Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

524 Konneritätsforum. 
Quellen: Deutsche KO. §8 5, „, 9, 70 ff. 10 % 11# ff., 138 ff.; Mot. S. 34 ff., 
301 ff., 369 ff. — Deutsche ##. 750, v65 fl. — Oesterreichische Kd. 
88 78 ff. 142, 145 ff., 151, 161, 187 — dilie ! § 613, 615 ff. 
Lit.: Schweppe, Konk. der Gläub. I§ 97 ff gr lKonk. Prz. §§ 41 ff. — 
Schütze, Ztschr. f. Eiv. N. und Prg. N. Ve. br. 
— Wach, Zischr für 
n Bd. VII. S. * 457 — Sakwen in Vewichute ꝛc. Ztschr. .R. 
III. S. 394. — Fuchs, eutscker Konk. §5 20. — Kommentare zur Wut chen 
KO. von v. Völderndorff, Abth 1 35, M*2 Wirnemmnen S. 43 ff. 
K. Wieding. 
Konnexitätsforum, Gerichtsstand der Abhängigkeit oder des Sachzusammen- 
hanges (forum connezitatis materialis), d. h. der Gerichtsstand, welcher dadurch 
vor einem an sich nicht kompetenten Richter begründet wird, daß die betreffende 
Sache mit einem anderen, vor ihn gehörigen Prozeß in einem inneren Zusammen- 
hang steht. Die ältere Theorie des Gem. Civ. Prz. hat diesem Gerichtsstand bei der 
Unbestimmtheit des Begriffes der Konnerität eine weite und vage Ausdehnung ge- 
geben, dagegen nahm die neuere Doktrin das Forum nur für gewisse einzelne Fälle 
des Zusammenhangs als begründet an. Den letztgedachten Standpunkt hat auch 
die Deutsche CPO. eingenommen. Sie kennt das K. in folgenden Anwendungen: 
1) Die Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevoll- 
mächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen ihrer Gebühren und Auslagen können 
beim Gericht des Hauptprozesses erhoben werden. 2) Wenn im Laufe eines Prozesses 
ein Rechtsverhältniß streitig wird, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Ent- 
scheidung des zuerst angebrachten Rechtsstreites ganz oder theilweise abhängt, so kann 
bei dem denselben verhandelnden Gericht die Feststellung des präjudiziellen Verhält- 
nisses vom Kläger durch Erweiterung des Klageantrages und vom Beklagten durch 
Erhebung einer Widerklage beantragt werden. 3) Es kann ferner auch, abgesehen 
von dem eben erwähnten Fall, bei dem Gerichte der Klage vom Beklagten seiner- 
seits eine Widerklage gegen den Kläger erhoben werden. Da eine solche nur zu- 
lässig ist, wenn sie mit dem Klageanspruch oder mit den dagegen dargebrachten Ver- 
theidigungsmitteln im rechtlichen oder faktischen Zusammenhang steht, so bildet der 
Gerichtsstand der Widerklage jetzt einen Fall des K., während er im Gem. Recht, 
welches die gedachte Beschränkung nicht kannte, ein besonderer, eigenthümlicher Ge- 
richtsstand war. 4) Beim Prozeßgerichte ist ferner der Antrag eines Rechtsanwaltes 
gegen einen anderen auf Herausgabe von Urkunden, welche diesem letzteren im Laufe 
des Prozesses zu seiner Information zugestellt sind, im Fall der Vorenthaltung an- 
zubringen. 5) Die Verhandlung gegen einen das Zeugniß verweigernden Zeugen 
wegen der Rechtmäßigkeit der Weigerung erfolgt durch das Prozeßgericht. 6) Die 
Hauptintervention ist bei dem Gerichte des Hauptprozesses geltend zu machen. 
7) Derjenige Dritte, welcher auf Grund eines ihm zustehenden Rechtes eine Zwangs- 
vollstreckung hindern will, hat dasselbe im Wege der Klage bei dem Gericht, in 
dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, geltend zu machen. 8) Klagen zur 
Erhebung von Einwendungen gegen Vertheilungspläne im Zwangsvollstreckungs- 
verfahren sind bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Bertheilung geleitet wird, 
anzubringen. 9) Klagen auf Entschädigung oder Interesse gegen einen zur Leistung 
einer Handlung oder zu einer Unterlassung verurtheilten Schuldner gehören vor 
das Gericht der Hauptsache. 
Das K. in der bisher besprochenen Bedeutung gehört zu der Klasse der Spezial= 
gerichtsstände. Schon in der älteren Prozeßdoktrin hat man aber auch das sog. 
forum continentiae causarum ex identitate personali und reali zu den auf der 
Konnexität beruhenden Gerichtsständen gezählt. Man verstand darunter den bei dem 
Obergericht eintretenden Gerichtsstand für persönliche Klagen gegen mehrere, in ver- 
schiedenen Gerichtsbezirken wohnende Streitgenossen oder für dingliche Klagen auf 
mehrere nicht in einem Gerichtssprengel belegene Gegenstände. Beide Gerichtsstände 
gehören zu den sog. fora extraordinaria. Während es im Gemeinen Prozeß be-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment