Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die germanische Zeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht (Seite 69 - Seite 173)
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
  • A. Die germanische Zeit.
  • B. Die fränkische Zeit.
  • C. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des 15. Jahrhunderts.
  • Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Zweiter Teil. Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der fremden Rechte.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

74 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
ändern. Doch darf ihre Bedeutung für den altdeutschen Staat nicht überschätzt werden. Da 
die Gefolgsleute im Hause des Gefolgsherrn lebten, so kann ihre Zahl nur verhältnismäßig 
gering gewesen sein, eine Tatsache, die an sich die früher vielverbreitete Ansicht ausschließt, daß 
die großen Wanderungen der Germanen im wesentlichen auf Züge abenteuernder Gefolg- 
schaften zurückzuführen seien. 
Die Rechtsprechung geschah in öffentlicher Gerichtsversammlung, Ding, Warf, ahd. madal, 
mahal (mallus). Jeder Freie war verpflichtet zu erscheinen und an der Rechtspflege teil- 
zunehmen. Die Eröffnung erfolgte durch feierliche Hegung, die in sakralen Förmlichkeiten 
bestand und in der Verkündigung des heiligen Dingfriedens gipfelte. Ging das Ding zu Ende, 
so wurde es durch rechtsförmliche Enthegung geschlossen. Das Urteil wurde nicht vom Richter, 
der nur „Frager des Rechtes“ war, sondern von der versammelten Dinggemeinde gefällt auf 
einen Urteilsvorschlag hin, den ursprünglich der Richter jedem der anwesenden Dinggenossen 
abzuverlangen befugt war. Nachmals fiel der Urteilsvorschlag bei den Oberdeutschen und 
Friesen einem ständigen Rechtsprecher (6sago, äsega), bei den Franken einem durch den Richter 
ernannten Ausschuß der Gerichtsgemeinde, den sogenannten Rachimburgen, anheim. Hatte 
der Vorschlag die Zustimmung, das Vollwort der Gerichtsgemeinde gefunden, das in der Form 
des Waffenschlags (nord. vápnatak) gegeben wurde, so erging ein dem Urteil entsprechendes 
Rechtsgebot des Richters. 
Im Dienste der Rechtspflege war jedermann verpflichtet, an der Ergreifung handhafter 
Missetäter und an der Vollstreckung der Acht oder Friedlosigkeit teilzunehmen. 
§8. Die Missetat und ihre Folgen. Das germanische Strafrecht fußt auf dem Gedanken, 
daß, wer den Frieden bricht, sich selbst aus dem Frieden setzt. Der Friedensbruch ist entweder 
ein solcher, der den Täter nur der Feindschaft des Verletzten und seiner Sippe preisgibt oder 
ein solcher, der ihn zum Feinde der Gesamtheit macht. In jenem Falle war es Sache des Ver- 
letzten bzw. seiner Sippe, sich Genugtuung zu verschaffen. Der Missetäter wurde von der Ge- 
samtheit vor der Sippe, gegen die er den Frieden verwirkt, nicht geschützt, sondern er war von 
Rechts wegen der Fehde und Rache des Gegners ausgesetzt, wenn dieser es nicht vorzog, Wer- 
geld oder Buße zu fordern. Das Recht der Fehde und Rache, der auch die Blutsfreunde des 
Missetäters preisgegeben waren, bestand in Fällen, in denen es sich um Blut und Ehre handelte. 
Die in erlaubter Rache vollzogene Tötung mußte öffentlich verkündigt oder allgemein als solche 
ersichtlich gemacht werden, widrigenfalls sie als eine unrechtmäßige Tötung behandelt wurde. 
In leichteren Fällen war das Recht der Rache versagt und nur ein gerichtlicher Anspruch auf 
Sühne begründet. Das Wergeld fühnte namentlich den Totschlag; sonst waren die meisten 
bekannten Rechtsverletzungen in Bußzahlen abgeschätzt, die entweder durch Teilung des Wer- 
geldes entstanden oder auf eine bestimmte, nach den verschiedenen Rechten verschiedene Grund- 
zahl zurückführen. Wenn Buße oder Wergeld gerichtlich eingeklagt wurden, hatte der Schuldige 
einen gewissen, bei den einzelnen Stämmen verschiedenartig abgestuften Betrag, das Friedens- 
geld, fredus, an die öffentliche Gewalt zu entrichten als Preis für deren Eingreifen zur Wieder- 
herstellung des Friedens. Schwere Missetaten machten friedlos. Der Friedlose ist nicht nur 
aus der Friedens- und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen, sondern kann und soll als Feind des 
Volkes von jedermann bußlos getötet werden. Die Verfolgung des Friedlosen ist öffentliche 
Pflicht der Volksgenossen; er gilt für wolfsfrei, wargus, „gerit caput lupinum“. Er hört von 
Rechts wegen auf, Geschlechtsgenosse, Ehemann, Vater zu sein. Weder die Sippe noch seine 
nächsten Angehörigen dürfen ihn schützen oder beherbergen. Sein Vermögen verfällt der 
Wüstung oder Fronung. Sein Haus wird durch Bruch oder Brand zerstört, das Werk seiner 
Hände vernichtet. Seine Habe wird gefront, d. h. eingezogen von der öffentlichen Gewalt, 
der sie verfällt, soweit nicht der Verletzte daraus befriedigt wird. Die Friedlosigkeit erscheint 
nachmals in einer strengeren und in einer milderen Form. Jene, die ältere und ursprüngliche, 
galt für unfühnbar; diese gab dem Friedlosen den Rechtsanspruch, sich durch eine fixierte Geld- 
zahlung in den Frieden einzukaufen. Bei schändlichen und sündhaften Taten, die das Volk 
und seine Götter direkt verletzten, wurde die Friedlosigkeit in der Weise vollstreckt, daß man den 
Friedlosen den Göttern opferte. Der Opfertod stellt sich in dieser Anwendung als eine dem 
juristischen Rahmen der Friedlosigkeit eingefügte Todesstrafe dar, deren sakraler Charakter sich
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment