Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe S.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Strafbefehl.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Stolgebühren.
  • Stollnhieb.
  • Stollnsteuer.
  • Story, Joseph.
  • Straccha, Benvenutus.
  • Strafbefehl.
  • Strafbescheid.
  • Strafkammer.
  • Strafmilderungsgründe.
  • Strafschärfungsgründe.
  • Strafsenat.
  • Strafverwandlungsgründe.
  • Strafzumessungsgründe.
  • Strampff, Heinr. Leopold.
  • Strandrecht und Strandungsordnung.
  • Strandung.
  • Strauch, Johann.
  • Streitgenossenschaft.
  • Streitobjekt.
  • Streitverkündung.
  • Strombeck, Friedr. Karl Freih.
  • Strube, David Georg.
  • Struv(e), Georg Adam.
  • Struve, Gustav von.
  • Stryk, Samuel.
  • Subhastation.
  • Substitution.
  • Suffragan.
  • Sühneversuch,
  • Superfizies.
  • Superintendent, Generalsuperintendent.
  • Suspension.
  • Suspentationsgeld.
  • Symbole.
  • Syndikat.
  • Syndikatsklage.
  • Synodalverfassung.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

802 Strafbefehl. 
erhebungen haben der Entscheidung des Amtsrichters nicht vorauszugehen (Löwe, 
S. 721). 
Der Amtsrichter erläßt den S. nur, wenn er mit dem Antrage der Staats- 
anwaltschaft vollständig (also auch hinsichtlich der juristischen Qualifizirung des 
Falles) einverstanden ist. Hält der Amtsrichter die Strafverfolgung des betreffenden 
Falles für unzulässig (Unzuständigkeit des Gerichtes, Verjährung, Fehlen des 
Antrages), so erfolgt Zurückweisung des Antrages durch Verfügung, gegen welche 
die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen kann 
(Strafp O. § 209 Abs. 2). Hält der Amtsrichter die Strafverfolgung zwar für 
zulässig, findet jedoch Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, 
so muß er, wenn eine Verständigung hierüber zwischen der Staatsanwaltschaft und 
dem Amtsrichter nicht erfolgt, die Strafsache zur Hauptverhandlung bringen. Dies 
gilt auch für den Fall, wenn der Amtsrichter eine andere als die von der Staats- 
anwaltschaft beantragte Strafe festsetzen will. Der Staatsanwaltschaft steht kein 
Rechtsmittel zur Verfügung, wenn der Amtsrichter beschließt, die Straffache zur 
Hauptverhandlung zu bringen. Ein Beschluß auf Eröffnung des Hauptverfahrens 
ist übrigens nicht in allen Fällen erforderlich, bei Uebertretungen kann unter gewissen 
Bedingungen (Straft O. § 211) ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten werden. 
Der S. muß nach der StrafP O. § 449 Folgendes enthalten: 1) die strafbare 
Handlung, und zwar nicht blos die gesetzlichen Merkmale des Thatbestandes, sondern. 
die konkreten Thatsachen, in welchen jene Merkmale gefunden werden (Löwe, S. 722), 
2) die hierfür festgesetzte Strafe, 3) das angewendete Strafgesetz, 4) die Beweis- 
mittel und 5) die Eröffnung, daß der S. vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte 
nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schrift- 
lich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erhebe. Die Vorschrift 
der StrafP O. über den Inhalt des S. ist nicht erschöpfend. Der S. muß viel- 
mehr noch eine Bestimmung über die Kosten (StrafPO. § 496 Abf. 1) enthalten 
(vgl. Gerichtskostengesetz 9§ 62, 63 Abs. 1). Auch empfiehlt es sich die Kasse zu 
bezeichnen, an welche die etwaige Geldstrafe bzw. die Kosten zu zahlen sind. 
Der S. wird rechtskräftig und damit vollstreckkar, wenn die Einspruchsfrist 
abgelaufen, ohne daß Einspruch erhoben ist, oder wenn der erhobene Einspruch vor 
dem Beginne der Hauptverhandlung zurückgenommen oder auf den Einspruch vor 
Ablauf der Frist verzichtet ist. Wird Einspruch erhoben, so kommt die Strassache 
zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte; vgl. den Art. Einspruch im 
Strafprozeß. 
Nach der Oesterr. Strafpt O. § 460 kann der Richter die verwirkte Strafe 
auf Antrag des mit den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen betrauten Beamten 
ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, wenn die straf- 
bare Handlung nur mit Arrest von höchstens einem Monat oder nur mit Geldstrafe 
bedroht ist. Die Erledigung durch Strafverfügung ist jedoch nur gegen einen auf 
freiem Fuße befindlichen Beschuldigten zulässig, wenn die strafbare Handlung von 
einer öffentlichen Behörde oder solchen Personen, welche als Gerichtszeugen beigezogen 
werden können (Oesterr. StrafG B. § 68), auf Grund ihrer eigenen amtlichen Wahr- 
nehmungen angezeigt wird. Durch diese Bestimmung ist allerdings eine große 
Garantie für das fortfallende Verhör des Beschuldigten geschaffen, die Zahl der 
strafbaren Handlungen, welche durch richterliche Strafverfügung erledigt werden 
können, jedoch wesentlich eingeschränkt. 
Gsgb.: Deutsche StrafPO. §§ 447—452. — Oesterreich. StrafPO. §§ 460—462. 
Lit.: Planck, Syst Darstellung des Deutschen Strafverfahrens (1857), S. 495 ff. — 
Zachariä, Handb. Tautschen StrafPrz., Bd. II. (1868) S. 394 ff. — Löwe, Komment. 
(2. Aufl.), S. 718 ff. — Meves in v. Holtzendorff' Handbuch des Deutschen Straf- 
Eoniufl.) 35 Bd. II. (1879) S. 384—406. — v. Schwarze, Erörterungen, Heft I. (1880)
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.