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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die fränkische Zeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Rechtsgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht (Seite 69 - Seite 173)
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
  • A. Die germanische Zeit.
  • B. Die fränkische Zeit.
  • I. Allgemeine Rechtsgeschichte.
  • II. Das Staatsrecht.
  • III. Das Strafrecht.
  • IV. Der Rechtsgang.
  • C. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des 15. Jahrhunderts.
  • Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Zweiter Teil. Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der fremden Rechte.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

1. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 77 
hielten sich die Erwerbungen romanischer und germanischer Volksgebiete in merkwürdiger Regel- 
mäßigkeit das Gleichgewicht, so daß es bis zu Ende den gemischten Charakter eines germanisch- 
romanischen Staatswesens bewahrte. Mit der Christianisierung der Franken trat eine neue 
Macht in ihr Rechtsleben ein, die katholische Kirche, welche die Ausbreitung des fränkischen 
Reiches unter Chlodowech und seinen Söhnen wesentlich förderte. Nach dem Tode Chlothars I. 
(561) folgte eine Zeit innerer Wirren, hervorgerufen durch Thronstreitigkeiten unter den mero- 
wingischen Teilkönigen. Die Bürgerkriege begünstigten das Emporkommen einer mächtigen 
Aristokratie, die dem Königtum über den Kopf wuchs. Einen Markstein bildet in dieser Be- 
ziehung das Edikt Chlothars II. von 614, wohl auch die Magna Charta des fränkischen Reiches 
genannt, weil der König darin den geistlichen und weltlichen Großen eine Reihe von Beschrän- 
kungen der königlichen Gewalt und die Beseitigung von Mißbräuchen verbriefte. Etwa seit 
der Mitte des 7. Jahrhunderts entstehen allenthalben territoriale Gewalten. Das Reich scheint 
aus den Fugen zu gehen. Da gelingt es einer dieser territorialen Gewalten, den Herzogen 
von Austrasien, das höchste Reichsamt, die Hausmeierwürde, an ihr Geschlecht zu bringen und, 
darauf gestützt, den Widerstand der territorialen Mächte zu brechen, die bedrohte Existenz des 
Reiches zu retten und wieder eine starke Staatsgewalt herzustellen. Die formelle Restauration 
des Königtums erfolgte, als der letzte Hausmeier sich mit Beseitigung des merowingischen 
Königsgeschlechtes von den Franken zum König erheben ließ. Nachdem dann Karl der Große 
das fränkische Reich zur germanisch-romanischen Weltmonarchie erweitert hatte, wurde er zu 
Weihnachten 800 vom Papst Leo III. zum Kaiser gekrönt und als solcher adoriert, ein Ereignis, 
dem die Auflösung des fränkischen Reiches entkeimte. Die Kaiserwürde, welche die kirchliche 
Einheit der abendländischen Christenheit zu staatsrechtlichem Ausdruck bringen sollte und daher 
begrifflich die Unteilbarkeit der Regierungsgewalt voraussetzte, gab den Anlaß zu Neuerungen, 
welche die dieser Idee widersprechenden Grundsätze der herkömmlichen fränkischen Thronfolge- 
ordnung zu beseitigen oder doch abzuschwächen suchten. Diese Versuche führten die inneren 
Kämpfe herbei, die unter Ludwig I. und seinen Söhnen das Reich zerrütteten. Sie blieben 
erfolglos, denn im Vertrage von Verdun (843) wurde das Reich wieder gemäß der altfränkischen 
Teilungssitte geteilt. Andererseits haben sie die Kraft des Reiches so sehr geschwächt, daß es 
trotz vorübergehender Vereinigung der Teilreiche seinen Aufgaben im Inneren und den äußeren 
Feinden nicht mehr gewachsen blieb und schließlich in fünf kleinere Reiche auseinanderfiel. 
Eines davon bildeten die rein deutschen Stämme, die sich im November 887 den Karolinger 
Arnulf zum König setzten. Seit dieser Zeit gab es ein Deutsches Reich. 
§ 11. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsbildung. Die 
Berührung mit der römischen Kultur, die Annahme des Christentums, die Erwerbung römischen 
Gebietes, die Erstarkung der königlichen Gewalt und die Wirkungen der Aufteilung des Ackler- 
landes brachten tiefgreifende Anderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Volkes 
hewor. Die durchschnittliche Gleichförmigkeit der Grundbesitzverhältnisse verschwand. Eine 
Landteilung haben die Franken mit den römischen Provinzialen nicht vorgenommen. Durch 
die Eroberungen wurde zunächst nur der König großer Grundbesitzer, da er die römischen Fiskal- 
güter an sich zog, allein durch ihn wurden es getreue Franken, die er für geleistete Dienste mit 
Grund und Boden belohnte. Die Adligen mochten sich vielfach von vornherein, wenigstens 
bei einzelnen Stämmen, vor den Gemeinfreien durch größeres Besitztum ausgezeichnet haben. 
Die Kirche, die man in Gallien als Großgrundbesitzer vorfand, setzte sich in dieser Eigenschaft 
auch in den deutschen Stammlanden fest. Der Gegensatz zwischen dem grundbesitzenden Adel 
Galliens, den senatorischen Geschlechtern und einem landlosen Proletariat übte schließlich seine 
Rückwirkung auf die Verhältnisse bei den Germanen. Das Recht der Rodung mußte allmählich 
zu einer Verschiebung der Besitzstände führen, da nur den Reicheren die Verfügung über eine 
größere Zahl von Arbeitskräften die Mittel bot, die Gewinnung von Neuland durch Rodung 
im großen Stile zu betreiben. Wie somit einerseits ein großer Grundbesitz entstand, wurde 
andererseits der Normalbesitz verringert, da er die auf ihm haftenden öffentlichen Lasten nicht 
mehr zu tragen vermochte und vielfach in grundherrliche Abhängigkeit geriet. Der große Grund- 
besitz bildete entweder einen geschlossenen Grundkomplex oder — was in den deutschen Stamm- 
landen die Regel war — sogenannten Streubesitz, indem er sich aus vielen in verschiedenen
	        

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