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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zurechnungsfähigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Homepage

Full text

1466 Zmechnungssählglett. 
Amtsehren- und Majestätsbeleidigungen begeht, ja selbst Racheakte gefährlichster Art 
vollbringt. Die Mehrzahl aller vor Gericht so lästigen Querulanten dürften solche 
Unglückliche sein. 
Bei Verrückten, wo also keine affektvollen Zustände mehr vorhanden sind, wenn 
der logische Mechanismus noch unversehrt und die Wahnideen nicht besonders auf- 
fällig sind oder der Kranke, wie so oft, sie dissimulirt, kann es dem Laien, wozu 
auch vielfach Aerzte gehören, begegnen, daß er das Individuum für gesund hält. 
Auch hier schließt verständiges Sprechen über Dinge des alltäglichen Lebens Irresein 
nicht aus. Solche „vernünftige“ Kranke, bei denen man hbchstens eine fixe Idee 
fand, haben auch zur unfinnigen Theorie einer partiellen Z. Veranlassung gegeben. 
4) Erworbener Blödsinn und Schwachsinn. Er ist der endliche 
Ausgang aller nicht zur Heilung gelangenden Irreseinszustände oder findet sich 
primär als begleitende Erscheinung schwerer Erkrankungen des Gehirns, seiner Hüllen 
und seiner Gefäße, wie sie im Verlauf der dementia paralytica und dementia 
senilis, ferner in Folge von habituellen Alkoholexzessen, Kopfverletzungen, Apoplexie 
und Erweichungsprozessen im Hirn aufzutreten pflegen. Im Allgemeinen handelt es 
sich hier um dauernde, unheilbare Zustände. Die Abstufungen sind hier fast ebenso 
individuell verschieden wie bei den angeborenen psychischen Schwächezuständen. Im 
konkreten Falle wären die Art und Weise der Reproduktions-, Kombinations= und 
Aktionsfähigkeit — die Leistungen des Gedächtnisses, die Schärfe des Urtheils und 
der Begriffe, die Schnelligkeit oder Langsamkeit des Gedankenablaufs, die Art des 
Strebens, aber auch die ethischen und ästhetischen Urtheile und Anschauungen, die 
zuweilen vorwiegend affizirt sind, zu prüfen. Von Wichtigkeit sind Zustände mäßigen 
Schwachfinns, relativer geistiger Infuffizienz, wie sie nicht selten nach psfpychischer 
Krankheit, namentlich Manie, als dauerndes Residuum sich finden. Die psychische 
Schwäche wird nur dann merklich, wenn man die frühere Persönlichkeit kannte. Sie 
äußert sich dann in einer gewissen gemüthlichen Abstumpfung, Indifferenz gegen 
manche Lebensbeziehungen, geringeren Schärfe des Urtheils und der Erinnerung, 
einer geringeren Aktivität des Vorstellens und Strebens bei verminderter Entschluß- 
fähigkeit und leichterer Bestimmbarkeit. Eine solche sittliche und intellektuelle 
Schwäche ist auch die traurige Folge der Alkoholexzesse. 
Solche Menschen vermögen ihre Affekte nicht mehr zu bemeistern und lassen 
sich leicht von schlechten Menschen zu strafbaren Handlungen (Unterschlagung, Dieb- 
stahl, Meineid) verleiten. Wichtig ist die Verblödung im Greisenalter (dementia 
senilis). Krankhafte Reizbarkeit, Mißtrauen, Verfolgungswahn können hier zu 
kriminellen Handlungen führen. Zuweilen kommt es auch zu Exaltationszuständen 
mit geschlechtlicher Aufregung und unzüchtigen Handlungen, namentlich mit Kindern. 
Dieser Umstand verdient in foro alle Beachtung und fordert dringend in derartigen 
Fällen eine exploratio mentalis. 
Häufig hat es der Richter auch mit Fällen von dementia paralytica („Gehirn- 
erweichung mit Größenwahn“) zu thun, namentlich im Beginn des Leidens, wo 
die psychische Schwäche noch wenig entwickelt und durch eine maniakalische Exal- 
tation verdeckt ist. Die kriminellen Handlungen bestehen vorwiegend in Sittlich- 
keitsvergehen, Diebstahl, Raufhändeln, bei Beamten vielfach auch in Disziplinar- 
vergehen. 
Die Bewußtseinsstörung, Gedächtnißschwäche, Reizbarkeit, sittliche und intellek- 
tuelle Abstumpfung, maniakalische Erregung und Sammelsucht motiviren sie. 
Leider wird nur zu häufig das Pathologische solcher Fälle verkannt. Im 
Anfang ist diagnostisch wichtig die totale Umänderung des Charakters, die nament- 
lich in sittlicher Beziehung scharf markirt zu sein pflegt. In vorgeschrittenen Fällen 
sichern die Bewußtseinsstörung, Gedächtnißschwäche, Einsichtslosigkeit, die Unsicherheit 
der Bewegungen, Schwindelanfälle, Sprachstörungen die Diagnose des schweren 
Hirnleidens.
	        

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