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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zehnten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Homepage

Full text

1374 Zeiller — Zeitberechnung. 
wendig gerade in einem Zehntel der Früchte zu bestehen braucht, nur nach dem 
jedesmaligen Ertrage des Grundstücks zu fordern, und hat auch kein Recht, den 
Pflichtigen zu einer bestimmten Kultur zu zwingen. Für die Regel muß der Zehnt- 
herr sich den 3. abholen und zwar die Ausgehntung gleich nach dem Schnitte an 
dem in Fruchthaufen aufgeschichteten Getreide vornehmen. Die Produktionskosten 
darf der Pflichtige weder bei dem Prädial-, noch Blut-3. in Abrechnung bringen, 
vielmehr ist der Bruttoertrag dem Z. unterworfen. An der zu gehntenden Masse er- 
wirbt der Berechtigte mit der Trennung der Frucht von der Hauptsache das Mit- 
eigenthum zu der seiner Berechtigung entsprechenden Quote und kann dieses also im 
Fall einer vor der Auszehntung erfolgten Veräußerung gegen jeden dritten Erwerber 
eingelner zehntpflichtiger Quantitäten mit der actio communi dividundo verfolgen. 
Das Zehntrecht überhaupt kann der Zehntherr possessorisch und petitorisch (mit einer 
confessoria utilis) geltend machen, während demjenigen, welcher die Freiheit be- 
hauptet, die actio negatoria zusteht. Das Zehntrecht wird durch rechtsgültige Ver- 
träge ganz oder auch für einzelne Pflichtige beseitigt, ebenso ist eine Ersitzung der 
Freiheit von demselben möglich. Für die evangelische Kirche kommen die eben ge- 
dachten Vorschriften des Kanon. Rechts mit den durch die deutschrechtliche Ent- 
wickelung hervorgebrachten Abänderungen ebenfalls zur Anwendung, und die Par- 
tikularrechte haben im Wesentlichen dieselben Grundsätze kodifizirt. In Folge der 
modernen Agrargesetzgebung ((. diesen Art.) sind aber die Z. vielfach unpraktisch 
geworden, indem sie theils in eine feste Geldrente verwandelt, theils auf andere 
Weise abgelöst worden sind. Freilich ist in einzelnen Staaten, nachdem man die 
Ablösbarkeit der Kirchenlasten in Folge der Bewegungen des Jahres 1848 im 
weitesten Umfange zugelassen hatte, diese später wieder eingeschränkt (Preußen) oder 
die Ablösung ganz sistirt worden (Oesterreich). 
Quellen: Tit. X. de decim. III. 30; tit. VIti eod. III. 13; tit. Clem. eod. III. 8 
tit. Extrav. comm. eod. III. 7. — Cod. Maxim. bavar. II. cap 10. — Preuß. Allg. 5 
Thl. II. Tit. 11 §§ 857 ff. — Die Ablösungsgesetz= bei Richtern, Kirchenrecht, § 315, und 
Schulte, Lehrb., 2. Aufl. S. 504 angeführt. 
Lit.: Birnbaum, Rechtliche Natur der Zehnten, historisch entwickelt, Bonn 1831. — 
Kühlenthal, Geschichte der Deutschen Zehnten, Heideld. 1837. — Göschl, Ueber den Ur- 
sprung des kirchlichen Zehnten, Aschaffenb. 1837. — S. C. Wagner, Das Zehntrecht, Berl. 
815. — v. Sicherer, Der Zehnt nach dem gemeinen Deutschen und Bayerischen Recht, Neu- 
zan 1845. — Zachariä, Die Aufhebung, Ablösung und Umwandlung di Thaten Heibelb. 
Zeiller, Franz Aloys Edler von, 6 1751 (17532) zu Graz, wurde 
Prof. der Rechtswissenschaft, Mitglied der Hofkommission in Justizsachen, Rektor der 
Universität Wien, f 23. VIII. 1828 zu Hietzing. 
Schriften: Diss. ad I. 6 Inst. 1, 26, 1778. — Erzelect. acad. ad Heineccü #elem. jur. 
civ., 1781. — Das natürliche Prozeßrecht, 1802, 3. Aufl. 1818. — Jährliche Beiträge zur 
inm und Rechtswissenschaft in den Oesterreich. Erbländern, Wien 1806—1809. — 
V zur neuesten Oesterreich. Gesetzeskunde im Straf- und Civiljustizfache, 1810, 2. Aufl. 
— Kommentar über das Allgem. BGB. 1812, 1813. — Bemerkungen über den Geist 
161# * Oesterreich. Strafgesetzgebung (Bl. für die Oesterr. Kaiserstaaten, I. 1808). 
Neuer Nekrolog der Deutschen, Bd. 6 S. 957, Nr. 968. — Harrasowsky, 
Geschichte der Kodifikation des Oesterreich. Civilrechts, Wien 1868, S. 163.— 5 
eichmann. 
Zeitberechnung. Indem der Ablauf bestimmter Zeitfristen oder die Erreichung 
bestimmter zeitlicher Termine vielfach von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Frage 
nach ihrer Berechnung nicht nur rechtlich erheblich, sondern sie ist auch selbst zum 
Gegenstande rechtlicher Normirung geworden. Erfolgt aber jede Anordnung einer 
Frist oder eines Termines durch Verweisung auf bestimmte für den Ablauf der 
Frist oder die Erreichung des Termines maßgebende Zeitabschnitte, so erhebt sich 
die doppelte Frage nach der Beschaffenheit dieser Zeitabschnitte und nach der Art 
ihrer entscheidenden Bedeutung für das durch Verweisung auf sie bestimmte Zeit- 
verhältniß. 
 
	        

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