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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_neunundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 832.
Volume count:
832
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerialverordnung zur Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 110. Begriff der Militärlasten und allgemeine Rechtssätze. 257 
fehles hat. Die zum Erlaß dieses Befehles zuständigen Behörden 
haben selbständig zu prüfen, ob die im Gesetz erforderten Voraus- 
setzungen im gegebenen Falle vorhanden sind oder nicht; das Re- 
sultat dieser Prüfung ist für den Militärlastpflichtigen bindend. Wenn 
die Behörde dabei pflichtwidrig verfährt, so treten die Bd. 1 8 48 er- 
örterten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung ein, insbesondere auch die 
Verpfliehtung zum Schadensersatz. 
Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß alle Militär- 
lasten ihrem juristischen Charakter nach eine gewisse Verwandtschaft 
mit der Expropriation haben. Die Enteignung ist gleichsam der 
Grundtypus derselben. Die Militärlasten haben mit der Enteignung 
die wesentlichen Merkmale gemein, daß sie Eingriffe des Staates im 
öffentlichen (militärischen) Interesse in die Privatrechtssphäre des ein- 
zelnen sind, daß der Rechtsgrund für die Befugnis hierzu im Öffent- 
lichen Recht gegeben ist und demgemäß auch die Voraussetzungen, 
unter denen diese Eingriffe gestattet sind, durch das öffentliche Recht 
bestimmt werden, daß zu den Voraussetzungen ein Bedürfnis gehört, 
welches ohne diese Eingriffe entweder gar nicht oder nicht in ge- 
nügender oder zweckentsprechender Weise befriedigt werden kann, 
und endlich daß die Anwendung dieser Befugnis die Verpflichtung zur 
Entschädigung nach sich zieht'!). 
Einige Militärlasten stimmen mit der Expropriation auch noch 
darin überein, daß sie auf Entziehung des Eigentums gerichtet sind, 
so zZ. B. die Pferdeaushebung, so daß der Unterschied gegen die ge- 
wöhnliche Expropriation nur in dem anders geregelten Verfahren be- 
steht. Die Mehrzahl der Militärlasten geht aber nicht auf Ent- 
ziehung oder Beschränkung des Eigentums, sondern auf die 
Lieferung von Sachen oder auf Leistung von Arbeit, also 
also auf ein dare, facere, praestare. Deshalb können die von der Ex- 
propriation geltenden Rechtsregeln keine unmittelhare und vollkom- 
mene Anwendung auf die Militärlasten finden, sondern nur eine all- 
gemeine Analogie bieten. Immerhin ist aber die Erkenntnis dieser 
Analogie, d. h. der begrifflichen Gleichartigkeit der Enteignung und 
der Militärlasten, für das Verständnis der rechtlichen Natur der letz- 
teren von Wichtigkeit. 
II. Die Militärlasten dienen, wie erwähnt, nicht zur Durchführung 
dauernder und regelmäßiger Aufgaben der Militärverwaltung, sondern 
zur Befriedigung besonderer und ungewöhnlicher, in eigentümlichen 
tatsächlichen Verhältnissen begründeter Bedürfnisse. Hieraus ergibt 
sich eine Einteilung derselben in drei Klassen. Die Bedürfnisse, zu 
deren Abhilfe die Militärlasten auferlegt sind, bestimmen sich für die 
Verhältnisse des Friedens durch wesentlich andere Momente wie für 
— 
1) Vgl. meine Abhandlung über die Expropriation im zivilist. Archiv Bd. 52, 
S. 169 ff.
	        

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