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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Zeugnißzwang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1420 Zeugnißzwang. 
Zeugnißzwang. Unter 3. versteht man die Anwendung der gesetzlich 
zulässigen Mittel gegen Personen, welche ihrer Zeugnißpflicht nicht genügen, d. h. 
entweder auf gehörige Vorladung nicht erscheinen oder sich weigern auszusagen 
oder ihre Aussage zu beeidigen. Sobald man eine Verpflichtung des Staats- 
bürgers anerkennt, bei der Erforschung der Wahrheit durch den Richter sowol im 
GEivil= wie im Kriminalverfahren mitzuwirken, kann es kaum einem Zweifel 
unterliegen, daß die Verweigerung dieser Pflicht einen Ungehorsam gegen staat- 
liche Normen enthält und darum mit Strafe bedroht werden kann. Da nun aber 
die Auferlegung einer solchen Strafe in concreto nicht geeignet ist, die That- 
sache zu beseitigen, daß der widerspenstige Zeuge seiner Pflicht nicht genügt hat, 
und es gleichwol Fälle giebt, in denen die wirksame Handhabung der Justiz 
möglicherweise von der Ablegung des verweigerten Zeugnisses abhängt, so lag es 
nahe, Maßregeln anzuordnen, deren Anwendung dem Zeugen nicht zur Strafe dienen, 
sondern ihn veranlassen soll, seine Pflicht zu erfüllen. Sehr häufig beschränkt man 
sich nicht auf Strafe oder executio ad faciendum, sondern wendete beides neben- 
einander kumulativ an. Abgesehen von dem älteren Inquisitionsprozesse, in welchem 
auch Zeugen der Folter unterworfen werden konnten, bestehen die gebräuchlichen 
Zwangsmittel im Civil= und Strafprozeß in Geldstrafen oder Haft, und nur darin 
unterscheidet sich executio ad faciendum von Strafe, daß bei ersterer der Betrag, 
resp. die Dauer des Zwangsmittels gesteigert werden konnte, bis der zu Zwingende 
nachgab, bei letzterer von vorneherein ein Maximum gesetzlich festgestellt war. Die 
richtige Erwägung, daß, wenn Mittel und Zweck nicht in schreiendes Mißverhältniß 
gerathen sollten, auch der Zwang zur Ablegung eines Zeugnisses gewisse Grenzen 
haben müsse, und daß es besser sei dieselben im Gesetze zu bestimmen, als diese 
Aufgabe dem jedesmaligen Takte des Richters allein zu überlassen, näherte executio 
ad faciendum und Strafe in ihrer äußeren Erscheinung noch mehr. Dennoch müssen 
beide Begriffe auseinander gehalten werden, nicht nur in theoretischem Interesse, 
sondern auch aus wesentlich praktischen Rücksichten. Nach dem allgemein anerkannten 
Grundsatz ne bis in idem kann die Strafe für Zeugnißverweigerung, auch wenn das 
zulässige Maximum nicht erreicht war, nicht wiederholt werden, bei Zwangsmaß- 
regeln dagegen ist eine Wiederholung solange zulässig, als deren Gesammtbetrag das 
gesetzlich zulässige Maximum noch nicht erreicht hat. 
Die Prozeßordnungen für das Deutsche Reich (über die Bestimmungen der 
früheren partikularen StrafP O. vgl. die Zusammenstellung in den Motiven zur 
StrafP O., Hahn, III. 88§ 114 ff., auch Binding, S. 114 ff., und bezüglich des 
Civ. Prz. die Motive zur CPO., Hahn, II. 310 ff., 313 ff.) drohen Strafen an 
für das Unterlassungsdelikt des Nichterscheinens und der Zeugnißverweigerung, und ge- 
statten daneben die Anwendung von Zwangsmaßregeln in bestimmtem Umfange 
(vgl. 88 345, 355 der CPO.; 8§§ 50, 69 der StrafP O.). 
I. Bezüglich der anzuwendenden Maßregeln muß unterschieden werden zwischen 
dem Nichterscheinen und dem Verweigern des Zeugnisses. 
1) Damit das Nichterscheinen strafbar sei, wird vorausgesetzt, daß der Zeuge 
ordnungsmäßig geladen worden ist, die Ladung also den in §§ 342 und 343 der 
CP O. und §§ 48 und 49 der Straf PO. ausgestellten Erfordernissen entspricht und 
namentlich auch vorschriftsmäßig zugestellt worden ist (vgl. §§ 152 ff. der CPO.). 
Der in derselben angegebene Ort des Erscheinens braucht nicht der des Gerichts zu 
sein, vielmehr muß der Geladene überall erscheinen, wo es ihm die Ladung angibbt. 
Diese Pflicht wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Zeuge ein Recht hat sein 
Zeugniß zu verweigern. Fraglich ist, ob auch der Zeuge als ausgeblieben zu be- 
handeln ist, der sich ohne Erlaubniß von dem Orte der Vernehmung entfernt hat. 
Zu unterscheiden ist dabei, ob der Zeuge schon vernommen worden war oder nicht. 
Im ersteren Fall muß die Entfernung offenbar dem Nichterscheinen gleichgestellt 
werden, da der Zeuge zur Zeit seiner Vernehmung nicht anwesend ist (val. auch
	        

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