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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die fränkische Zeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht (Seite 69 - Seite 173)
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
  • A. Die germanische Zeit.
  • B. Die fränkische Zeit.
  • I. Allgemeine Rechtsgeschichte.
  • II. Das Staatsrecht.
  • III. Das Strafrecht.
  • IV. Der Rechtsgang.
  • C. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des 15. Jahrhunderts.
  • Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Zweiter Teil. Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der fremden Rechte.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

1. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 87 
er nur Teilkönig war. Karl der Große nannte sich seit der Unterwerfung der Langobarden 
(774) rex Francorum et Langobardorum ac patricius Romanorum. Nach der Kaiserkrönung 
wich der Titel patricius dem Kaisertitel. Dieser lautet seit Ludwig I. imperator augustus. 
Ludwig der Deutsche nennt sich nur noch rex, womit sich auch seine Nachfolger begnügen, so- 
weit sie nicht den Kaisertitel führen. Vermutlich nach angelsächsischem Vorbilde nahm Karl 
der Große 768 die Demutsformel gratia Dei in den Königstitel auf. 
Ursprünglich ist auch bei den Franken mit dem Erbrechte des Königsgeschlechtes ein Wahl- 
recht des Volkes verbunden. Seit Chlodowech tritt dieses zurück. Erbberechtigt ist nur der 
Mannesstamm des merowingischen Königshauses ohne Unterscheidung ehelicher und unehe- 
licher Geburt. Sind mehrere erbberechtigte Glieder der Dynastie vorhanden, so wird die Reichs- 
verwaltung unter sie geteilt, und zwar zu gleichen Teilen und zu gleichem Recht, so daß keiner 
der Teilregenten etwa als Oberkönig Hoheitsrechte über die anderen besitzt. Im 7. Jahr- 
hundert üben zunächst die Großen, später die Hausmeier das Recht aus, das von ihnen aus- 
gewählte Mitglied des Königsgeschlechtes durch Thronerhebung zum König einzusetzen. Die 
Erhebung Pippins war zugleich die Erhebung seines Hauses zum fränkischen Königsgeschlecht. 
Unter den Karolingern wurde die Reichsverwaltung ebenso wie unter den Merowingern zu 
gleichen Teilen und zu gleichem Rechte geteilt. Mit dem Erbrecht der Karolinger konkurrierte 
die Teilnahme des Volks, insbesondere der Großen, an der Besetzung des Throns und an den 
Reichsteilungen. Uneheliche Königssöhne hatten neben ehelichen kein Recht der Thronfolge. 
Im Gegensatz zum herkömmlichen Teilungsprinzip verlangte die Idee des Kaisertums, weil 
sie die Universalmonarchie voraussetzte, die Einführung der Individualsuccession. Ludwigs I. 
Ordinatio imperü von 817, die durch eine Teilung zu ungleichem Recht und zu ungleichem 
Teilen einen Ausgleich zwischen jenen Gegensätzen versuchte, erwies sich als unausführbar, 
und nach aufreibenden Kämpfen wurde 843 im Verduner Vertrag das alte Teilungsprinzip 
wieder zur Geltung gebracht. 
Der Regierungsantritt war unter den Merowingern ein rein weltlicher Akt. Er erfolgte 
durch feierliche Thronbesteigung, dann zuerst bei unmündigen Thronerben, schließlich allgemein, 
durch Thronerhebung (elevatio). Zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung pflegte der mero- 
wingische König eine Umfahrt im Reiche zu halten. Seit Pippin wurde unter angelsächsischem 
Einfluß die auf altjüdisches Vorbild zurückgehende geistliche Salbung üblich. Im 9. Jahr- 
hundert trat dann der Salbung eine Königskrönung zur Seite. Sie erfolgte entweder als ein 
geistlicher oder als ein weltlicher Akt, hatte aber ebenso wie die Salbung keine staatsrechtliche 
Bedeutung für die Erlangung der Königswürde. 
Als König Pippin 754 von Papst Stefan II. zum patricius Romanorum erhoben wurde, 
sollte er dadurch eine Stellung erlangen, wie sie früher dem Exarchen von Ravenna als Ver- 
treter des byzantinischen Reiches im römischen Gebiete von Rechts wegen gebührt hatte. Karl 
der Große behandelte dieses Gebiet, nachdem er 774 den neuen Titel angenommen hatte, wie 
einen Teil seines Reiches. An Stelle des Patriziats trat 800 die Würde des römischen Kaisers. 
Das Kaisertum gewährte seinem Inhaber nicht nur das Schutzrecht über die römisch-katholische 
Kirche, sondern auch die Herrschaft über das römische Gebiet. Karl der Große betrachtete das 
Kaisertum zunächst nur als eine persönliche Würde; erst 813 verband er es mit seinem Reiche 
und seinem Geschlechte. Die Kaiserkrönung, byzantinischer Sitte entstammend, erfolgte bei 
Karl dem Großen selbst als ein päpstlicher Akt. Ludwig I. und Lothar I. wurden von ihren 
Vätern gekrönt, ließen sich aber beide nachträglich vom Papste salben und krönen. Seit der 
Mitte des 9. Jahrhunderts erschien die päpstliche Salbung als der die Kaiserwürde verleihende 
Ak. Dank den im karolingischen Hause eingetretenen Zerwürfnissen war es der römischen Kurie 
gelungen, die Verleihung der Kaiserwürde im Gegensatz zu der von Karl dem Großen und Lud- 
wig I. betätigten Auffassung zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten. 
Der König hat sämtlichen Untertanen gegenüber die Banngewalt. Banngewalt ist das 
Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Bann heißt ein derartiger Befehl und ebenso 
die Folge seiner Ubertretung. Folge der Nichtbeachtung des Königsbannes ist in der Regel 
eine Brüche von 60 Solidi. Der Bann äußert sich als Friedensbann, als Verwaltungsbann 
und als Verordnungsbann und dient als der wichtigste Hebel zur Ausbildung des das Volks- 
recht reformierenden Königsrechts.
	        

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