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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe V.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1174 Vormerkungen. 
jährt in 80 Jahren, während das eingetragene durch Löschung im Grundbuch, Ver- 
sicht und Eintritt des dies ad quem untergeht. Die Zahl der gesetzlichen V. ist 
schon im LR. selbst und noch mehr durch die späteren Gesetze eingeschränkt worden; 
gegenwärtig besteht ein solches nur für den Miteigenthümer zu ideellen Theilen 
und den Enteigneten, wenn später das enteignete Grundstück von dem Enteigner 
wieder veräußert wird. Das Sächs. Bo#i#. steht im Allgemeinen bezüglich der Ver- 
schmelzung des persönlichen u. dinglichen Vorkaufsrechts auf dem Standpunkt des Preuß. 
Allg. LR. — Das Oesterr. B##B. dagegen hält die obligatorische Natur des V., 
welches als pactum adjectum beim Kauf erwähnt wird, durchgehends aufrecht und 
bemerkt nur, daß es durch Eintragung dinglich werden kann und dann auch einen 
Abtrieb des Dritten zur Folge hat. — Der Code civil enthält keine bestimmten 
Vorschriften über das V., bringt es aber in gewisser Weise mit dem Wieder- 
kaufsrecht (s. diesen Art.) in Verbindung. 
Ouellen: u 18 1. — I. 21 § 5 D. 19, 1. — I1. 122 § 3 D. 45, 1. — I. 1. C. 
11. 6. — I. 3 C. 4, 66. — I. 16 D. 42, 5 n luic b. 3 14. Zdl. 4 6. 1. . — Cod. 
Max. Buw. IV. 5 S5 1, 18. — Preuß. m—m—.[*!“*n“ 8K 568—657. — Ges. vom 3. 
November 1888 88 1 19. — Ges. vom 2. März 1850 §*2 Nr. 6 § 4. — Gesetz vom 24. 
Juni 1865 §§ 104, 141. — Edikt vom 9. Oktober 1807 § 3. — Ges. vom 11. Juni 1874 
rp 100. Art. 470. — Oesterr. BGB. §§ 1072—1079. — Sächs. BE#. 88 
Lit.: Unter d. Lehrbb. bes. Glück, Komm. XVI. S. 157 ff. — Sintenis, § 116. — 
Koch, Recht der Forderungen, III. 235 ff. — Förster, Theorie und Praxis des Preuß. 
Privatrechts, III. Kayser. 
Vormerkungen im Grund= oder Hypothekenbuch sind Einschreibungen solcher 
Rechtsansprüche, denen die Rechtswirkungen der Publizität, Erkennbarkeit und Gel- 
tung gegenüber neuen Erwerbern des Eigenthums oder dinglicher Rechte gesichert 
werden sollen, während Hindernisse obwalten, welche der vollen Verwirklichung jener 
Ansprüche mittels einer endgültigen Eintragung oder Löschung zur Zeit entgegen- 
stehen. Während Mecklenburg (auch Hamburg) unter dem Beifall der Kenner des 
dortigen Rechts die Eintragung zwar von Dispositionsbeschränkungen, nicht aber 
(abgesehen von wenigen Ausnahmsfällen für Einreden) von V. zuläßt, hat die 
Mehrzahl neuerer Deutscher Gesetzgebungen diese vorwiegend im Sinne der vor- 
läufigen Eintragung von Hypotheken entwickelt. So liegt nach dem BG. für das 
Königr. Sachsen §§ 404—407 in jedem Eintragsantrage als minus der Antrag 
auf V., und eine solche ist einzuschreiben, sobald einerseits die Forderung und der 
Rechtsgrund ihrer Eintragung durch unverdächtige Urkunden bescheinigt wird, anderer- 
seits der Eintragung selbst noch ein Hinderniß entgegensteht, das außerhalb des 
Wesens der Forderung und des Rechtsgrundes zur Eintragung liegt. Der Eigen- 
thümer und jeder nachstehende Gläubiger ist befugt, eine Frist zur Beseitigung des 
Hindernisses bei Vermeidung der Löschung der V. setzen zu lassen. Nach Hebung 
desselben erfolgt die Umschreibung der V. in eine Hypothek. Von V. verschieden 
sind eintragbare Verfügungsbeschränkungen (§ 224) und Rechtswahrungen. Aehnlich 
Bayern, Württemberg, auch Oesterreich. Preußen, sich anschließend an 
das durch die Hypothekenordnung von 1783, die Novelle von 1853, das Allg. LR. 
und die Praxis entwickelte System der sog. hypothekarischen Protestationen (pro- 
testativischer Einschreibungen) ist in den neuen Grundbuchgesetzen mit einem weit- 
greifenden System von V. unter Wahrung des Konsensprinzips vorgegangen. Im 
Lauf der Berathungen gemodelt und ungenau in der Terminologie, hat dasselbe eine 
Menge von Streitfragen der wissenschaftlichen Erörterung und der Praxis dargeboten. 
V. sind zulässig nicht nur zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung von Hypo- 
theken, Grundschulden, dinglichen Belastungen, oder zur Erhaltung eingetragener 
dinglicher Rechte gegen etwaige Löschungsanträge (pro conservando jure et loco), 
sondern auch zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung, auf Eintragung des Eigen- 
thumsübergangs, der Anfechtung des Bucheigenthums (pro cons. jure), sowie des
	        

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