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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Gerichtsverfassung. 107 
mit einer Exekutiv= oder Ordnungsstrafe zu ahndenden Handlungen näher be- 
gründet ist.) 
Vorstehendes zeigt, daß die Frage, ob ein civilrechtlicher oder ein strafrechtlicher 
Anspruch vor den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zu bringen sei, namentlich 
für civilrechtliche Ansprüche Zweifeln unterworfen sein kann. Um diese zu beseitigen, 
ist zunächst die Vorschrift des GVG. § 17 getroffen, nach welcher die „Gerichte“, 
d. h. die „ordentlichen“ Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden. 
Ist demnach beispielsweise ein civilrechtlicher Anspruch bei einem Landgerichte an- 
hängig gemacht, und ist bezüglich dieses Anspruches die Einrede der Unzulässigkeit 
des Rechtsweges (CPO. § 247 Nr. 2) rechtskräftig verworfen worden, so ist dieser 
Anspruch nach dem von der CPdO. vorgeschriebenen Verfahren von dem Landgerichte 
zu entscheiden, selbst wenn die Verwaltungsbehörde behaupten sollte, daß die Ent- 
scheidung über diesen Anspruch nicht dem Gerichte, sondern der Verwaltungsbehörde 
oder den Verwaltungsgerichten zustände. In Fällen dieser Art, bei denen sowol 
Gerichte wie auch Verwaltungsbehörden sich zur Entscheidung des Rechtsstreites für 
zuständig erachten und demgemäß die Entscheidung an sich ziehen wollen (Fälle sog. 
positiven Kompetenzkonflikts), würde zur Erledigung des Kompetenzkonfliktes die 
oben erwähnte Vorschrift des § 17 ausreichend sein. Wenn dagegen das Gericht 
befände, daß es für die Entscheidung der fraglichen Rechtsstreitigkeit nicht zuständig 
sei, daß vielmehr diese Rechtsstreitigkeit bon einer Verwaltungsbehörde oder einem 
Verwaltungsgerichte entschieden werden müsse, so würde, da die Verwaltungsbehörden 
durch eine solche Entscheidung der Gerichte nicht gezwungen werden können, sich mit 
einer Rechtsstreitigkeit zu befassen, die nach Ansicht der Verwaltungsbehörden nicht 
zu ihrer, sondern zur Zuständigkeit der Gerichte gehört, eine Sachlage geschaffen sein, 
bei welcher sowol die Gerichte wie auch die Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit 
bestreiten (negativer Kompetenzkonflikt); und diese Fälle negativen 
Kompetenzkonflikts könnten durch die Vorschrift, nach welcher die Gerichte über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden, nicht erledigt werden. Hierzu würde viel- 
mehr entweder die Bestimmung zu treffen sein, daß die Verwaltungsbehörden eine 
ihnen von den ordentlichen Gerichten zugewiesene Sache zu entscheiden haben, — eine 
Bestimmung, die übrigens nicht getroffen ist — oder es müßte eine besondere Be- 
hörde, der sowol Gerichte wie auch Verwaltungsbehörden untergeordnet wären, zur 
Erledigung solcher negativer Kompetenzkonflikte geschaffen werden. Das GWV. hat 
nun eine solche Behörde als Reichs-Institution nicht geschaffen. Vielmehr begnügt 
sich das G VG., die Errichtung solcher Behörden den Landesgesetzgebungen freizustellen 
(§ 17 Abs. 2). Falls jedoch landesgesetzlich derartige Behörden (Kompetenz- 
gerichtshöfe) errichtet werden sollten, müssen von den dieses bewirkenden Landes- 
gesetzen die in Nr. 1—4 des § 17 des GW. aufgestellten Normativbestimmungen 
beobachtet werden. Durch diese Normativbestimmungen soll erreicht werden: 1) die 
richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes; („Die Mit- 
glieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten 
Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. 
Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den 
Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.“) 2) die Besetzung dieses Gerichtshofes 
durch eine ausreichende Anzahl zu höheren Richterämtern qualifizirter Beamten, sowie 
die kollegialische Beschlußfassung durch ein ausreichend besetztes Kollegium; 3) be- 
stimmte Garantien des Verfahrens, namentlich Oeffentlichkeit der Verhandlung und 
durch Ladung bewirkte Möglichkeit der Anwesenheit der Parteien; 4) Schutz der 
schon ergangenen rechtskräftigen, die Zulässigkeit des Rechtsweges aussprechenden Ent- 
scheidung, derartig, daß wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechtskräftige 
gerichtliche Entscheidung feststände, die Erhebung des Kompetenzkonfliktes seitens der 
Verwaltungsbehörde hieran nichts zu ändern im Stande ist. Diese in § 17 Abfs. 2 
vorgesehenen „besonderen Behörden“ würden dann — wie dies auch schon der In-
	        

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