Die Generalakzise wurde später auch auf das platte Land 
1) S. über die indirekten Steuern, namentlich über das Akzisesysten: 
Landt.-Akten 1833, 1. Abt. Bd. 2 S. 684 ff. (Dekret an die Stände) ; Fr. S. 
Möhnert a. a. O.; Engel in der Zeitschr. des Statist. Bur. 1858; Landt.-Akten 
1863/64, Beil. zur 3. Abt., Bd. 15. 314 ff.; Hunger a. a. O., S. 141ff.; Robert 
Wuttke, Die Einführung der Landakzise und der Generalkonsumtionsakzise 
in Kursachsen, 1890; namentlich auch die öfters angeführte Denkschrift, 
S.5fl.; Philippovich, Artikel „Akzise“ in der 2. Aufl. des Handwörterbuchs 
der Staatswissenschaften. 
2) Leipzig nahm eine Sonderstellung ein. 
8) Die städtische Generalakzise belastete insbesondere auch die Ge: 
werbsmaterialien beim Eingang ii die Städte — worin die ersten Anfünge 
einer Gewerbesteuer zu erkennen sind.
	        

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