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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

528 Konsistorium. 
Lit.: Bangen, Die Röm. Kurie Münster 1854. — Phillips, Kirchenrecht, VI. 
576 ff. — Hins us, Kirchenrecht, l. 364 ff. 
2) K. heißt (Th. I. S. 654) ferner vielfach (z. B. in Oesterreich) die neben 
dem Bischof, bzw. dem Generalvikar stehende, bei der Verwaltung der bischöflichen 
Jurisdiktion betheiligte, aus Geistlichen, zum Theil aus den Domherren zusammen- 
gesetzte Behörde, welche für die Regel nur eine berathende Stellung hat; mitunter 
wird der Ausdruck auch gebraucht für die besondere bischöfliche Behörde, welcher die 
Rechtspflege, namentlich die Ehe= und Disziplinargerichtsbarkeit (so in Preußischen 
Diözesen) oder die erstere (z. B. in Bayern) überwiesen ist. 
Lit.: Hinschius, Kirchenrecht, II. 224 ff. 
In der evangelischen Kirche sind die K. 1) die Behörden für die stän- 
dige und laufende Verwaltung des landesherrlichen Kirchenregiments (Th. I. S. 675, 
680). Sie sind zuerst in Sachsen, und zwar ein solches zunächst provisorisch im 
Jahre 1539, welches demnächst seine definitive Gestaltung erhalten hat, errichtet und 
noch im Laufe des 16. Jahrhunderts ein Gemeingut der lutherischen Landeskirchen 
Deutschlands geworden. Zu ihrem Ressort gehörte die Aufsicht über die Lehre und 
Liturgie, über die Amtsführung und den Lebenswandel der Geistlichen, die Prüfung 
der Kandidaten für geistliche Aemter, die Anordnung der Ordination und Institution 
der Geistlichen, die Beaufsichtigung und obere Leitung der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung, ferner die Verwaltung der Ehesachen und die Handhabung der Zucht, 
jedoch erweiterte sich ihr Berufskreis noch im Laufe des gedachten Jahrhunderts 
dahin, daß sie auch die Ertheilung gewisser Dispensationen und die Gerichtsbarkeit 
in kirchlichen Sachen, also die Straf= und Disziplinargerichtsbarkeit gegen die Geist- 
lichen und wegen kirchlicher Vergehen, sowie die Gerichtsbarkeit in Streitsachen über 
kirchliches Vermögen, Patronate und gegen die Geistlichen auszuüben hatten. Besetzt 
wurden sie mit Geistlichen und Laien (Juristen) von kirchlicher Gesinnung, welche 
die erforderlichen Rechts= und Verwaltungskenntnisse hatten. In kleineren Ländern, 
wo derartige besondere Behörden (sog. formirte K.) nicht errichtet werden konnten, 
wurden sie so gebildet, daß man ihre Verwaltungsgeschäfte schon bestehenden welt- 
lichen Behörden zuwies und diesen geistliche Räthe beiordnete (sog. nicht formirte K.). 
In Folge des Einflusses des Territorialismus, des Verfalles der Kirchenzucht, der 
Aenderung in der Gerichtsorganisation haben die K. heute nur die Geschäfte der 
kirchlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne und die Stellung als Disziplinar- 
behörden für die Amtsvergehen der Geistlichen behalten, ja mitunter wurden in 
ersterer Beziehung noch im Gegensatze zu den den K. zustehenden sog. Interna die 
Externa, die Ausfsicht über das kirchliche Vermögen und über die Kirchenbücher, die 
Sorge für die Anlegung und Unterhaltung von Kirchhöfen, die Regulirung des 
Interimistikums in streitigen kirchlichen Bausachen (in Altpreußen bis 1877) durch 
die Regierungen wahrgenommen. Während früher eine Reihe von wichtigeren Be- 
fugnissen durch den Landesherrn und die ihm zur Seite stehenden weltlichen Behörden 
geübt wurden, sind in neuerer Zeit in größeren Staaten (so z. B. in Preußen) nach 
demselben Prinzip, welchem die K. ihre Entstehung verdanken, eigene formirte 
Kollegien (sog. Oberkirchenräthe, Ober-K., Landes-K.) organisirt worden, welche 
die kirchliche Verwaltung in letzter Instanz führen, nur in bestimmten Angelegen- 
heiten noch die Entscheidung des Landesherrn einzuholen haben und zum Theil in 
direkter unmittelbarer Unterordnung unter demselben stehen. In kleineren Ländern, 
wo die K. fehlen, sind sie mitunter die einzigen formirten landesherrlichen Kirchen- 
behörden. 
Vereinzelt kommen auch noch sog. Mediat= oder Unterkonsistorien vor, 
d. h. Unterbehörden einzelner Stadtmagistrate oder Standesherren, welche in Unter- 
ordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder 
Privileg bestimmte kirchliche Rechte konsistorialer Natur zu verwalten haben.
	        

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