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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht (Seite 69 - Seite 173)
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
  • Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Allgemeine Bemerkungen.
  • I. Die Rechtsfähigkeit.
  • II. Das Sachenrecht.
  • III. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • IV. Das Familienrecht.
  • V. Das Erbrecht.
  • Zweiter Teil. Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der fremden Rechte.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

1. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 137 
fangsklage war von Hause aus nicht Klage des Eigentümers als solchen, sondern Klage des- 
jenigen, aus dessen rechtlichem Gewahrsam die Sache gekommen war. Konnte sich der Be- 
sitzer nicht auf originären Erwerb der Sache berufen, so mochte er den Vormann angeben, von 
dem er sie erworben habe. Er mußte dann versprechen, den Gewährsmann vor Gericht zu 
bringen oder, wie langobardisches und sächsisches Recht verlangten, den Kläger zum Gewährs- 
mann führen, gegen den der Anefang wiederholt wurde. Der Vormann mochte sich seinerseits 
wieder auf einen Vormann berufen. Doch war nach vielen Rechten nur ein dreimaliger Ge- 
währszug gestattet. Übernahm der Vormann die Gewährschaft, so wurde ihm die Sache zu- 
geschoben, und er trat an Stelle des früheren Besitzers in den Rechtsstreit ein. Der unterliegende 
Besitzer mußte nicht nur die Sache herausgeben, sondern verfiel auch in die Diebstahlsstrafe, 
wenn er nicht den durch die Anefangsklage vorausgesetzten Vorwurf unrechtmäßigen Erwerbs 
in bestimmter Weise entkräften konnte. Beschwor der Besitzer, die Sache auf offenem Markte 
gekauft zu haben, so befreite er sich damit vom Verdachte des Diebstahls, mußte aber die Sache 
an den Kläger herausgeben. Wurde der Anefangskläger sachfällig, so zahlte er Buße wegen 
unrechten Anefangs. Juden brauchten eine redlich erworbene Sache nur gegen Ersatz des Kauf- 
schillings herauszugeben. 
III. Das Recht der Schuldverhältnisse. 
§ 49. Die Schuld. Das Recht der Schuldverhältnisse stand bis zur Entwicklung des 
städtischen Verkehrsrechtes hinter der reicheren Ausbildung des Sachenrechtes etwas zurück, 
eine Erscheinung, die sich aus dem Vorwiegen des Grundbesitzes im wirtschaftlichen Leben 
erklärt. Im jüngeren Mittelalter hat lange vor der Rezeption der fremden Rechte auf dem 
Gebiete des kaufmännischen Obligationen- und Gesellschaftsrechtes eine Aufnahme italienischer 
Handelsrechtssätze stattgefunden. 
Die germanischen Rechte unterscheiden zwischen Schuld und Haftung. Die Schuld ist 
ein Leistensollen auf Seite des Schuldners. Doch gebraucht die ältere Rechtssprache das Wort 
Schuld auch für das Bekommensollen auf Seite des Gläubigers, und wird daher mitunter auch 
der Gläubiger als Schuldner bezeichnet. 
Die wichtigsten Entstehungsgründe von Schulden waren Missetat und Schuldvertrag. 
Der Schuldvertrag bedurfte einer bestimmten hörbaren und sichtbaren Form. Unter 
den Vertragsformen erscheinen die wadiatio, die Wette, der die Hingabe einer wadia, festuca, 
stipula, eines Stabes oder Halmes oder eines anderen Symboles wesentlich war, ferner das 
Treugelöbnis, das Geloben mit Hand und Mund, d. h. mit Darreichung der Hand (Handschlag) 
und sormalhafter Rede, oder das Geloben mit Fingern und Zungen. Die Bedeutung einer 
Vertragsform erlangte in fränkischer Zeit auch der Urkundungsakt, indem die Hingabe einer 
konstitutiven Schuldurkunde, einer cautio, die Darreichung einer festuca ersetzte. 
Unwesentlich war die Form für Verträge, bei denen ein Teil mit einer Leistung voran- 
gegangen war (für Realkontrakte). Durch Zahlung eines Handgeldes (arrha) erhielt der form- 
lose Vertrag die bindende Kraft des Realkontraktes. Das Handgeld konnte sofort zu frommen 
oder wohltätigen Zwecke verwendet werden (Gottespfennig), oder es wurde von den Kontra- 
henten in Gemeinschaft mit den Geschäftszeugen vertrunken (Vertragsschluß durch Weinkauf). 
Eine beweisrechtlich ausgezeichnete Wirkung hatte — namentlich nach dem Beweissystem des 
Sachsenspiegels — der gerichtlich abgeschlossene Vertrag. Nicht bloß erhöhte Beweiskraft erlangte 
nach zahlreichen Stadtrechten das vor Schöffen oder Stadtrat abgelegte oder bekannte Schuld- 
versprechen, über das ein Stadtbrief oder Schöffenbrief ausgestellt oder eine stadtbücherliche 
Eintragung vorgenommen worden war. Es galt nicht nur für unleugbar, sondern vermittelte 
im Falle des Verzugs die sofortige Zwangsvollstreckung. 
Die Eintreibung der Schuld setzte in der Zeit der Volksrechte vergebliche Mahnung des 
Schuldners voraus, die in der Wohnung des Schuldners geschehen mußte. Die Schuld war, 
sofern nicht ein anderes verabredet wurde, im allgemeinen Holschuld, der Gläubiger hatte die 
Leistung im Hause des Schuldners zu holen. Im Falle vergeblicher Mahnung war es nicht 
etwa dem Gläubiger überlassen, das Verzugsinteresse geltend zu machen, sondern es traten 
gesetzlich fixierte Säumnisbußen ein, die sich als Sühne für das dem Gläubiger durch rechts-
	        

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