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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

138 Geschworene. 
mund hat keine Vermögensverwaltung, weshalb ihm auch keine Pflicht zur Kautions— 
leistung obliegt. Er hat nur seine Zustimmung zu gewissen Handlungen der Frau 
zu geben, und zwar überall, wo G. besteht, zu allen prozessualischen Akten (daher 
Litiskurator, kriegerischer Vormund, Kriegsvogt), nach manchen Rechten aber auch zu 
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach einigen sogar zu gewissen außergericht- 
lichen Rechtegeschäften, namentlich bei Veräußerungen von Immobilien (niemals aber 
bei den in den Gewerbebetrieb einer Handelsfrau fallenden Geschäften). Die Unter- 
lassung der Zugiehung des Vormunds hat bei einem gerichtlichen Akte die Nichtigkeit 
dieses letzteren zur Folge, bei sonstigen Rechtsgeschäften aber nur Anfechtbarkeit zu 
Gunsten der Frau. Die G. ist jetzt in den meisten Ländern beseitigt. 
Lit.: Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des Deutschen R. (Gött. 1835 ff.), 
II. S. 266. — Winkler, Die Geschlechtsvormundschaft, Luzern 1868. — Seuffert“ Arch, 
VI. 51; IX. 178, 179; XVII. 1. Lewis 
Geschworene sind die aus der Mitte der Gerichtspflichtigen hervorgegangenen 
Personen, welche berufen sind, in kollektiver Eigenschaft (Geschworenenbank) neben 
dem aus vom Staate dauernd bestellten Richtern zusammengesetzten Gerichtshof 
(Gericht) an der Entscheidung über Strafprozesse durch Fällung eines ihnen allein 
zukommenden Ausspruches (Wahrspruch) theilzunehmen. Dies letzte unterscheidet sie- 
von den Schöffen, welche im neuesten Strafprozeß mit dem staatlich bestellten 
Richter (oder den Richtern) ein Collegium bilden und einen gemeinsamen Spruch 
abgeben. Im weiteren Sinne verstehen die Gesetze unter G. alle Diejenigen, welche 
überhaupt (durch Aufnahme in die Listen) zu dem G. dienst herangezogen werden; 
im engeren Sinne sind darunter nur Diejenigen zu verstehen, welche zur wirklichen 
Ausübung des Amtes in einer bestimmten Sache, zur Besetzung der G.ubank, be- 
rusen sind. Bezüglich der prozessualen Funktionen der G. ist auf die Artikel 
Fragestellung, Schwurgericht, Wahrspruch zu verweisen. Hier ist 
lediglich die Heranziehung zum G. dienst und die persönliche Stellung der G. zu 
besprechen. 
I. Heranziehung zum G.dienst. 1) Die Voraussetzungen derselben find 
von den gerade auf diesem Gebiete sehr oft veränderten Gesetzen in den mannig- 
faltigsten Arten geregelt worden und zwar sowol, was die sachlichen Bestimmungen 
als was die Klassifikation derselben betrifft. Um in letzterer Hinsicht nur die 
neuesten Gesetze zu erwähnen, so haben dieselben (abgesehen von der später zu be- 
handelnden Befreiung vom G. dienst) folgende Systeme aufgestellt: Das Franzöfische 
R. unterscheidet positive Bedingungen der Heranziehung zum Gl. dienst, die 
allerdings durch die Redewendung einer doppelten Verneinung eingeführt werden 
(nul ne peut remplir les fonctions de juré, qui ne etc.). Unfähigkeitsgründe (Causes 
incapacité), welche bei Personen eintreffen, die des Amtes unwürdig erachtet 
werden, Ausschließungsgründe (Causes d'exclusion), welche eigentlich Ergänzungen 
der Aufzählung positiver Voraussetzungen sind, mit der Formel: nul ne peut étre 
juré (Dienstbotenverhältniß, Unkenntniß des Lesens und Schreibens), endlich Gründe 
der Unvereinbarkeit (Causes d'’incompatibilite), wobei wieder zwischen dauernder 
oder vielmehr allgemeiner Inkompatibilität einer von dem betreffenden Bürger ein- 
genommenen Stellung mit dem G. amte und solchen Gründen unterschieden wird, welche 
von der Ausübung des Amtes in einem bestimmten Falle ausschließen (incompa- 
tibilités accidentelles). — Das Oesterreichische Gesetz unterscheidet: Positive 
Bedingungen (darunter z. B. Fähigkeit des Lesens und Schreibens), Unfähigkeits- 
gründe, Gründe der Nictberuseng (Inkompatibilität), Gründe der Ausschließung 
von der einzelnen Verhandlung. — Das Italienische Gesetz unterscheidet: Po- 
sitive Eigenschaften, Verhältnisse, welche der Eintragung in die Liste entgegenstehen 
(saranno iscritti, — non saranno iscritti), Ausschließungsgründe (esclusi, mit der 
Sonderung in dauernd und für Zeit wirkende Gründe), Gründe, welche bewirken,
	        

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