Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zurechnungsfähigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Homepage

Full text

Zurücknahme der Klage. 1471 
eines Arztes geboten. Die organischen Bedingungen dieser pathologischen Affektzu- 
stände find folgende: 
a) erbliche Anlage zum Irresein, erbliche oder sonstwie erworbene neuropathische 
Konstitution; 
b) überstandene schwere Kopfverletzungen, Hirnkrankheiten, Geistesstörung, Typhus; 
c) angeborener Schwachsinn, Taubstummheit, Remissionen und Intermissionen. 
des periodischen Irreseins; 
4) Epilepsie, Hysterie, Hypochondrie, Veitstanz; 
e) Alkohol= und sexuelle Exzesse, chronische, die Ernährung des Nervensystems. 
tief beeinträchtigende Krankheiten. 
VBielfach wirken mehrere Bedingungen zusammen, um den Affekt zu einem patho- 
logischen zu gestalten, z. B. Affekte und Epilepsie, pfychopathische Anlage und Be- 
rauschung. Solche Zustände pathologischer Gemüthsreizbarkeit hat man früher irr- 
thümlich als eigene Form psychischer Krankheit (excandescentia furibunda, iracundia. 
morbosa) hingestellt. Die wuthzornige Erregung oder Sinnesverwirrung bei dahin 
gerechneten Individuen wird in der Regel jede rechtliche Verantwortlichkeit unmöglich. 
machen. 
Anhaltspunkte für die Beurtheilung solcher, die Z. aufhebender Affektstufen er- 
geben sich aus dem psychischen Stammbaum, dem Vorleben und der Krankenge- 
schichte, der Planlosigkeit, Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit des Thäters, aus seiner 
durch die Umstände gestützten Angabe, daß er sich des im Affekt Begangenen nicht 
oder nur lückenhaft erinnere. Es muß endlich davor gewarnt werden, daß man 
nicht aus einer gewissen Dauer des Affekts vorweg folgere, es hätte ihm widerstanden. 
werden können, denn bei solchen pathologischen Individuen kann der Affekt lange- 
währen, sich in sich selbst steigern oder durch ein geringügiges Moment plötzlich neu 
angefacht werden. Ihr Gemüthsleben ist eben auch außer dem Affekt beständig in 
einem „Zustand labilen Gleichgewichts. 
: Spielmann, Diagnostik der Geisteskrankheiten, 1855. — Casper, Handb. der 
gan Mebicin, bearbeiiei v. Liman, 7. Aufl. 1881. — Legrand du Saulle, La folie 
evant les tribunaux, 1864. — v. Krafft, Lehrbuch d gerichtl. Psychopathologie, 2. Aufl. 
1881. — Liman, Zuweifelh. Geisteszust. vor Gericht, 1869. Tardieu, Etude médico- 
légale vur la folie, 1872. v. Krafft-Ebing. 
Zurücknahme der Klage, d. h. die Abstandnahme des Klägers am Prozesse 
im Gegensatz zu dem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch. Eine solche ist 
ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkte zulässig, wo der Be- 
klagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Z. d. K. 
kann in der mündlichen Verhandlung oder auch in einem dem Gegner zuzustellenden. 
Schriftsatz erklärt werden, von welchem nach der Zustellung Abschrift auf der Gerichts- 
schreiberei niederzulegen ist. Sie beseitigt die durch die Klageerhebung eingetretenen 
prozessualischen und materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit. Ferner hat 
der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, sofern nicht bereits über dieselben 
rechtskräftig erkannt worden ist, und es ist diese Verpflichtung des Klägers auf Antrag. 
des Beklagten durch Urtheil auszusprechen, damit der letztere einen exekutorischen 
Titel für die etwaige Erzwingung der Erstattung der Kosten erhält. 
Der Geltendmachung desselben Anspruches durch eine neue Klage steht die Z. d. K. 
nicht entgegen, indessen kann der Beklagte auf diese, nöthigenfalls durch Erhebung. 
einer prozeßhindernden Einrede die Einlassung verweigern, bis ihm die im früheren. 
Verfahren erwachsenen Kosten erstattet worden sind. 
Durch Urtheil des Prozeßgerichts ist die Klage für zurückgenommen zu erklären, 
wenn ein ausländischer Kläger seiner Verpflichtung, dem Beklagten Sicherheit für die 
Prozeßkosten zu bestellen, nicht nachgekommen ist und der Beklagte dies beantragt. 
Quellen: Deuische CPO. 8S§ 243, 247 Nr. 5, 105. 
P. Hinschius.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment