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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Zurechnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1448 Zurechnung. 
Zurechnung (Thl. I. S. 706 ff.). Unter Z. versteht man das urtheil, 
durch welches Jemand für das von ihm Gethane verantwortlich erklärt wird. Hierin 
liegt ein Doppeltes. Zunächst wird damit ausgesagt, daß das, was geschehen ist, 
auf den Willen eines Menschen zurückzuführen, daß also dieser Wille dasselbe ver- 
ursacht hat, oder, genauer gesagt, daß ein Wollen eine der Ursachen des Geschehenen 
war. Daher kann ohne Weiteres von 3Z. nicht die Rede sein, wenn ein Mensch 
zwar thätig war, aber ohne (oder gegen) seinen Willen. Wer ein Uebel gestiftet 
hat, aber durch eine That, bei welcher der Wille nicht mitwirkte, durch eine Instinkt- 
oder Reflex-, nicht eine willkürliche Bewegung, oder als bloßes, durch (mechanischen) 
Zwang in Bewegung gesetztes Werkzeug, hat dasselbe nicht zu verantworten. Aber 
wenn auch ein Wollen als Ursache eines Geschehnisses nachgewiesen ist, ist damit 
noch nicht die Frage der Z. erledigt. Das Wollen selbst muß weiter auch noch 
dem Wollenden zugerechnet werden können, wenn er für dasselbe einzustehen hat. 
Wenn der Wollende nicht im Stande war, das Wollen zu beherrschen, so haftet 
er für dasselbe und dessen Wirkungen nicht. Damit also Z. möglich wird, muß 
die That auf einem Wollen beruhen und das Wollen muß von einem Menschen 
ausgegangen sein, welcher in Bezug auf dieses Wollen Beherrschungsfähigkeit, psychische 
Freiheit besessen hat. Nicht Freiheit des Willens, sondern des Wollens, oder, 
deutlicher gesagt, des Wollenden ist also die Voraussetzung der Z. Der Mille ist nie 
frei, sondern stets bestimmt durch die Motive, aus welchen er hervorgeht. Das 
Gefühl der Freiheit des Willens ist ein täuschendes, dem sich die nöthigende Macht 
der Beweggründe des Willens verbirgt unter dem Schein einer (nur in einem ganz 
anderen Sinn wirklich bestehenden) Wahlfreiheit; das Postulat absoluter (trans- 
scendentaler) Willensfreiheit vollends ist in der Welt des wirklichen Geschehens nirgends 
erfüllbar. Ein Wille, der absolut frei sich aus sich selbst heraus bestimmte, wäre das. 
Unding einer caussa sui; überdieß wäre er als absolut freier auch unnahbar jeder 
Einwirkung, darum ebensowol unzugänglich dem Einfluß der Erziehung, Belehrung 
und Besserung — den Bedingungen jeglichen Fortschritts der Menschheit — als 
verschlossen der Einwirkung des Wollenden selbst, so daß damit jede Verantwortlich- 
keit des Letzteren beseitigt wäre. Für ein ursachloses Wollen kann man die Ursache 
nicht in dem wollenden Ich finden. Verantwortlichkeit setzt verursachtes, also 
unfreies Wollen voraus. 
Dem Menschen kommt Z.fähigkeit (ein Wort, welches neuestens Binding 
durch das weniger passende Handlungsfähigkeit ersetzen will) nur zu, soweit 
er Ursache für sein Wollen, soweit er Herr über dasselbe sein, dasselbe leiten, kräftigen, 
unterdrücken, umwandeln, zur That werden lassen kann. Wodurch aber wird diese 
Leitung und Beherrschung des Wollens, diese Selbstbeherrschung, ausgeübt und zur 
Wirksamkeit gebracht? Dadurch, daß der Wollende einmal im Stande ist, dem 
Wollen gegenüber eine Beurtheilung desselben als Norm für dasselbe aufzustellen 
und dann daß er es auch vermag, dieser Norm, diesem normirenden Urtheil das 
Wollen unterzuordnen, so daß es demselben entsprechend vom Handeln abläßt oder 
zum Handeln fortschreitet. Die Z. und Z. fähigkeit hängt also ab von zwei psychischen 
Voraussetzungen. Der zurechnungsfähige Mensch muß so weit entwickelt sein, daß 
er ein Urtheil über ein Wollen zu fällen vermag — daß er also Einsicht in 
die Beschaffenheit desselben besitzt und in Folge dessen dasselbe zu billigen oder zu 
mißbilligen im Stande ist — und er muß zweitens so viele psychische Regsam- 
keit und Kraft besitzen, daß er jener Einsicht die Herrschaft über das Wollen zu ver- 
schaffen vermag. Mit Recht hat man sonach gesagt: Z.fähigkeit ist bedingt durch 
ein Kennen und ein Können. Betrachten wir Beides genauer. 
Es giebt auch eine Z. in sittlich gleichgültigen Dingen; es kann Jemandem zu- 
gerechnet werden, insofern er klug, zweckmäßig u. f. w. gehandelt hat oder nicht. 
Dies bei Seite lassend, fassen wir für unseren Zweck nur die sog. moralische Z. 
ins Auge, da sie die Grundlage der strafrechtlichen Z. bildet. Das theoretische
	        

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