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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

166 Nr. 28. 1915. 
II. Enteignung. 
§ 8. 
jaentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vor- 
Iöriftedam n und 3 durch Miordaung der zuständigen Behörde auf das Reich, ver- 
treten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über. Beantragt 
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die Übereignung an eine andere 
Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu 
bezeichnen. 
Von der Enteignung sind auszunehmen: 
a) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich im Besitze des Halters 
von Pferden und anderen Einhufern befinden; dabei sind die Mengen anzu- 
rechnen, welche nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3a seit der Beschlagnahme 
verfüttert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilogramm unter 
Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Februar 
1915 erhöhen; 
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, welches sich im Besitze 
der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe befindet, nach dem Maßstab 
von § 4 Abs. 3 b; 
I) Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die 
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben; 
d) der Hafer, der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicherstellung 
des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesebdl. S. 29) für die Heeresverpflegung noch in Anspruch genommen 
wird. 
ç Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nicht 
im Besitze der vorerwähnten Mindestmenge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saat- 
guls sind, und sich die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des 
Kommunalverbandes befinden, geht das Eigentum der beschlagnahmten Mengen durch 
Anordnung der zuständigen Behörde bis zur Höhe dieses Bedarfs auf den Kommunal= 
verband über. Für die Verteilung gelten die Vorschriften des § 23. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut auf- 
bewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird . 
§ 9. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder 
an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren 
Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren 
Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anord- 
nung amtlich veröffentlicht wird. 
  
  
  
8 10. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte 
und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 
von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
	        

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