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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe S.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Sühneversuch,
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 427 
Art. X. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten 
der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen 
und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben: 
1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohn- 
orte der Betheiligten oder an Bord. der Nationalschiffe die Er- 
klärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffs- 
passagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres 
Landes entgegenzunehmen. 
2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Lands- 
leute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen 
Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder 
anderen Einwohnern des Landes ihres Amıtssitzes geschlossen 
werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche 
Verträge zwischen Personen der letzteren Kategorie, die sich auf 
ein im Gebiete der Nation, von welcher die gedachten Konsular- 
beamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder auf ein 
daselbst abzuschliessendes Goschäft beziehen. 
3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes 
ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen. 
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Ueber- 
setzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten ge- 
hörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in 
jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie 
vor einem Öffentlichen Notar oder vor einem anderen Öffentlichen oder ge- 
richtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen 
Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Massgabe, dass sie 
dem Stempel und anderen in deın Lande, in welchem sie zur Ausführung 
gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen unter- 
worfen sind. 
Art. XI. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vice- 
konsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des vertragsschliessenden 
Theiles, welcher sio ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht, Ehe- 
schliessungen von Angehörigen dieses Theiles nach Massgabe der Gesetze 
desselben vorzunehmen. 
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschliessungen An- 
wendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertrag- 
schliessenden Theiles ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen 
Sitz hat. 
Von allen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vor- 
genommenen Eheschliessungen soll der betreffende Beamte den Landes- 
behörden alsbald Anzeige erstatten. 
Art. XII. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und 
Vicekonsuln sollen das Recht haben, in Gemässheit der Gesetze und Ver- 
ordnungen des vertragschliessenden Theiles, welcher sie ernannt hat, Ge- 
burten und Todesfälle von Angehörigen dieses Theiles zu beurkunden. 
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Be- 
theiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu 
machen, wird hierdurch nicht berührt. 
Art. XIII. Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vicekonsuln sollen 
Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch 
befugt sein, nach Massgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung 
der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen. 
Art. XIV. Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschliessenden 
Theile in dem Gebiete des anderen Theiles, so sollen nachstehende Vor- 
schriften. beobachtet werden:
	        

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