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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Zuständigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1476 Zuständigkeit. 
Progesses von Amtswegen zu prüfen und die Sache eventuell an das zuständige 
Gericht zu verweisen. Nach eröffnetem Hauptverfahren jedoch darf kein Gericht, in 
Verrathssachen, wie Löwe ausführt, auch das Reichsgericht nicht, sich für sachlich 
unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Er- 
giebt die Hauptverhandlung, daß die Sache die sachliche Z. des Gerichts überschreitet, 
so hat dasselbe seine Unzuständigkeit durch Beschluß auszusprechen und die Sache 
an das zuständige Gericht zu verweisen, welcher Beschluß als Eröffnungsbeschluß 
gilt. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Hauptverhandlung ein neues Vergehen 
des Angeschuldigten ermittelt wird, welches die sachliche Z. des Gerichts überschreitet, 
es sei denn, daß dieses Vergehen sich als Verbrechen qualifizire, in welchem Fall 
Voruntersuchung nothwendig oder auf Antrag des Staatsanwalts oder Beklagten 
gestattet ist und Aburtheilung, wie Eröffnung des Hauptverfahrens daher nicht zu- 
lässig sind. 3) Negative Kompetenzkonflikte sind hiernach, wie Löwe hervorhebt, 
über die sachliche Z. ausgeschlossen. Dagegen kann nach ihm ein positiver Konflikt 
entstehen, wenn wegen desselben einfachen Diebstahls zum ohngefähren Betrage von 
25 Mark der Amtsanwalt beim Schöffengericht und der Staatsanwalt bei der 
Strafkammer die Klage erhoben haben. Dieser Konflikt, meint Löwe, lasse sich 
erledigen, wenn das Gericht niederer Ordnung das Verfahren einstelle, was im 
Anhalt an §§ 2 und 4 der StrasfP O. zulässig erscheine. Die letzteren Bestimmungen 
beziehen sich jedoch auf zusammenhängende Strafsachen, die Einstellung des Ver- 
fahrens hat ihre gegebenen Voraussetzungen und das Gericht niederer Ordnung durfte 
zu einer Einstellung um so weniger geneigt sein, als dabei auch Rechte des Beklagten 
in Frage stehen. Der Konflikt, welcher zwischen Reichsgericht und Land= und 
Schwurgericht ebenfalls möglich erscheint, dürfte sich vielmehr wie im Civilprozeß 
dadurch erledigen, daß die kollidirenden Gerichte zugleich örtlich zuständig sind, dem- 
gemäß nach § 12 der Straf PO. die Prävention entscheidet, das prävenirte Gericht 
die Untersuchung einzustellen und danach abzuwarten hat, ob es durch Verfügung 
des gemeinschaftlichen höheren Gerichts oder durch demnächstigen Unzuständigkeits- 
beschluß des prävenirenden Gerichts oder nach § 369 der StrafP O. im Berufungs- 
wege zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit in der Sache gelangt. 4) Der An- 
geschuldigte kann den Mangel der sachlichen Z. geltend machen, wenn er über den 
Antrag auf Voruntersuchung gehört wird, und kann die Eröffnung der Vorunter- 
suchung auf Grund des Mangels beim Gericht anfechten, wenn er nicht zuvor ge- 
hört worden ist. Die verwerfenden Beschlüsse des Gerichts unterliegen seiner sofortigen 
Beschwerde. Dagegen kann der Angeschuldigte wegen Mangels sachlicher Z. den 
Beschluß der Eröffnung des Hauptverfahrens und den diesem gleichstehenden Unzu- 
ständigkeitsbeschluß der Hauptverhandlung selbständig nicht anfechten, sondern nur 
durch Anfechtung des Endurtheils und dies auch nur wegen Ueberschreitung der 
sachlichen Z. 5) Einen Gerichtsbeschluß, welcher wegen Mangels sachlicher Z. den 
Antrag des Staatsanwalts auf Voruntersuchung verwirft oder die eröffnete Vor- 
untersuchung wieder aufhebt, und ebenso einen Beschluß des Eröffnungsverfahrens 
oder der Hauptverhandlung, welcher in Widerspruch mit dem Antrage des Staats- 
anwalts den Angeschuldigten vor ein Gericht niederer Ordnung verweist, kann die 
Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde anfechten, das Endurtheil dagegen nicht. 
6) Ein von einem sachlich unzuständigen Gerichte gefälltes Urtheil kann durch das 
höhere Gericht nicht von Amtswegen aufsgehoben werden. — Für den Gegensatz 
reichsgesetzlich und landesgesetzlich geordneter Gerichtsbarkeit gilt im Allgemeinen der 
Grundsatz, daß der Mangel sachlicher Z., soweit nicht die Gesetze, namentlich die 
Ausführungsgesetze der einzelnen Staaten, ein Anderes vorschreiben, absolute Nichtig- 
keit nach sich zieht. Die Deutsche StrasfP O. verordnet jedoch, daß für das Ver- 
hältniß des Reichsgerichts und der Landesrevisionshöfe der Unzuständigkeitsbeschluß 
desjenigen Revisionsgerichts verbindlich sein soll, an welches die Akten eingesandt 
sind. — Wenn einem Gerichte die sachliche Z. mangelt, weil sie den Verwaltungs-
	        

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