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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Rechtsbildungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Verhältnis zur Natur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. - § 16.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis (Seite 3 - Seite 68)
  • A. Grundlagen.
  • B. Rechtsbildungen.
  • I. Verhältnis zur Natur.
  • § 13. - § 16.
  • II. Verhältnisse von Mensch zu Mensch.
  • III. Organische Verbindungen zu einem kulturförderlichen Ganzen.
  • IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen.
  • C. Blick in die Zukunft.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Sachregister.

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 25 
welche seine Herren waren, werden jetzt seine abhängigen Knechte. Der Kultus der Arbeit ist 
das wahre Gegenmittel, wodurch der Individualismus seine eigenen Schäden überwindet, und 
er unterscheidet vor allem unsere Zeit vor dem Altertum, wo selbst die erlauchtesten Geister, 
wie Plato und Aristoteles, den Arbeiter geringschätzig behandelten. 
II. Verhältnisse von Mensch zu Mensch. 
a) Verhältnisse inniger Art. 
a) Familienrecht. 
8§ 17. Totemismus 1. 
Die Menschheit entwickelt sich ursprünglich in Gesamtheiten, der Einzelmensch tritt erst 
allmählich und langsam aus der Horde und Familie hervor. In der Familie insbesondere hat 
ursprünglich jeder die Wurzel seines Wesens; sie verteidigt ihn, sie hat es zu büßen, wenn er 
Untaten verübt, sie verkehrt mit anderen Familien: der Einzelne ist recht- und machtlos. Die 
Gesamtheit der Familie nun, die auf solche Weise eine Einheit bildete, war religiös verknüpft: 
das rechtliche Band entsprach einem religiösen, der Familienverband war ein Totem verband. 
Totem ist das Stammzeichen, gewöhnlich ein Tierzeichen; aber er ist nicht bloß etwas 
Außerliches: denn derartige Formen haben bei den Völkern ursprünglich eine sehr tiefe inmer- 
liche Bedeutung. Es herrscht nämlich der Gedanke, daß der Totemstamm nicht nur das Zeichen 
des Tieres trage, sondern auch die Seele des Tieres in sich habe, weshalb das Tier als Stamm- 
gott verehrt wird und alle Totemmitglieder sich scheuen würden, es zu töten oder zu be- 
unruhigen. Auch herrscht noch vielfach der Gedanke, daß man im Tode in dieses Tier zurück- 
verwandelt werde. 
Dieser Totemismus ist über die ganze Erde verbreitet, er beruht auf Vorstellungen, die 
in den ältesten Gedanken= und Empfindungsreihen unseres Geschlechts wurzeln; schließlich 
flüchtet er sich in die Sagenwelt, denn die Melusinensage, wonach eine Stammutter des Ge- 
schlechts ein Tiergeist gewesen ist, ebenso wie die Lohengrinsage, wonach dies beim Stamm- 
vater der Fall war, sind nichts anderes als großartige Uberreste dieser aus früheren Lebens- 
anschauungen stammenden mythologischen Idee 7. 
Dieser Totemismus hat dazu geführt, daß die Völker sich als eines fühlten, und wenn 
zwei Totemgruppen sich heirateten, so traten die Totemgeister dadurch in eine geheimnisvolle 
Beziehung. So entstanden die ersten Staaten; ein Hauptmittel des Zusammenhaltes aber 
war die kreuzweise Gruppenehe. 
§ 18. Lösung der Totemfamilie: Weiheschar, Sondergeist und Ahnenkult. 
Allmählich zerfielen die totemistischen Verbände, und neue staatliche Einrichtungen traten 
ein auf Grund neuer familienrechtlicher Beziehungen. 
Zu den Einrichtungen, welche die totemistische Gestaltung durchbrachen, gehört vor allem 
die gemeinsame Jünglingsweihe. Es ist eine allgemeine Ubung unseres Menschen- 
geschlechts, daß Jünglinge und Mädchen im Alter der Reife eine gewisse Zeit der Prüfung und 
der Abgeschlossenheit durchzumachen haben, um nachträglich als vollgültige Mitglieder in die 
Gesellschaft der Männer und Frauen zu treten. Wie alle großen Erscheinungen des Rechts- 
lebens, hängt auch diese mit dem Glauben zusammen: sie beruht auf dem Gedanken der Seelen- 
erneuerung; der Knabe legt die Seele des Kindes ab und nimmt die Seele des Erwachsenen an. 
Daher der vielfache Glaube, daß die Jünglinge durch ein Ungetüm verzehrt und in irgendeiner 
Weise wiedergeboren werden: sie vergessen das bisherige Leben und treten ganz neu in die 
menschliche Gesellschaft ein. 
Zu diesem und den nächstfolgenden Kapiteln vgl. meine Urgeschichte der Ehe, sodann zahl- 
reiche dufläfe in der Zeitschr. f. vergl. Rechtswissenschaft. Bgl. auch neuerdings Thurnwald 
ebenda XXIII S. 327 und Adam XXIX S. 86. 
* Bgl. meine Schrift über die Melusinensage (1895).
	        

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