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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe R.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Reservefonds.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 249 — 
jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechner. Als Bogen gilt bei ungeklebten, un- 
gehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete 
oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch 
Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht 
durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind. 
Geschäftspapiere. “ 
§ 9. 1 Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schriftstücke 
und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht die Eigenschaft. 
einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten 
aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rechnungen, Quittungen auf 
gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen 
Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder 
ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Partituren); die für sich ver- 
sandten Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene 
Schülerarbeiten, außer wenn sie mit einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, 
Dienst= oder Arbeitsbücher usw. 
lII Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die Druck- 
sachen (§5 8). Die Ausschrist muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. 
in Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben s. 11. 
» rvGeschäftspapiere,diedenBefrimnmngennichtentsprechen,werdennichtbefördert. 
v Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließlich. . . 10 Pf., 
über 250 500 8 - ....20-, 
-500gbis1kg - ....30-. 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl- 
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Warenproben. 
« § 10. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und Muster, 
kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und patho- 
logische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, 
naturgelschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und Pflanzen, geologische 
Muster usw. « 
1 Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit 
der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm lang, 20 cm breit und 10 cm hoch oder in Rollenform 30 cm 
lang und 15 cm hoch sein. 
Ur Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und Wohnort 
nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise, 
Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware handschriftlich 
anzuge ben. » .. 
»IVDieSendungenfinduntcrBandoderinoffenenUmschlägen,Kästchenodchäckcheneinzu- 
liefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf einer 
haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoff anzubringen. 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. 
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren s. J 11. 
43°
	        

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