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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe T.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Transportgefahr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Stolgebühren.
  • Stollnhieb.
  • Stollnsteuer.
  • Story, Joseph.
  • Straccha, Benvenutus.
  • Strafbefehl.
  • Strafbescheid.
  • Strafkammer.
  • Strafmilderungsgründe.
  • Strafschärfungsgründe.
  • Strafsenat.
  • Strafverwandlungsgründe.
  • Strafzumessungsgründe.
  • Strampff, Heinr. Leopold.
  • Strandrecht und Strandungsordnung.
  • Strandung.
  • Strauch, Johann.
  • Streitgenossenschaft.
  • Streitobjekt.
  • Streitverkündung.
  • Strombeck, Friedr. Karl Freih.
  • Strube, David Georg.
  • Struv(e), Georg Adam.
  • Struve, Gustav von.
  • Stryk, Samuel.
  • Subhastation.
  • Substitution.
  • Suffragan.
  • Sühneversuch,
  • Superfizies.
  • Superintendent, Generalsuperintendent.
  • Suspension.
  • Suspentationsgeld.
  • Symbole.
  • Syndikat.
  • Syndikatsklage.
  • Synodalverfassung.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

906 Transportgefahr. 
natürliche Beschaffenheit der Güter oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel 
der Verpackung eingetreten ist. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet 
er nur dann, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben 
wurde (Art. 395). 
Diese gesetzliche Haftpflicht ist eine dispositive; nur für Eisenbahnen ist sie 
regelmäßig eine absolute und kann zum Vortheil derselben durch Verträge im Vor- 
aus nur insoweit ausgeschlossen oder beschränkt werden, als dies in den Art. 424 
bis 431 des HG#B. ausdrücklich zugelassen ist. Derartige zulässige Befreiungen 
enthält das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juni 1874 
in ausgedehntem Maße. 
Die Post haftet im Fall reglementsmäßiger Einlieferung für den Verlust und 
die Beschädigung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit oder ohne Werth- 
angabe und der eingeschriebenen Sendungen, sofern der Verlust oder die Beschädi- 
gung nicht durch Fahrlässigkeit des Absenders, höhere Gewalt oder die natürliche 
Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt ist oder auf einer solchen auswärtigen Be- 
förderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Kon- 
vention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat. Bei Packeten ohne Werth- 
angabe ist die Ersatzpflicht auf höchstens drei Mark für je 500 Gramm beschränkt; 
bei eingeschriebenen Sendungen wird dem Absender im Fall des Verlustes ein Ersatz 
von 42 Mark ohne Rücksicht auf den Werth gezahlt, im Fall der Beschädigung 
dagegen nichts vergütet. Für Reisegepäck leistet die Post nur dann Entschädigung, 
wenn es ordnungsmäßig eingeliefert ist und die Reise mit der ordentlichen Post 
stattfindet (Postgesetzvom 28. Okt. 1871, §§ 6—12). 
Bei dem Seefrachtvertrage haftet der Verfrachter für die Gefahr des 
Unterganges und der Verschlechterung des Gutes ebenso wie der Frachtführer 
(Art. 607 ff. des HGB.); der Schiffer nux dann, wenn der Schaden durch sein 
Verschulden entstanden ist (Art. 478). Die große Haverei wird von Schiff, 
Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Ist die Gefahr durch Schuld eines 
Betheiligten oder eines Dritten herbeigeführt, so haftet derselbe für den Schaden 
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen; ein Betheiligter kann in diesem Fall nicht allein 
wegen der ihm entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern ist auch den 
Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, 
daß ! Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt (Art. 702 ff. des 
HGB.). 
Ist der Vertrag über den Transport von Gütern weder Frachtgeschäft im 
Sinne des HGB. (Art. 390 ff.) noch Seefrachtgeschäft, so gelten die landes- 
gesetzlichen Grundsätze über Werkverdingung. 
II. Der Nachrichtentransport ist nicht Frachtgeschäft (Goldschmidt, 
Handb., I. S. 626); es find für denselben daher auch bezüglich der T. die Bestim- 
mungen über die Werkverdingung maßgebend. Die Post haftet bei Verlust oder 
Beschädigung der gewöhnlichen Briefe und Korrespondenzkarten überhaupt nicht 
(Postgesetz vom 28. Okt. 1871, § 6 Abf. 5); ebenso leisten die Telegraphen- 
verwaltungen keine Garantie für richtige. Ueberkunft der Depeschen (Telegraphen- 
ordnung vom 21. Juni 1872, § 26 Abf. 1). 
III. Bei dem Personentransport auf den Eisenbahnen heafteten diese 
bereits nach dem Preuß. Eisenbahngesetz vom 3. Novbr. 1838 (§ 25) für allen bei 
Beförderung auf der Bahn den Reisenden entstehenden Schaden, sofern nicht der 
Nachweis geführt wurde, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder durch eigene 
Schuld des Beschädigten bewirkt worden ist. Diese Bestimmung des Preuß. Rechts 
ist durch § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 reichsrechtlich bestätigt und 
auf jede bei dem Betriebe einer Bahn stattfindende Tödtung oder körperliche Ver- 
letzung eines Menschen ausgedehnt.
	        

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