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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe S.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Symbole.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Reichsvermögen.
  • 3. Kapitel. Die Reichsschulden.
  • 4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
  • 5. Kapitel. Die Garantieen zu Lasten des Reichs.
  • 6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
  • 7. Kapitel. Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanzverwaltung.
  • 8. Die Ausgaben des Reichs.
  • 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs.
  • 10. Kapitel. Die Rechnungskontrolle.
  • 11. Kapitel. Die Entlastung.
  • 12. Kapitel. Der Reichsfiskus.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVII. Abschnitt. 
Das Finanzwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
A- den Einleitungsworten der Reichs-Verfassung ist dem Deutschen 
Bund zur Aufgabe gestellt: Der Schutz des Bundesgebietes 
und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie die 
Wohlfahrt des deutschen Volkes und es ist in der Folge diese 
Aufgabe in Art. 4 der Reichs-Verfassung des Näheren katalogisiert. Um 
diese Aufgaben erfüllen zu können, mußten zunächst dem Reiche die er- 
forderlichen Vermögensstücke und für die fortlaufende Bestreitung der an- 
fallenden Ausgaben bestimmte dauernde Einnahmen verschafft werden. 
Dies ist nun dadurch geschehen, daß die einzelnen Bundesstaaten 
unter Wahrung ihrer eigenen Finanzhoheit in Art. 4 Ziff. 2 und 9 
dem Reiche die Zoll= und Handels-Gesetzgebung, die für die Zwecke des 
Reiches zu verwendenden Steuern, sowie die Fluß= und sonstigen Wasser- 
zölle zugewiesen haben. Des weiteren wurde in Art. 35 der Reichs- 
Verfassung bestimmt, daß dem Reiche die Gesetzgebung über das gesamte 
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes 
und Tabaks, gewonnenen Branntweins und Bieres und aus Rüben oder 
anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups aus- 
schließlich zustehe. 
*.Der wirtschaftliche Teil der Reichs-Verfassung ist sodann in Ab- 
schnitt XII. derselben behandelt und der dadurch für das Reich ge- 
schaffene eigene Haushalt, wie aus den hier nachfolgenden Kapiteln er- 
sichtlich ist, organisiert. 
  
  
  
  
  
  
2. Kapitel. 
Das Reichsvermögen. 
Bekanntlich hat Frankreich an Kriegskosten an das Deutsche Reich 
nach dem Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 S. 223, dem Zusatzartikel 
Bock,. Staatsrecht. 49
	        

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