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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Die Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Kapitel I. Einleitung.
  • Kapitel II. Die Rechtssätze.
  • Kapitel III. Die Rechtsverhältnisse.
  • Zweites Buch. Personenrecht.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Fünftes Buch. Familienrecht.
  • Sechstes Buch. Erbrecht.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 199 
ersatz, auf die einst daneben verwirkte, heute meist nur alternativ verlangbare Buße und auf 
Ersatz der Verwendungen. 
Literatur: F. Dahn, Fehdegang u. Rechtsgang bei den Germanen, 1877. 28 endt, 
Faustrecht, 1883. v. Tuhr, Notstand im Zivilrecht, 1888. E. Titze, Die Notstandsrechte im 
Be., 1897. — Wilda, Pfändungsrecht, Z. f. D. R. I 167 ff. ä geli, Das germanische 
Selbstpfändungsrecht mit besonderer Rücksicht auf die Schweiz, 1876. amuelsohn, Wir- 
kungen der Privatpfändung, 1878. Gierke, P.D. R. 1 5 39, Schuld u. Haftung S. 34 ff. 
W. Bayer, Das Recht aus erlaubter eigenmächtiger Pfändung, 1899. E. Gallus, Die 
Privatpfändung im geltenden Recht, 1908. R. Hübner, Grundz. S. 429 ff. 
Zweites Buch. Personenrecht. 
Kapitel I. Die Einzelpersönlichkeit. 
§lf 19. Begriff und Inhalt. Der Begriff der Einzelpersönlichkeit deckt sich heute mit dem 
des Menschen. Dieser Begriff ist erst allmählich errungen. In der Urzeit war nur der Volks- 
genosse Person. Die fränkische Zeit versagte noch dem Unfreien die Persönlichkeit. Schon 
im deutschen Mittelalter aber drang die Anschauung durch, daß jeder Mensch rechtsnotwendig 
Person sei. Eine Ausnahme wird heute auch nicht auf Grund von fremdem Recht anerkannt. 
Wesentlicher Inhalt der Persönlichkeit ist die Rechtsfähigkeit. Sie blieb im 
deutschen Mittelalter grundsätzlich ungleich und insbesondere für hörige und eigene Leute ge- 
mindert. Nach der Rezeption erfolgten hinsichtlich der Leibeigenen (zum Teil auf Grund der 
römischen Sklavenlehre) sogar Rückschritte. Seit der Aufhebung aller Hörigkeit ist jeder Mensch 
Vollperson. Die vertragsmäßige Aufgabe von Freiheitsrechten, wie sie das deutsche Recht 
in der Selbstergebung kannte, ist unwirksam. Doch bedeutet die Gleichheit der Personen im Recht 
nur Gleichwertigkeit, nicht Gleichförmigkeit. 
Regelmäßiger Inhalt der Persönlichkeit ist die Handlungsfähigkeit (nach BGB. 
„Geschäftsfähigkeit“ und „Verantwortlichkeit“). Auch sie ist unverzichtbar. Sie kann aber ganz 
oder teilweise fehlen. Dann sorgt das Privatrecht für Ergänzung (,gesetzliche Vertretung“). 
§ 20. Erwerb und Berrlust. 
I. Erworben wird die Persönlichkeit mit der Vollendung der Geburt. Das vor oder 
in der Geburt verstorbene Kind ist nie Person geworden. Dagegen ist das nach deutschem 
Recht geltende Erfordernis der Lebensfähigkeit (Sachsensp. I a. 33, a. 36 F 1) beseitigt. Vor 
der Geburt besteht keine Persönlichkeit. Doch wird der Leibesfrucht als möglichem künftigen 
Rechtssubjekt der Erwerb bestimmter Rechte, die ihr, wenn sie schon geboren wäre, zufielen, 
offengehalten und erforderlichen Falles ein Pfleger bestellt. Im übrigen richten sich die 
Persönlichkeitsrechte nach dem Zeitpunkt der Geburt, nicht der Zeugung. 
Der Beweis, daß ein Kind nach der Geburt gelebt hat, konnte nach älterem deutschen 
Recht nur auf eine bestimmte Weise (insbesondere durch Zeugen, die das Kind die vier Wände 
beschreien hörten) erbracht werden. Heute ist jedes Beweismittel zulässig. Auch der Zeit- 
punkt der Geburt ist eine beweisbedürftige Tatsache. Erleichtert wird der Beweis durch die 
öffentliche Beurkundung der Geburtsfälle (früher in den Kirchenbüchern, heute im staatlichen 
Standesregister). 
II. Verloren wurd die Persönlichkeit durch den Tod. Vor dem Tode endete sie 
im älteren deutschen Recht durch Friedlosigkeit, deren letzter Rest die zum Teil erst im 19. Jahr- 
hundert abgeschaffte Strafe des bürgerlichen Todes war. Ferner durch Eintritt in einen Mönchs- 
oder Nonnenorden, der nach gemeinem Recht ihren ÜUbergang auf das Kloster, dagegen nach 
dem Sachsenspiegel (1 a. 25) und dem Preuß. LR. (II 11 KF 1199 ff.) ihren Untergang für 
das bürgerliche Recht und daher Eröffnung der Erbfolge („Klostertod“) bewirkte. Das BGB.
	        

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