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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Jagdrecht. 409 
baren Thiere, öfter hohe und mittlere Jagd. Soweit die Jagd Regal war, konnte 
sie nur durch den Landesherrn oder durch dessen Stellvertreter oder durch Jenen, 
dem er die Jagdgerechtigkeit verliehen hatte, rechtmäßig ausgeübt werden. Häufig 
wurde sie revierweise verpachtet oder wol auch ohne Gegenleistung auf Widerruf 
überlassen (sog. Gnadenjagd). Soweit die Jagd nicht Regal war, stand sie den 
Inhabern der Rittergüter zu und zwar als Realrecht, nicht blos auf den ritterschaft- 
lichen Gütern, sondern auch auf den Gütern der Bauern. Ausnahmsweise findet 
sich daneben noch das Recht der freien Pürsch (Pürschjagd) als ein persönliches J., 
oder als J. der Bürger und Dorfgenossen auf dem Gemeindelande und im Gemeinde- 
walde, sofern dieser kein Bannwald war. 
Als gemeinrechtlich ist das Jagdregal nicht zu betrachten. Wo und soweit ein 
J. auf fremdem Grund und Boden noch besteht, ist der Grundeigenthümer als 
solcher nicht befugt, das Wild auf waidmännische oder nichtwaidmännische Art zu 
fangen und zu erlegen. Er ist daher dem Wildschaden gegenüber fast wehrlos. Eine 
allgemeine Verbindlichkeit des Jagdberechtigten, den Wildschaden zu ersetzen, läßt 
sich, wo nicht eine positive partikularrechtliche Vorschrift besteht, nicht begründen, da 
der Jagdherr nicht Eigenthümer des ungefangenen Wildes ist. Eine gemeinrechtliche 
Ersatzpflicht besteht nur, wenn der Jagdherr in culpa ist, z. B. durch Hegung eines 
übermäßigen Wildstandes. Dieser unzulängliche Schutz gegen den Wildschaden, die 
Jagdfrohnden, die nicht selten frivole Handhabung der Jagdpolizei und die harte 
Bestrafung der Jagdfrevel wirkten zusammen, um das J. auf fremdem Grund und 
Boden in hohem Grade verhaßt zu machen. In Frankreich war dasselbe bereits 
durch Gesetz vom 3. Novbr. 1789 und vom 30. April 1790 aufgehoben worden. 
In Deutschland blieb diese Aufhebung geraume Zeit auf jene Landestheile beschränkt, 
in welchen Französ. Recht galt. Erst das Jahr 1848 hat auf diesem Gebiete den 
Anstoß zu einer allgemeinen Reform gegeben. In etwas übereilter Reaktion gegen 
den überkommenen unleidlich gewordenen Zustand wurde dieser in einzelnen Ländern 
dadurch beseitigt, daß man die Jagd jedem Grundeigenthümer auf seinem Grund 
und Boden freigab (Preuß. Gesetz vom 31. Oktober 1848, § 3). Allein eine kurze 
Erfahrung lehrte, daß das selbständige J. des kleinen Grundbesitzers mit zahlreichen 
Uebelständen verknüpft sei. Es vernichtet den Wildstand, hat häufige Revierüber- 
schreitungen und Kollisionen zur Folge und zieht den Bauer von seiner Beschäftigung 
ab. In mehreren Staaten fand daher in den folgenden Jahren eine Reform der 
Jagdgesetzgebung statt, welche die Anforderungen des Rechtes und des praktischen 
Bedürfnisses zugleich in vermittelnder Weise befriedigte. 
Das Prinzip der modernen Jagdgesetze beruht darin, daß das J. im Allge- 
meinen Ausfluß des Grundeigenthums ist und die Jagdgerechtigkeiten auf fremdem 
Grund und Boden ausgehoben sind. Die Auhhebung dieser Jagdgerechtsame erfolgte 
zumeist ohne Entschädigung. Was die Ausübung des J. auf eigenem Gebiete 
betrifft, so ist diese von dem Besitze einer größeren zusammenhängenden Bodenfläche 
abhängig gemacht worden. Die bezüglichen Minimalsätze sind in den verschiedenen 
Jagdgesetzen verschieden normirt. Preußen verlangt zum mindesten einen Grund- 
besitz von 300 Morgen, Oesterreich von 200 Joch, Sachsen von 300 Ackern, Bayern 
von 240 resp. (im Hochgebirge) von 400 Tagwerken. Auf kleineren Grundstücken 
ist dem Eigenthümer die selbständige Ausübung des J. versagt. Diese sind viel- 
mehr zu Jagdbezirken zusammengelegt, sei es nun, daß die Jagd zum Nutzen der 
Grundeigenthümer von der Gemeindebehörde ausgeübt wird oder daß besondere 
Jagdverbände, Jagdgenossenschaften bestehen wie in Sachsen. In letzterem Falle 
dilden die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke in Bezug auf 
uille die Jagd und die Vertheilung der Jagdnutzungen betreffenden Angelegenheiten 
ine Gemeinheit (Jagdgenossenschaft), innerhalb welcher die Minderheit den Be- 
chlüssen der Mehrheit sich zu unterwerfen hat (Sächs. Verordn, vom 13. Mai 1851, 
13). Anderwärts (so in Preußen) hat die Gemeindebehörde in Vertretung der
	        

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