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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Jagdrecht. 407 
der Grundeigenthümer, wenn er die Jagd nicht ganz ruhen lassen will, zu ihrer 
Verpachtung verpflichtet, wird also durch das Gesetz zum Abschluß des Pachtvertrages 
genöthigt. Wenn nämlich ein Grundstück von einem über dreitausend Morgen im 
Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größten— 
theils eingeschlossen wird, so ist auf Verlangen des Waldbesitzers der Eigenthümer 
der Enklave ohne Rücksicht auf deren Größe verpflichtet, die Jagd an ihn zu 
verpachten oder sie ganz ruhen zu lassen. Er kann dazu im Wege des Prozesses 
gezwungen werden (Erk. des Komp. Gerichts vom 8. Novbr. 1862; J. Min. Bl. von 
1863 S. 91), und bestimmt in diesem Falle beim Mangel einer Einigung der 
Kontrahenten über den Pachtpreis der Landrath die Höhe desselben, vorbehaltlich der 
gerichtlichen Entscheidung. Die Anordnung ruht auf der Erwägung, daß durch die 
eigene Ausübung der Jagd seitens des Enklavenbesitzers oder durch die eines 
Pächters desselben dem Jagdrecht des Waldbesitzers ein wesentlicher Schaden zugefügt 
werden würde. · 
4) Auch in Ansehung der Dauer der Pachtzeit tritt das Gesetz unter gewissen 
Voraussetzungen der Willkür der Kontrahenten entgegen. Bei Verpachtungen eines 
Gemeindejagdbezirks nämlich durch die Gemeindebehörde, setzt es nach beiden Seiten 
hin eine Grenze und bestimmt, daß die Pachtperiode nicht unter drei und nicht über 
zwölf Jahre betragen darf. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, daß einerseits 
ein zu häufiger Wechsel des Pächters eine rationelle Benutzung der Jagd hindert 
und zu einer Vernichtung derselben führt, andererseits durch ein zu langes Ruhen 
der Jagdberechtigung in einer Hand die Möglichkeit einer zu großen, dem Landbau 
nachtheiligen Vermehrung des Wildstandes gewährt wird. Es trifft das Gesetz die 
gleiche Vorschrift nicht für alle J., weil es glaubt, den Privatpersonen die Wahrung 
ihres Interesses nach beiden Richtungen hin überlassen zu dürfen. 
5) Die Form des Vertrages ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Pachtsumme 
die schriftliche. Da nämlich die Befugniß zur Jagdausübung eine Pertinenz des 
Grund und Bodens ist, findet auf den Vertrag § 407 Th. I. Tit. 21 des A. LR. An- 
wendung (Erk. des OTrib. vom 10. Febr. 1865; Striethorst, Archiv, Bd. LVIII. 
S. 156). Ein nur mündlich geschlossener Vertrag ist ungültig und bleibt der § 402 
I. c., wonach ein mündlich geschlossener Pachtvertrag bei erfolgter Uebergabe ein Jahr 
gilt, unanwendbar. 
6) Die Rechte und Pflichten der Kontrahenten ergeben sich aus den Stipulationen 
des Vertrages, die insbesondere auch in Betreff des Wildschadens Vorsorge treffen 
und die Verbindlichkeit des Pächters regeln müssen, für den Wildschaden einzustehen 
oder die Entschädigungspflicht abzulehnen. Außerdem gewährt das Gesetz dem Pächter 
das Recht, behufs Ausübung der Jagd Jäger anzustellen, legt ihm aber andererseits 
die Verpflichtung auf, Verafterpachtungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des 
Verpächters vorzunehmen, eine Beschränkung, die eine Folge des Nachdrucks ist, 
welchen der Vertrag auf die Person des Pächters bei der Ausübung der Nagd legt. 
eves. 
Jagdrecht. Das Wild ist herrenlos und herrenlose Sachen sind Gegenstand 
der Okkupation. Nach Röm. Recht hatte diese an sich die Wirkung des Eigen- 
thumserwerbes an dem okkupirten Thiere. Der Grundbesitzer war zwar befugt, 
Andere faktisch von der Jagd auf seinem Grund und Boden auszuschließen (ius 
prohibendi ne quis ingrederetur); er konnte also Fremde, die zu jagen kamen, aus- 
weisen, eventuell eine actio iniuriarum oder ein interdictum uti possidetis gegen sie 
anstellen. Wenn aber Jemand trotzdem auf fremdem Besitzthum Jagdbeute machte, 
so erwarb er durch die Okkupation das Eigenthum des Wildes (1. 3 s 1 D. de 
rerum acquir. dom.). Andere Grundsätze befolgte von jeher das Deutsche Recht. 
Dieses hat eine besondere Gruppe von Aneignungsrechten ausgebildet, zu welchen 
das IJ., das Fischereirecht und das Strandrecht als Aneignungsrechte an herrenlosen 
Sachen, ferner das Bergrecht, das Enteignungsrecht und das Näherrecht als gqualifizirte
	        

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