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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundzüge des römischen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • I. Personenrecht.
  • II. Sachenrecht.
  • § 27. Sachen.
  • § 28. Publizität im Sachenecht.
  • § 29. Eigentum.
  • § 30. Räumliche Grenzen des Eigentums.
  • § 31. Nationale Beschränkung.
  • § 32. Rei vindicatio.
  • § 33. Sachbesitz.
  • § 34. Bloße Detention.
  • § 35. Erwerbsgrund.
  • § 36. Erwerb des Eigenbesitzes.
  • § 37. Verlust.
  • § 38. Schutz.
  • § 39. Justa causa.
  • § 40. Aneignung.
  • § 41. Eigentumsveränderung durch Sachänderung.
  • § 42. Fruchterwerb.
  • § 43. Tradition.
  • § 44. Ersitzung.
  • § 45. Das sog. bonitarische Eigentum.
  • § 46. Miteigentum.
  • § 47. Die beschränkten dinglichen Rechte.
  • § 48. Dienstbarkeiten.
  • § 49. Entstehung und Ende.
  • § 50. Nießbrauch.
  • § 51. Uneigentlicher Nießbrauch.
  • § 52. Entstehung und Ende
  • § 53. Usus
  • § 54. Erbpacht.
  • § 55. Erbbaurecht.
  • III. Obligationenrecht.
  • IV. Allgemeines über Rechtshandlungen.
  • V. Erbrecht.
  • Sachregister.

Full text

Grundzüge des römischen Privatrechts. 43 
darum hebt sich das Eigentum grunddeutlich von den relativen Rechten ab, die nur Personen 
unterwerfen, diese aber zur Streiteinlassung bei den Folgen des indefensum esse zwingen. 
Nicht minder ist den Römern die Elastizität des Eigentumsbegriffs vertraut. Das Eigen- 
tum verträgt sich sowohl mit fremden, auf besonderen privatrechtlichen Erwerbsgründen be- 
ruhenden Rechten an der Sache (jura in re), als auch mit den gesellschaftlich zu allen Zeiten, 
obgleich in wechselndem Maß unentbehrlichen Beschränkungen. Zwar mag das römische Grund- 
eigentum freiere Befugnisse enthalten haben als ein späteres, sicher war es minder eingeengt 
als das byzantinische stark sozial angehauchte. Es ist aber eine Fabel, daß es jemals schlecht- 
weg willkürlich zu brauchen war, wie man denn überhaupt den Individualismus der alten 
Römer zu übertreiben pflegt. Der Prinzipat hat 1. dann alte und neue, gottesdienstliche, 
bau= und gesundheitspolizeiliche Vorschriften, sowie finanzielle, z. B. die Lasten der Straßen- 
anlieger nach der Tab. Heracl. (45 v. Chr.) 32 ff., und noch andere Beschränkungen, wie den 
Gemeingebrauch an den Flußufern (J.2, 1, 4) und an Privatwegen (während der Zeit, wo die 
öffentliche Straße unzugänglich ist, D. 8, 6, 14, 1), seit Sev. und Carac. den Notweg zum 
Grabmal gegen Entschädigung 2 und das in vielen Gesetzen festgelegte Verbot, aus Gebäuden 
kostbares Baumaterial zu verschleppen. Aus Menschlichkeit ist das Eigentum am Sklaven 
empfindlich beschränkt, aus volkswirtschaftlichen Gründen schon seit den zwölf Tafeln dem 
Eigentümer verboten, den verbauten Balken oder dienenden Rebpflock herauszuverlangen. 
Endlich gibt es schon einige Fälle von Enteignung im öffentlichen Interesse s, 
§ 30. Räumliche Grenzen des Eigentums. 1. Nachbarrecht. Zwecks deutlicher 
und möglichst breiter Grundstückstrennung wurde im alten Rom zwischen Ackern und Stadt- 
häusern ein freier Zwischenraum (ambitus, finis) vorgeschrieben. Alt sind auch die Grenz- 
scheidungsklagen (de kine und de loco) und die Theorie der gemeinsamen Mauer. Zahlreiche 
einzelne Rechtsbehelfe dienen der inneren Auseinandersetzung der Interessen: gegen die Regen- 
wassermenge, die infolge von Arbeiten des Nachbarn abfließt, die Actio aquae pluviae arcendae; 
wegen der Gefährdung durch einen drohenden Zustand des Nachbarhauses oder Werke des 
Nachbarn nach einer Legis actio als modernes Rechtsmittel die Cautio damni infecti"; wegen 
der herüberragenden Wurzeln und Zweige die Actio de arboribus caedendis und der hinüber- 
gefallenen Früchte das Interdictum de glande legenda. Offentlich-oder privatrechtliche Ver- 
bietungsrechte gegen Veränderungen werden durch die einstweiligen Verfügungen des lnter- 
dictum „demolitorium“ ex operis novi nuntiatione 5 und das Interdictum quod vi aut clam 
gewahrt. Allgemeiner wehrt sich der Eigentümer gegen unberechtigte Einwirkungen auf seine 
Sachen, also auch unbefugten Eintritt in sein Grundstück mit Actio iniuriarum. 
Mit alledem ist freilich nichts über das Prinzip ausgesagt, nach welchem die Konflikte 
der nebeneinander gestellten Eigentumsrechte entschieden werden sollen. Man hat ein solches 
in sehr verschiedenem Sinn aus den Quellen herausgelesen . Ein Schikaneverbot gibt es nicht. 
Auch darauf, ob ein den Nachbar beeinträchtigender Gebrauch des eigenen Bodens nach den 
örtlichen Verhältnissen gewöhnlich ist (ogl. B#S B. § 906), kommt es nicht an. Vielmehr darf 
kraft der Vollgewalt des Eigentums jeder auf seinem Grund nach Belieben schalten, auch dem 
andern das Wasser abgraben (Marc.-Ulp. D. 39, 3, 1, 12) und die Aussicht verbauen. Die Schranke 
liegt nach einigem Debattieren der Juristen nur darin, daß er nicht in das Nachbargrundstück 
1 Lusignani, Filangieri 23 (1898) 497. 574. Speziell zu den Baugesetzen Voigt, 
Ber. Verh. sächs. Ges. 1903, 185;: Riccobono, Studi Fadda 1, 291 und Fontes 233, auch 
Essays in oh history (Orf. 1913) 47. 
1I, 7, 12 pr. („Antoninus" ist nicht Pius), in Verbindung mit der Akerlimitation 
betrochilt Fn Brugi, Agrimensori 365. 
Costa, Storia 223. 
4 Zu beiden Lenel, Ed. 359, 360. Burckhard-Glück, Pand. 39/40, T. 3. u 2. 
Karlowa, RR. 2, 479. Ao. aqu. pluv.: Baviera, Scr. giur. 1, 143. 
6 Burckhard- Gläck, ebb. 1. über die dunkle remissio (Lex Rubria c. 4 a. E.) 
O. Martin, Etudes Girard 1, 123. * den symbolischen Steinchenwurf des Protestierenden 
Berger in Realenz. .„Iactus II. 
"Ihering, Jahrb. f. Dogm. 6, 93; Hesse, ebd. 6, 400; Windscheid, 
Pand. i 169; Perozzi, Arch. giur. 53, 350; Riccofbono, St. 1, 291 und besonders 
B onfante, Riv. dir. civile 1911, 617; I#t. 98; Riv. dir. commerc. 11 (1913) 614. 
Enzyklopädie der Nechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band I. 28
	        

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