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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliographic data

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Author:
Hoffmann, Alexander
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

— 230 — 
nisse gleichsam festgeschmiedeten mangelhaften Objektsteuer 
(Grund- inkl. Gebäudesteuer) mit einer modernen, auf einer 
beweglichen Basis beruhenden persönlichen Steuer (Ergänzungs- 
steuer), d. h. die Verbindung von im Grunde ganz heterogenen 
Elementen zur Erreichung eines gleichen Zieles muß zu argen 
Bedenken Anlaß geben. Ein solcher Zustand kann nicht für 
die Dauer geschaffen sein, sondern läßt sich nur als ein Provi- 
sorium, als eine Etappe auf dem Wege der Fortentwicklung 
unserer direkten Staatssteuern bezeichnen. Die Grundsteuer hat 
als Staatssteuer ihre Rolle ausgespielt, die Zeit hat auch 
sie — wie manches andere — zu Grabe getragen. Von neuem 
wird einst die Frage in den Vordergrund des öffentlichen Inter- 
esses treten: Empfiehlt es sich nicht, die Grundsteuer als Staats- 
steuer ganz aufzugeben und sie — wie in Preußen — den Ge- 
meinden zu überlassen, das Grundvermögen aber wie die Mo- 
bilien der Ergänzungssteuer zu unterwerfen? 
So ist denn in Sachsen, wie in vorliegender Arbeit zu zeigen 
versucht ist, auf dem Gebiete der direkten Staatsbesteuerung 
noch manches zu tun, manche wesentliche Mängel, wie insbeson- 
dere die viel zu tief liegende Einkommensteueruntergrenze von 
400 M. u. a. m., bestehen noch, die Steuerreformarbeit kann 
keineswegs abgeschlossen sein, sondern muß beständig fort- 
schreiten. 
Und dennoch müssen wir anerkennen, daß trotz einzelner 
Ausstellungen die sächsische Steuergesetzgebung im ganzen 
hinter der anderer deutscher Staaten nicht zurückgeblieben ist. 
Der Grundgedanke, von dem alle modernen Staatssteuerrefor- 
men geleitet werden, die Idee der Beitragsleistung zu den 
Staatslasten gemäß dem „Opferprinzipe“ hat auch die steuer- 
politische Entwicklung in unserem Königreiche immer mehr 
beherrscht und wird auch in Zukunft — dies hoffen wir — der 
oberste Leitsatz der Gesetzgebung sein. 
nn m  --  — 
Satz und Druck der Spamerschen Buchdruckerei in Leipzig.
	        

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