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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliographic data

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Advertising

Full text

— 208 — 
ihre Veranlagung auf fortdauernde Wertverhältnisse zu stützen 
sucht, mehr ständiger Natur sind. Für den Staat und die 
Gemeinde ist aber eine größere Stabilität der Einnahmen an 
sich um so wünschenswerter, als die Erträge der Einkommen- 
steuer stark schwanken, weil eben das Einkommen der ein- 
zelnen regelmäßig von Jahr zu Jahr schwankt. 
2. Durch solche Verbindung können auch solche Ver- 
mögen belastet werden, die wie z. B. Bauplätze, Parks, Kunst- 
werke, Privatbibliotheken kein Einkommen gewähren und 
daher nicht der Einkommensteuer verfallen, obwohl sie an sich 
von großer Leistungsfähigkeit sind. Daß hierbei freilich große 
Vorsicht geboten ist, da die von solchen Vermögensobjekten 
zu entrichtende Steuer selbst nicht aus den Erträgen derselben 
bestritten werden kann, sondern nur aus dem Einkommen der 
Person, liegt auf der Hand. Andererseitss aber würde eine 
gänzliche Freilassung solcher ertragslosen Vermögensobjekte 
von der Besteuerung dem Grundsatze „gerechten Opferaus- 
gleichs“ auch nicht entsprechen. 
3. Auch kann mit Hilfe der Vermögenssteuer eine Luxus- 
besteuerung von Gebrauchsobjekten (z. B. von Kunstwerken, 
wertvollem Mobiliar, Luxuspferden usw.) in gerechter und 
zweckmäßiger Form durchgeführt werden. 
4. Sodann ist hervorzuheben, daß die Einschätzung zur 
Vermögenssteuer in sehr vielen Fällen sich leichter als zur 
Einkommensteuer durchführen läßt, weil nämlich das Vermögen 
vielfach viel sichtbarer zutage tritt als das Einkommen und 
ferner in Feuerversicherungspolicen, Geschäftsabschlüssen usw. 
ein guter Anhalt gegeben ist. 
5. Ferner läßt sich anführen, daß die Vermögenssteuer eine 
„gutrolle guter Einkommensteuereinschätzung ermög- 
icht. 
6. Endlich und namentlich aber kann, wie bereits so oft 
betont, im Grunde nur durch die Vermögenssteuer als Ergän- 
zung der Einkommensteuer jene wichtige, aber auch schwierige 
Aufgabe der Steuerpolitik, die fundierten, d.h. die aus Besitz 
oder Vermögen fließenden Bezüge höher zu belasten als die 
unfundierten, d. h. solche, die namentlich aus Mühe und 
Arbeit hervorgehen, in zweckmäßiger Form gelöst werden. 
Denn auf diesem Wege kann dem Grade der Fundierung 
innerhalb der Unternehmereinkünfte, wie solcher in der Größe 
des Vermögens zum Ausdruck kommt, in gerechter Weise ent- 
sprochen werden, was bei dem Verfahren, innerhalb der Ein- 
kommensteuer selbst die fundierten Bezüge stärker belasten 
zu wollen als die unfundierten — wie z. B. bei der italienischen 
tassa della ricchezza mobile — ausgeschlossen ist. Nun kann 
freilich jenem Grade der Fundierung auch dadurch Rechnung 
getragen werden, daß man zur Ergänzung der Einkommensteuer 
statt eine allgemeine Vermögenssteuer ein System von Ertrags-
	        

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