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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliographic data

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Advertising

Full text

— 210 — 
Härten führen kann, namentlich wenn der Steuersatz ein 
hoher ist. 
Ein Vermögen z. B. von 10000 M. bringt vielleicht einen 
Ertrag von 200 M. im Jahr, wenn es in landwirtschaftlichem 
Besitz, einen solchen von 300 M. dagegen, wenn es in Spar- 
kassengeldern oder Staatsobligationen und endlich einen solchen 
von 500 M., wenn esin Aktien einer industriellen Unternehmung 
angelegt ist. Beträgt nun die Vermögenssteuer 2 per mille, so 
ist in allen angeführten 3 Fällen eine gleiche Steuer von 
20 M. zu entrichten, die aber die verschiedenen Erträge ungleich 
hoch belastet, nämlich im ersten Falle mit 10%, im zweiten 
mit 62/, % und im dritten mit 4 %. Um es also kurz zu sagen, 
die Vermögenssteuern haben den Übelstand, daß sie dahin ten- 
dieren, verschieden große Erträge eines gleich großen Ver- 
mögens um so höher zu belasten, je kleiner diese sind. Daß 
aber eine solche Belastung nicht dem Grundsatze ‚„tunlichsten 
Ausgleichs“ der zu tragenden Opfer entspricht, wird wohl kaum 
jemand bezweifeln. 
Daher ergibt sich die Frage: Wie ist diesem Übel- 
stande zu steuern und gerade jener Bedrohung des 
Grundeigentums zu begegnen? 
Wie schon früher berührt, kann eine Belastung lediglich 
der Erträge des Vermögens auch nicht ausreichende Hilfe 
bieten. Die Leistungs- und Steuerfähigkeit eines Vermögens- 
besitzers hängt sicherlich nicht allein vom Vermögensertrage, 
sondern auch vom Vermögensbetrage mit ab. Soll man denn 
jemand, der z. B. einen sehr wertvollen Park oder Bauplatz hat, 
deshalb nicht zur Steuer heranziehen, weil diese Vermögens- 
objekte wohl keinen Ertrag geben, aber einen solchen geben 
könnten? Offenbar nicht. Denn schon der Besitz von Ver- 
mögen an sich verleiht dem Vermögensbesitzer im allgemeinen 
eine erhöhte Leistungs- und Steuerfähigkeit gegenüber dem 
Nichtbesitzenden. Oder jemand, der ein Vermögen von einer 
Million Mark hat, das zeitweise nur einen Ertrag von 2%, also 
20000 M. im Jahr abwirft, ist doch gewiß in höherem Maße 
leistungs- und steuerfähig als ein anderer, der nur 200000 M. 
besitzt, die zeitweise 10%, also gleichfalls 20000 M. Ertrag 
geben. Werden beide nur nach dem Ertrage, also gleich stark 
belastet, so wird der Besitzer des kleineren Vermögens dem 
anderen gegenüber prägraviert — gleiche Verhältnisse sonst 
bei beiden vorausgesetzt. 
Um der Gefährdung namentlich des Grundbesitzes durch 
die Vermögenssteuer zu begegnen, hat man daher schon seit 
langer Zeit nach anderen Mitteln als einer Besteuerung allein 
nach den Erträgen gesucht. 
Das Nächste war wohl, daß man den Grundbesitz durch 
besonders milde Einschätzung oder durch niedrigere Ansetzung 
seines Vermögenswerts (Kaufwerts) zu schonen suchte. So
	        

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