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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Title:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

—- 16 — 
schen Waren, und hinsichtlich der letzteren neben der Grenz- 
akzise zu zahlen. Ebenso hatte man außer der Landakzise noch 
die städtische Akzise beim Einbringen von Waren in eine ak- 
zisbare Stadt zu entrichten. 
Von den indirekten Abgaben verdient endlich noch das 
Gleite oder Amtsgleite erwähnt zu werden. Dieses war in 
den alten Erblanden eine Abgabe von dem Transporte gelade- 
ner Güter aller Art auf den öffentlichen Straßen, wenn da- 
mit die bestehenden Gleitseinnahmen passiert wurden.!) 
Eine vollständige Umgestaltung des sächsischen indirek- 
ten Abgabenwesens wurde erst durch den Beitritt Sachsens 
zum Zollverein (1834) herbeigeführt. Hiermit verschwand vor 
allem auch jenes äußerst mannigfaltige und verwickelte Ak- 
zisesystem. Nur noch die Akzisegrundsteuern bestanden bis 
zur Einführung einer einheitlichen Grundsteuer im Jahre 1844 
fort. Auf diese Neugestaltung der sächsischen Steuern im 
einzelnen soll erst später näher eingegangen werden. 
Fassen wir nun zum Schlusse unserer Darstellung die cha- 
rakteristischen und prinzipiell wichtigsten Punkte des alten 
sächsischen Steuerwesens, so wie es bis zum Erlaß der kon- 
stitutionellen Verfassung sich gestaltet hatte, mit wenigen 
Worten zusammen: Die sächsische Staatsbesteuerung, die 
namentlich seit dem 17. Jahrhundert sich entwickelt hatte 
und im 18. Jahrhundert weiter ausgebaut worden war, be- 
stand vorzugsweise — wie im alten preußischen Staate — 
aus zwei Hauptgliedern und zwar: 1. aus einem Systeme di- 
rekter Objektsteuern. Diese waren überwiegend Grundsteuern, 
die unter verschiedenen Bezeichnungen in der Hauptsache vom 
platten Lande — entsprechend der alten preußischen Kontri- 
bution —- zu entrichten waren. Das andere Hauptglied wurde 
gebildet: 2. aus einem überaus mannigfaltigen Systeme innerer, 
größtenteils indirekte Verbrauchssteuern umfassender Ak- 
zisen vorzugsweise in den Städten — ähnlich jener preußischen 
Akzise —, woran sich dann noch verschiedene kleinere in- 
direkte Steuern, wie die Trank- und Fleischsteuer, der Stem- 
pel-Impost, dann Grenzzölle unter der Bezeichnung Grenzakzi- 
sen, auch in Regalform, wie namentlich die Salzsteuer, und 
endlich gebührenartige Abgaben wie das Gleite, die Chaussee- 
gelder u. a. m. anschlossen. 
Finanzstatistik, 
Um sich ein Bild von den gesamten Einnahmen des alten 
sächsischen Staates machen zu können, scheint es zweckmäßig, 
die Angaben nach dem noch auf Grund der alten Steuerver- 
fassung aufgestellten Voranschlag für die Finanzperiode 1834 
ı) Das Nähere über das Gleite s. Denkschrift S. 13.
	        

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