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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe U.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Unfug.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Ueberhangsrecht und Ueberfallsrecht.
  • Ueberschwemmung.
  • Umfriedung.
  • Uneheliche Kinder.
  • Unfruchtbarmachung.
  • Unfug.
  • Ungebühr.
  • Unger.
  • Union.
  • Universalerbfolge.
  • Universalfideikommiß.
  • Universitas iuris et facti.
  • Unterholzner, Karl August Dominikus.
  • Unterlassungsverbrechen.
  • Unterrichtsgesetzgebung.
  • Unterschlagung.
  • Unterstützungswohnsitz. siehe Freizügigkeit.
  • Untersuchungshaft.
  • Untersuchungsrichter.
  • Untreue.
  • Unvordenklichkeit.
  • Unzucht.
  • Urbach, Johannes.
  • Urheberrecht.
  • Urkunden.
  • Urkundenbeweis (Zivilprozess).
  • Urkundenbeweis (Strafverfahren).
  • Urkundenfälschung.
  • Urkundenprozeß.
  • Urliste.
  • Ursprungszeugnisse.
  • Urtheil (ZivilPO).
  • Urtheil (strafproz.).
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Homepage

Full text

924 Unsug. 
unter die Rubrik „Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und 
die öffentliche Ordnung“ darauf, daß nur solche Handlungen als grober U. zu 
bestrafen seien, welche eine wirkliche Störung der öffentlichen Ordnung enthalten. 
Obwol nun diese Argumentation für das RStraf# ausgeschlossen ist, wird man 
doch annehmen können, daß die vollkommen übereinstimmenden Worte in den beiden 
Strafgesetzbüchern nicht einen verschiedenen Thatbestand bezeichnen sollen. Ferner 
weist auch im RStraf GB. die Zusammenstellung von grobem U. und Erregung von 
ruhestörendem Lärm darauf hin, daß den beiden Verboten die Rücksicht auf den 
Schutz des Publikums vor Belästigung als gemeinschaftliche ratio zu Grunde liegt. 
Eine so allgemein gehaltene Strafandrohung gegen störende Eingriffe in die rechtlich 
geschützte Interessensphäre des Einzelnen wäre auch überflüssig, da die betreffen- 
den Handlungen, soweit das nothwendig erschien, schon als besondere Verbrechen 
oder Vergehen bestraft werden, während sie durchaus geeignet ist das Publikum, d. h. 
eine nicht individuell begrenzte Personenmehrheit, gegen Handlungen zu schützen, 
welche, ohne den Einzelnen direkt zu verletzen, eine unbestimmte Menge gefährden 
oder belästigen. Ueber diese Auffassung des § 360 Nr. 11 besteht kaum noch ein 
Zweifel. Während die niederen Gerichte mitunter dazu neigen, denselben als eine 
Art Reserve für Fälle, deren Strafbarkeit sonst bedenklich erscheint, zu benutzen, haben 
sich die höchsten Gerichtshöfse der einzelnen Bundesstaaten und auch das Reichsgericht 
(Erk. vom 27. April 1880 — Entsch. I. S. 400, Rechtsprechung I. S. 677) über- 
einstimmend dahin ausgesprochen, daß der Thatbestand des groben U. eine Gefährdung 
oder ungebührliche Belästigung des Publikums enthalten müsse. 
Vorgänge also, deren Wirkung sich auf eine bestimmte Person beschränkt, z. B. 
Aushängen der Fensterladen, Einschütten von Wasser in eine Stube, Pochen an der 
Thür eines Anderen gehören nicht hierhin. Doch braucht die Handlung nicht gerade 
an einem öffentlichen Orte vorgenommen zu sein, es genügt, wenn eine unbestimmte 
Anzahl von Personen, z. B. die Einwohner eines Miethhauses, die in einem Wirths- 
hause versammelten Personen, durch Lärmen und Toben belästigt worden sind. Es 
kommt dabei auf die faktische Belästigung an, so daß als grober U. z. B. nicht 
Klappen mit cri-eri auf einer menschenleeren Straße, wol aber Stören eines Redners 
in einer öffentlichen Versammlung durch Pfeifen erscheint. Auch Vorgänge, die ge- 
eignet sind ein öffentliches Aergerniß zu geben, können als grober U. selbst dann 
betrachtet werden, wenn die öffentliche Ruhe dadurch nicht gestört wird, z. B. An- 
kündigung als Wahrsagerin, durch welche dem Aberglauben Vorschub geleistet wird, 
Zeitungsäußerungen, welche das Vaterlandsgefühl, die allgemeine Sitte, den An- 
stand r2c. verletzen. Auch eine ungeeignete Rede an einem Grabe, Störung des 
Unterrichts durch lautes Räsonniren in einem Schulgebäude kann die Anwendung 
des § 360 Nr. 11 herbeiführen. Bloße Unterlassungen werden nur ausnahmsweise 
einen groben U. darstellen. 
Der beschimpfende U. ist verschieden zu behandeln je nach den Objekten, an 
welchen er verübt wird, gemeinschaftlich ist nur, daß die betreffende Handlung in 
erkennbarer Weise eine Herabwürdigung des Gegenstandes enthalten muß, gegen den 
sie sich richtet. Der U. kann durch Worte, Handlungen, wol auch Unterlassungen 
(z. B. Nichtabnehmen des Hutes in einer Kirche) verübt werden, welche geeignet 
sind ein Aergerniß zu geben. Daß ein solches eingetreten oder auch nur beabsichtigt 
sei, wird nicht erfordert, doch muß der Handelnde das Bewußtsein von dem be- 
schimpfenden Charakter seines Thuns haben. Am häufigsten kommt die Verübung 
von beschimpfendem U. in Kirchen und an Gräbern vor. Hier muß die Handlung 
die schuldige Ehrfurcht vor den religiösen Gefühlen Anderer bzw. die Pietät gegen 
die Todten verletzen. Es braucht daher z. B. die Handlung eines Geistlichen, 
welcher Kinder durch eine Ohrfeige dafür züchtigt, daß sie den freien Eingang be- 
hindern, nicht als beschimpfender U. aufgefaßt zu werden, während in dem Tabak- 
rauchen zur Zeit des Gottesdienstes ein solcher liegt. 
 
	        

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