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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Volume count:
1
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • 1. Volksfeste.
  • 1. Formen und Arten.
  • 2. Veranstalter.
  • 3. Politische, sittliche und wirthschaftliche Würdigung.
  • 4. Verhalten des Staates.
  • 2. Die Arbeiterfrage.
  • 3. Die verbesserten Verkehrseinrichtungen.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

484 Volksfeste. 
systematisch als Regierungsmittel behandelt werden kann. Eine nicht auf 
dem wahren Bedürfnisse und auf der überzeugten Anhänglichkeit der Be- 
völkerung ruhende Regierung sucht dadurch, dass sie nicht bloss panem, 
sondern auch circenses gibt, das Missvergnügen zu übertäuben, namentlich 
aber die grosse Menge zu gewinnen oder wenigstens neutral zu halten. 
Wenn auch nicht Recht und Freiheit gewährt ist, so soll doch unent- 
geltliches Vergnügen genossen werden können. In anderen Fällen, wo 
eine solche Nothwendigkeit der Beschwichtigung nicht vorliegt, wird wenig- 
stens die Person des Staatsoberhauptes in unmittelbare Verbindung mit 
einem allgemeinen Vergnügen gebracht, um ihre Bedeutung dadurch für 
die Menge sinnlich zu beweisen, dass das ihr Angenehme als ein Grund zn 
allgemeiner Freude behandelt wird. So die verschiedenen Feste an Ge- 
burts- oder Krönungstagen der Regenten. Endlich ist auch wohl schon, 
wenn gleich in seltenen Fällen, eine bestimmte staatliche Thatsache zum 
unmittelbaren Gegenstande eines grossen Volksfestes gemacht worden, um 
deren Wichtigkeit und erfreuliche Bedeutung hervorzuheben. Es wird eine 
Säcularfeier der Vereinigung einer Provinz mit dem itzigen Staate veran- 
staltet oder der Jahrestag einer Rettungsschlacht in Erinnerung erhalten. 
Ein unübertroffenes Beispiel der politischen Art war das grosse Verbrüderungs- 
fest auf dem Marsfelde zu Anfang der französischen Revolution; spätere 
im Verlaufe derselben Staatsumwälzung unternommene Nachahmungen fielen 
nicht sehr glücklich aus. 
Einen wesentlich anderen Charakter haben diejenigen Volksfeste, welche 
aus dem Willen und aus den Gewohnheiten des Volkes selbst hervorgehen, 
ohne dass dieselben durch eine bestimmende Anordnung von Oben hervor- 
gerufen und aus einer Öffentlichen Kasse bezablt würden. Es ist ein frei- 
williger Entschluss, sich, sei es mit sei es olınae Nebenzweck, zu vergnügen 
und die dazu erforderlichen Mittel zu liefern. Selbstverständlich muss frei- 
lich, da nichts solcher Art obne eine Leitung und einen Plan gedeihen 
kann, irgend Jemand die Sache in die Hand nehmen; allein es geschieht 
diess lediglich aus Theilnahme an der Sache und ohne eine andere Gewalt, 
als welche die Initiative und anderer Seits die verständige Fügsamkeit der 
Theilnehmer gewährt. Ebenso werden die erforderlichen Mittel lediglich 
durch Geschenke von besonderen Gönnern oder durch kleine Beiträge aller 
Theilnebmenden zusammengebracht. Möglicherweise ist sogar die Regierung 
nichts weniger als erfreut über Veranlassung und Fest; jeden Falles lässt 
sie die Dinge gehen, höchstens im Allgemeinen für Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung sorgend, Schutz gewährend. Und selbst diese letztere 
Sorge sucht man ihr neuerer Zeit dadurch abzunehmen, dass von den Theil- 
nehmern selbst für Aufsicht und Ruhehaltung durch Freiwillige aus der 
eigenen Mitte gesorgt wird. Es soll jede Spur von Zwang und von staat-
	        

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