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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Gefahr. 15 
Kontrahenten, auch wenn das betreffende Rechtsgeschäft nur auf Seiten eines der- 
selben ein Handelsgeschäft ist. 
Im Einzelnen existiren folgende besondere Vorschriften hinsichtlich der G.: 
Geldzahlungen hat der Schuldner auf seine G. dem Gläubiger nach dem 
Erfüllungsorte zu übermachen. Hierbei handelt es sich nur um Zahlungen, die zur 
Erfüllung eines Geschäftes geleistet werden; ausgenommen ist die Auszahlung in- 
dossabler oder auf Inhaber lautender Papiere, bei welchen der dem Schuldner mög- 
licherweise unbekannte Gläubiger die Zahlung abzuholen hat. Der Erfüllungsort, 
von welchem der kritische Zeitpunkt der Erfüllung abhängt, bestimmt sich durch den 
Vertrag, die Natur des Geschäftes, die Absicht der Kontrahenten, eventuell durch 
den Ort der Handelsniederlassung oder den Wohnort des Gläubigers zur Zeit der 
Entstehung der Forderung, und es ist hierunter nach dem Sprachgebrauch des HGB. 
nicht nur die Stadt, sondern auch das Geschäftslokal, bezw. die Wohnung des 
Gläubigers zu verstehen. Gleiches gilt für Zahlungen nach Preuß. LR. und dem 
Sächs. BGB.; das Gemeine Recht enthält keine besondere Bestimmung; nach Franz. 
Recht ist am Wohnsih des Schuldners zu leisten. 
Beim Kaufe trägt nach Uebergabe der Waare an den Spediteur, Fracht- 
führer oder die sonst zum Transport bestimmte Person der Käufer die G., d. h. er 
muß die Gegenleistung voll gewähren, mag die Kaufsache untergegangen oder nur 
verschlechtert sein. Der Zeitpunkt des Uebergangs der G. ist nicht der der Eigen- 
thumsübertragung, mit welchem er allerdings zusammenfallen kann. Jene Vorschrift 
bezieht sich nicht auf Platzgeschäfte, rücksichtlich welcher also auf das Bürgerliche 
Recht zurückzugehen ist, sondern nur auf Distanzgeschäfte; bei letzteren ist übrigens 
der Transportvertrag selbstverständlich (Entsch. d. RO--G. Bd. XlIX. S. 246). 
Hat der Käufer den Transportunternehmer nicht gewählt, so gilt der Käufer hierzu 
beauftragt; er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und 
Vernachlässigung derselben verpflichtet ihn deshalb zu Erstattung des wirklichen 
Schadens, sowie des entgangenen Gewinnes. Trotz der Absendung wird der Ver- 
käufer von der ihm obliegenden Vertretungspflicht in zwei Fällen nicht frei. Er 
trägt die G., wenn er ohne dringende Veranlassung von der besonderen Anweisung 
über die Art der Uebersendung abgewichen ist; er ist solchenfalls jedoch nur für den 
aus der Abweichung entstandenen Schaden verantwortlich, nicht also z. B. bei 
Untergang des von ihm mit der Waare befrachteten und des ihm hierzu bezeichneten 
Schiffes, übrigens auch nur dann, wenn zur Ordrewidrigkeit keine dringende Ver- 
anlassung, z. B. Sperrung des vorgeschriebenen Transportweges, vorlag. Die volle 
G. trifft ihn, wenn für ihn gemäß dem Vertrage der Bestimmungsort auch Er- 
füllungsort sein sollte, denn diesfalls gehört die Ankunft der Waare daselbst zu. 
seinen Verbindlichkeiten als Verkäufer. Die Uebernahme der Transportkosten seiner- 
seits ist ohne Einfluß auf die Feststellung des Erfüllungsortes. 
Das H#. schließt das Bürgerliche Recht nicht aus, sofern nach letzterem die 
G. schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird. Die 
Verschiedenheit der Partikularrechte in dieser Lehre ist hiernach bestehen geblieben. 
Im Gebiete des Preuß. LR. z. B., nach welchem die G. erst mit der Eigenthums- 
übertragung übergeht, gelangt das HGB. zur Anwendung; das Gemeine Recht da- 
gegen, welches die G. beim Spezieskauf schon mit dem Vertragsabschlusse übergehen 
läßt, ist hierdurch unberührt geblieben; auch die gemeinrechtliche Streitfrage, ob beim 
Genuskaufe die bloße Ausscheidung, eine Ausscheidung mit Anzeige des Ver- 
käufers, mit Genehmigung oder Wissen des Käufers, oder erst Lieferung u. f. w. 
maßgebend sei, ist noch von praktischer Bedeutung, da festzustellen ist, ob nach der 
für richtig anerkannten Theorie ein früherer G.übergang als nach dem H#. 
eintritt. 
In denjenigen Fällen, in denen der Verkäufer die G. nicht trägt, die Waare 
aber noch nicht vom Käufer empfangen ist, hat ersterer die Waare mit der Sorgfalt
	        

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