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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Orden. 961 
Prioren, Rektoren, Pröpste, Guardiane) geleitet, welche die Disziplin über die Mit- 
glieder auszuüben und die Rechte des Klosters zu verwalten haben. Diese werden 
vielfach von der Gesammtheit der Professen, aber nur den zum Chordienst verpflich- 
teten und häufig sogar nur von den mit der Subdiakonatsweihe versehenen (nicht 
von den für die gemeinen Hausdienste bestimmten, nicht zum Chordienste verpflich- 
teten, nicht ordinirten, sog. Laienbrüdern, fratres conversi) gewählt. Die Gesammt- 
heit der Wahlberechtigten (sog. conventus) muß auch bei wichtigen Angelegenheiten 
von den Lokaloberen zu Rathe gezogen werden. In einer Reihe von O. (so z. B. 
bei den Mendikanten-O.) findet sich aber zwischen diesen Lokaloberen und dem Papste 
eine mehrgliederige Organisation. Die innerhalb eines bestimmten Sprengels be- 
legenen Klöster sind zu einer sog. provincia vereinigt. Die Angelegenheiten dieser 
leitet der Provinzialobere, welchem ein aus den Lokaloberen der Provinz nebst einem 
durch die Statuten bestimmten Ausschusse von Professen gebildetes, sog. Provinzial- 
kapitel zur Seite steht. Letzteres wählt auch gewöhnlich den Provinzial. Ueber 
den Provinzialoberen bildet endlich der magister oder praepositus generalis, der 
General, die höchste Instanz. Er wird für die Regel von dem Generalkapitel, d. h. 
sämmtlichen Provinzialoberen und einer Reihe von als Ausschuß deputirten Pro- 
fessen, gewählt und hat dieses bei der ihm obliegenden Leitung des gesammten O. 
in wichtigen Fällen zuzuziehen. Ueber die Stellung der Klöster und O. zu der 
bischöflichen Gewalt s. den Art. Klöster. 
II. Die Kongregationen und Quasi-Regularen. Außer den O., 
deren Mitglieder durch die feierlichen Gelübde gebunden sind, giebt es auf dem Ge- 
biete der katholischen Kirche noch eine Reihe von Vereinigungen zur Verfolgung 
kirchlicher und religiöser Zwecke, sog. congregationes, deren Mitglieder zwar auch 
nach einer bestimmten Regel leben, aber keine vota solemnia ablegen, weshalb sie 
eben quasi regulares genannt werden. Bald leisten sie gar keine besonderen Ge- 
lübde, wie die Oratorianer (die Mitglieder der von Philipp Neri gestifteten, 1575 
approbirten Kongregation der Bäter des Oratoriums) oder sie legen die drei oben 
gedachten Gelübde, als vota simplicia, und oft noch einen sog. Perseveranzeid, d. h. 
das eidliche Gelübde, in der Kongregation zu bleiben, ab, so z. B. die 1749 appro- 
birten, von Alphons von Liguori gestifteten Priester des heiligen Erlösers oder Re- 
demptoristen. Vor Allem gehören aber zu dieser letzteren Klasse die in den letzten 
Jahrhunderten, namentlich in neuerer Zeit entstandenen zahlreichen weiblichen Ge- 
nossenschaften, wie z. B. die vom hl. Franz von Paula im 17. Jahrhundert ge- 
stifteten barmherzigen Schwestern, die Englischen Fräulein, die Dames du sacré coeur 
de Jésus, oft im gewöhnlichen Leben auch inkorrekter Weise Frauen= oder Nonnen-O. 
genannt, welche sich der Kranken= und Armenpflege, dem Unterrichte und ähnlichen 
Zwecken widmen. Do diese die für den O. (die sog. religio im eigentlichen Sinne) 
erforderliche Klaufur wegen ihrer Bestimmung nicht innehalten können, so ist für sie 
die Ablegung der vota solemnia nicht möglich, höchstens der vota simplicia als 
perpe#tua. Durch diese wird zwar die eintretende Schwester auf ewig, sofern der 
Papst nicht Dispensation gewährt, gebunden, aber das Keuschheitsgelübde kann, da 
es simplex ist, nur als ehehindernd, nicht als ehevernichtend wirken und das Gelübde 
der Armuth bedeutet nur soviel, daß das Mitglied der Kongregation gegenüber un- 
fähig ist, sein Vermögen zu benutzen und ohne Erlaubniß darüber zu verfügen, 
während ihm das Eigenthum (das sog. dominium radicale) verbleibt. Im Uebrigen 
sind vielfach die Grundsätze des Gem. R. über die eigentlichen Nonnen-O. auf diese 
Frauenkongregationen zur Anwendung gebracht, während ihre Verfassung der des 
Jesuiten-O. nachgebildet ist; so werden die einzelnen Häuser durch eine Oberin 
(superiorissa), die Kongregation als Ganzes durch eine Generaloberin (Moderatrix 
generalis) geleitet, welcher Generalassistentinnen zur Seite stehen. Von der bischöf- 
lichen Gewalt endlich sind diese Kongregationen nicht eximirt. 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 61
	        

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