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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis (Seite 3 - Seite 68)
  • A. Grundlagen.
  • § 1. Rechtsphilosophie und Naturrecht.
  • § 2. Rechtsphilosophie und Rechtspostulate.
  • § 3. Recht als Kulturerscheinung.
  • § 4. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre.
  • § 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.
  • § 6. Moderne Ziele der Rechtsphilosophie.
  • § 7. Hegel und die Späteren.
  • § 8. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • § 9. Rechtsphilosophie und Rechtspolitik.
  • § 10. Rechtsphilosophie und Rechtstechnik.
  • § 11. Universalrechtsgeschichte
  • § 12. Hilfswissenschaften.
  • B. Rechtsbildungen.
  • C. Blick in die Zukunft.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Sachregister.

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 9 
nicht nur mit den Gestirnen zu tun hat, die wir sehen, sondern auch mit denen, die wir nur be- 
rechnen und aus der Störung anderer erkennen und in ihren Bahnen verfolgen können. Von 
der sinnlichen Erscheinung muß die Wissenschaft ausgehen; daß sie aber bei der sinnlichen Er- 
scheinung stehen bleiben und nicht darüber hinaus auf das Ubersinnliche greifen dürfe, das ist 
der Fehler, an dem seit Kant eine Reihe moderner Systeme krankt. 
§ 6. Moderne ziele der Rechtsphilosophie. 
Nach dieser philosophischen Grundlegung wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie klar 
hewortreten: wir haben die Ergebnisse der Rechtsgeschichte in Verbindung zu setzen mit der 
ganzen Kulturgeschichte, wir müssen die Bedeutung der Kulturgeschichte im Weltall zu erkennen 
suchen, und wir haben zu erforschen, welche Wirksamkeit einer jeden rechtlichen Einrichtung 
und ihrer Geschichte in der Entwicklung der Kultur und damit in der Entwicklung des Weltalls 
zukommt. Nur auf solche Weise ist überhaupt eine Rechtsphilosophie in unserem Sinne möglich. 
Keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne ist es, wenn man lediglich die Bestrebungen und 
Zielpunkte unserer heutigen Entwicklung ins Auge faßt und danach bemessen will, wie wir 
unser heutiges Recht gestalten sollen; das ist Sache der Rechtspolitik: es führt uns höchstens 
zur Erkenntnis einer bestimmten Kulturstufe, es führt nicht zum Einblick in die Bedeutung des 
Rechts in der Geschichte des Weltalls. Damit ist die „Rechtslehre“ gerichtet, welche aus römischem 
und germanischem Recht ein Gebräu herstellt, ohne sich darum zu kümmern, daß es auch ein 
Recht des Orients gegeben hat, und daß das englisch- und angloamerikanische Recht Züge auf- 
weist, die von solch einer Rechtslehre bedeutend abweichen. Nur die Erfassung des Universal- 
rechts gibt uns einen Boden für die Rechtsphilosophie; denn nur so können wir das Recht als 
Faktor der Weiterentwicklung verstehen. 
Noch weniger können wir als Rechtsphilosophie die Behandlung erachten, welche dahin 
geht, alles Recht aus gewissen Nützlichkeits- und Zweckbestrebungen zu entwickeln. Sofern 
diese Richtung mit der vorigen zusammenfällt, indem sie einfach die heutigen Zwecke und Ziele 
und, damit verbunden, die heutigen Rechtseinrichtungen betrachtet, gilt das vorhin Gesagte. 
Soweit aber damit eine Entwicklung des Rechts überhaupt gegeben werden soll, ist sie entweder 
nichtssagend oder grundirrig. Betrachtet man nämlich das Zweckbestreben als ein Bestreben 
nach Maßgabe der göttlichen Weltentwicklung, so ist mit dem Zweck im Recht so lange nichts 
gesagt, als nicht die Weltentwicklung und ihre Zwecke klargelegt oder doch wenigstens angedeutet 
sind. Betrachtet man aber die Zwecke und Ziele lediglich als Glücklichkeitszwecke des oder der 
Menschen, nimmt man an, daß nur das Streben nach dem Glücke, — nur der Egoismus des 
Einzelnen, der sich immer das Beste sucht, oder der vereinigte Egoismus Mehrerer, der das 
Beste der Mehreren sucht, um das Glück der Einzelnen zu begründen —, der berechtigte Bildner 
der Rechtsordnung sei, so geht die philosophierende Zwecklehre über in einen öden Eudämonis- 
mus, der von der ebenso grundirrigen wie seichten Voraussetzung beherrscht wird, daß das mög- 
lichste Glück das Ziel alles menschlichen Bestrebens sei. Das ist grundirrig, denn schließlich wird, 
alles in allem genommen, der unentwickelte, nur im Außeren lebende Mensch, der einen sehr 
geringen Gesichtskreis hat, vom eudämonistischen Standpunkt aus als der Mensch mit größtem 
Glücke bezeichnet werden können, nicht der Mensch, der ahnungsvoll faustisch strebt und ringt; 
der Erfinder der sterilisierten Milch ist hiernach ein größerer Mann als Homer und Goethe, und 
die Einrichtung der Volksküchen ist eine größere Tat als die Schöpfung des Tristan! Und wollte 
man dies auf die ganze Menschheit anwenden und sagen, daß diejenige Nation, die das meiste 
Glück in sich trug, die bedeutendste war, so wird man der Kultur ins Gesicht schlagen; denn 
gewiß hat die Zeit, die die größten Denker, Dichter, Maler, Musiker und Bildhauer hervorbrachte, 
nicht etwa den Stempel des größten Glückes an sich getragen; weder das perikleische Zeitalter 
noch das Ouattrocento, noch die Zeit Raffaels ist die glücklichste gewesen. Das aber drängt 
sich sofort auch dem minder tiefen Denken als unvermeidliche Wahrheit auf, daß die Nation, 
welche in den Ergebnissen ihrer Kultur die höchsten Werte schafft, die bedeutendste ist und am 
meisten den Zwecken des Weltwesens entspricht, nicht diejenige, in welcher der Philister seine 
glücklichsten Tage verlebt: Es lebe der Philister in seinem behaglichen Heim! Hoch klingt das 
Lied vom braven Mann mit Orgelton und Glockenklang!
	        

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