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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873_III
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III
Author:
Holtzendorff
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Full text

646 Baiern. Kammer der Abgeordneten. 
es werden Rechte der baierischen Krone und Rechte des baierischen Volkes 
aufgegeben, ohne daß sie einen Ersatz fänden in den Rechten des Bundes- 
rathes und in den Rechten der Vertretung des Deutschen Reiches; und als 
vorzüglichstes Recht dieser Gattung hat man bezeichnet das angebliche Recht 
der preußischen Krone, in Bezug auf die Militärausgaben und die Kriegs- 
lasten so lange Alles beim Alten zu lassen, als es der preußischen 
Krone beliebe. Schon der Herr Referent der Kammer der Reichsräthe 
hat in dieser Richtung Ausführungen gemacht, und der Herr Referent der 
Kammer der Abgeordneten ist demselben gefolgt. Der Herr Referent hat 
ausgerufen: „Hat vielleicht Herr Reichsrath von Neumayr geirt, als er 
diese Sätze aufstellte? und habe ich vielleicht — hat unser Herr Referent 
gesagt — Unwahres gesagt, indem ich behauptet habe, bei der Krone 
Preußen allein steht das ewige, das „eiserne Budget“? Darauf, meine Herren, 
muß ich mit aller Entschiedenheit antworten: Jawohl! Es hat der Herr Re- 
ferent der Kammer der Reichsrätbe sich geirrt und es ist nicht richtig, 
was in unserem Referate über diesen Punkt steht. Ich habe von verschiede- 
nen Seiten, namentlich von gegnerischer Seite gehört, daß der Punkt des 
„eisernen Budgets“ und der damit zusammenhängenden Belastung, des abso- 
lutistischen Militärstaates, wie man es geheisten hat, des Militarismus, wie 
das Schlagwort lautet, der Punkt es sei, der in Bezug auf die Nordbunds- 
verfassung dieselbe unannehmbar mache. „Würde mir (so ist mir von gegne- 
rischer Seite gesagt worden) nachgewiesen, daß die Sache nicht so sei, so licße 
sich wohl ein Wort mit mir sprechen und ich würde nicht Gegner des Vertrages 
sein.“ Ich kann nun aber das nachweisen und werde es nachweisen nicht 
lediglich mit juristischen Deduktionen, sondern ich glaube, ich kann und werde 
es nachweisen aus den Verhandlungen des Norddeutschen Reichstages mit 
solcher Eridenz, daß selbst die Feinde und Gegner, wenn sie der Wahrheit 
die Ehre geben wollen, werden sagen müssen: ja wir haben uns geirrt, und 
es liegt ein großer Irrthum ver. Die Sache, das werden Sie mir zu- 
geben, ist von entscheidender Wichtigkeit, und nachdem ich von Ihnen 
nicht verlange und verlangen kann, daß Sie den Bebauptungen, die ich Ihnen 
gebe, folgen müssen, so müssen Sie mir erlauben, daß ich, was man sagt, 
einen diplomatischen, mit Urkunden belegten Nachweis, bezüglich meiner Be- 
hauptung bringe. Der Herr Referent bemerkt in seinem Referate, es habe 
bei Schaffung der Nordbundsrerfassung in der Absicht gelegen, die soge- 
nannten Verfassungslücken in Bezug auf das Budgetrecht auszufüllen. Der 
Herr Referent spricht von dem Minoritätsgutachten, welches dieselte Inter- 
Fretation der betreffenden Verträge enthält, und sagt dann: „Diese Inter- 
pretation widerspricht schnurgerade sowohl dem Wortlaute der einschlägigen 
Bestimmungen, ale der Entstehumgsgeschichte derselben. Die einschlägigen 
Bestimmimgen der Nordbundsverfassung hatten den Zweck, den voraus- 
gegangenen vierjährigen Verfassungsstreit definitir abzuschließen, und die be- 
kannte „Verfassungslücke“ zu Gunsten des unbeschränkten Rechter der Krone
	        

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