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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

22 Konkursverwalter. 
□ 
Konkursverwalter (curator massue, Masse= oder Güterpfleger; v. Bar, 
Th. 1. Suppl. S. 81, 85) ist nach Gem. Recht im Konkurs im Gegensatze zum 
Kontradiktor oder curator ad lites, welcher das Schuldvermögen im Liquidations= 
versahren gegen die angemeldeten Gläubiger und gewöhnlich auch in anderen Pro- 
zessen vertritt, diejenige Person, welcher die ökonomische Verwaltung und Verwerthung 
des Schuldnervermögens einschließlich seiner Herbeischaffung und Sicherstellung ob- 
liegt; die Oesterr. und Deutsche K O. übertragen ihm auch die Prozeßführung, für 
welche er sich, vom Liquidations= bzw. Prüfungsverfahren abgesehen, eines Rechts- 
anwalts bedienen kann, sowie die Aufstellung der Entwürfe bzw. Gläubigerverzeich- 
nisse für die Vertheilungen. Befähigt zum K V. ist niemals der Gemeinschuldner, die 
Oesterr. R O. schließt sogar Jeden aus, der durch Verwandtschaft oder Schwäger- 
schaft bis zum vierten Grade oder Ehe mit ihm verbunden ist. Aus den Gläubigern 
aber kann der KV. genommen werden, nur daß für die Feststellung und Lozirung 
seiner eigenen Forderung in Oesterreich ein zugleich mit ihm bestellter Vertreter 
eintritt, nach den Motiven zur Deutschen K O. nach Ermessen des Gerichts ein Ver- 
treter hierzu bestellt werden kann. — Im Röm. Recht ward der K. auf Antrag der 
(schon immittirten) Gläubiger vom Magistrate bestellt. Nach Gem. Recht und der 
Oesterr. und Deutschen KO. wird er vom Gericht von Amtswegen sofort bei der 
Konkurseröffnung vorläufig bestellt, demnächst nach Gehör bzw. Wahl der Gläubiger- 
versammlung, welcher das Gericht nach der Deutschen KO. die Anerkennung ver- 
sagen kann, vom Gerichte definitiv bestellt und mit Legitimationsurkunde versehen, 
auch sein Name öffentlich bekannt gemacht. — Wo die Verwaltung verschiedene 
Geschäftszweige umfaßt, können mehrere KV. bestellt werden, von welchen jeder in 
seiner Verwaltung selbständig ist, welche nach der Oesterr. K O. aber auch auf ge- 
meinschaftliches Handeln beschränkt werden können. Auch dürfen in Oesterreich für 
Sondermassen von Immobilien und Bergwerken dem allgemeinen KV. besondere bei- 
geordnet werden, für welche derselbe zwar nicht haftet, deren Verwaltung er aber 
immerhin kontroliren kann. — Bei seiner Verwaltung steht er im Gemeinen Recht 
unter fortwährender Aufsicht und Anweisung des Konkursgerichts, in Oesterreich auch 
des Kommissärs, auf dessen Antrag er auch in Geldstrafe genommen und nach An- 
hörung des Gläubigerausschusses sogar entlassen werden kann. Die Deutsche KO. 
beschränkt nach den Motiven die Aussicht des Gerichts über ihn auf die Legalität 
seiner Handlungen, Geldstrafen gegen ihn dürfen 200 Mark nicht überschreiten und 
seine Entlassung ist nach seiner definitiven Bestellung nur auf Antrag der Ver- 
sammlung oder des Ausschusses der Gläubiger und nach Gewährung vorgängigen 
Gehörs zulässig. In Konsequenz des Aufsichtsrechts kann sich der Gemeinschuldner 
über den KV. beim Gerichte beschweren und ihm die Vornahme gewisser Handlungen 
untersagen lassen, nach der Deutschen KO. bis zur Beschlußfassung der Gläubiger- 
versammlung. Ein gleiches Beschwerderecht ist nach Gem. Recht den Gläubigern 
zuständig, insbesondere auch einem von ihnen etwa erwählten Ausschuß. Die Deutsche 
und Oesterr. KO. dagegen weisen ihn vielfältig an, die Genehmigung von 
Gläubigerausschuß und Gläubigerversammlung ((. diese Art.) vor 
Vornahme der Handlung einzuholen, von welcher nach der Deutschen K O. jedoch 
die Gültigkeit seiner Handlungen nicht abhängig ist. Ueber seine Verwaltung, welche 
im Gem. Recht bis zu seiner definitiven Bestellung im allgemeinen Liquidations- 
termin mit Rücksicht namentlich auch auf die Möglichkeit eines Akkords, von Noth- 
verkauf abgesehen, sich auf die Erhaltung der Güter zu beschränken, nach der Deut- 
schen und Oesterr. KO. bis zu demselben Termin hin von Verkäufen ohne Zu- 
stimmung des Ausschusses bzw. des Kommissärs oder Gerichts außer in Fällen der 
Noth bzw. Erzielung besonderen Vortheils abzusehen hat, muß der Verwalter Rech- 
nung legen, theils periodisch, im Gem. und Oesterr. Recht, wie fie das Gericht 
bzw. der Kommissär, nach der Deutschen K O., wie sie die Gläubigerversammlung 
vorschreibt, theils als Schlußrechnung nach beendigter Verwaltung, welche vom
	        

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